Spendenbegünstigung neu

Was ist neu ab 2024?

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Durch die Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf alle gemeinnützigen & mildtätigen Zwecke können ab heuer wesentlich mehr Organisationen als bisher von der Spendenbegünstigung profitieren.

Grundsätzlich regelt die Spendenbegünstigung, unter welchen Voraussetzungen Spenden beim Zahler als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben einkommen- bzw. lohnsteuermindernd zu berücksichtigen sind.

Gemeinnützige und mildtätige Zwecke – was ist das?

Gemeinnützige Zwecke

Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder gebrechliche Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Nicht gemeinnützig sind beispielsweise die Förderung der Geselligkeit oder die Förderung der wirtschaftlichen bzw. beruflichen Interessen von bestimmten Berufsständen, Personengruppen oder Wirtschaftszweigen, oder andere eigennützige Zwecke, da in diesen Fällen nicht die Allgemeinheit gefördert wird.

Mildtätige Zwecke

Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, (persönlich oder materiell) hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Persönliche Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen auf Grund ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Verfassung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Materielle Hilfsbedürftigkeit liegt vor, wenn Personen mangels ausreichenden Einkommens oder Vermögens ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht bestreiten können.

Durch die Neuregelung haben Spenderinnen und Spender künftig eine größere Auswahl an Organisationen, denen sie steuerbegünstigt spenden können.

Die Bereiche Bildung, Sport sowie Kunst und Kultur profitieren besonders, aber auch beispielsweise Menschenrechts- oder Tierschutzvereine können jetzt einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen und als spendenbegünstigte Einrichtung auf die Liste des BMF aufgenommen werden.

Buch

Jeder schlaue Bildungsverein kann ab sofort spendenbegünstigt sein.

Bisher war Bildung nur im Bereich der Erwachsenenbildung spendenbegünstigt (insbesondere Universitäten). Durch die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit wird der gesamte Bildungsbereich erfasst.

Öffentliche Kindergärten und Schulen sind automatisch per Gesetz spendenbegünstigt, alle anderen Bildungseinrichtungen können bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Spendenbegünstigung stellen.

Tennisschläger

Jeder fitte Sportverein kann ab sofort spendenbegünstigt sein.

Mit Ausnahme von Behindertensportdachverbänden war der Bereich Sport bisher nicht spendenbegünstigt. Durch die Anknüpfung an die Gemeinnützigkeit ist auch Sport erstmalig ein spendenbegünstigter Zweck und jeder Sportverein kann um Spendenbegünstigung ansuchen.

Sterne

Jeder tolle Kunst- und Kulturverein kann ab sofort spendenbegünstigt sein.

Schon bisher sind Spenden für allgemein zugängliche Kunst und Kulturdarbietungen begünstigt.
Mit der Neuregelung ist es jedoch nicht mehr notwendig, komplizierte Fördernachweise vorzulegen.

Bis 30. Juni Antrag stellen!

Im besten Fall stellen Sie den Antrag auf Spendenbegünstigung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter bereits bis zum 30. Juni 2024. Denn dann gilt folgendes:

  • Werden alle Vorgaben vom Antragsteller erfüllt, erteilt das Finanzamt Österreich die Spendenbegünstigung mittels Bescheid bis spätestens 31. Oktober 2024. Mit der Bescheiderstellung erfolgt auch die Eintragung in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen.
  • Die Spendenbegünstigung gilt rückwirkend für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024. Es sind somit alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Bescheiderstellung geleistet worden sind.

Grundvoraussetzung ist, dass der Verein über eine eigene Steuernummer verfügt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Hat ein Verein noch keine Steuernummer, kann diese mittels einem eigenen, extra für diesen Antrag vereinfachten Formular (Verf15a-Spend) vorab beantragt werden.

Mit dieser Steuernummer kann ein vom Verein gewählter berufsmäßiger Parteienvertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) den Antrag auf Spendenbegünstigung über FinanzOnline stellen.

Der Antrag auf Spendenbegünstigung kann natürlich auch nach dem 30. Juni eingereicht werden. Die oben genannten Vorteile gelten dann allerdings nicht mehr.