Aktuelles
EMCS Phase 3
Mit Phase 3 wird EMCS um einige Funktionalitäten (z.B. Zurückweisung eines e-VD durch den Empfänger, Ereignisbericht, Abbruch der Beförderung, etc..) erweitert. Um die Anwendung diesen Anforderungen anpassen zu können, werden die entsprechenden aktualisierten Spezifikationen (FESS, TESS, DDNEA,...) für die Phase 3 veröffentlicht. Einsatztermin für das erweiterte "Verbrauchsteuer Beförderungs- und Kontrollsystem" (EMCS - Phase 3) ist gemäß des derzeit gültigen Masterplans der Europäischen Kommission der 1.1.2012.
Mit Betriebsstart von Phase 3 werden neue XML-Schemen (XSDs) für alle (auch für die bereits seit 1.4.2010 bestehenden) Nachrichten verpflichtend. Diese, an die österreichische Rechtsgrundlage angepassten XML-Strukturdefinitionen sowie weitere Informationen betreffend die Umsetzung der Phase 3 von EMCS (z.B. Prozessmodelle), werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht und laufend aktualisiert.
Probleme bei Direktlieferungen
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein Steueraussetzungsverfahren mit Bestimmung „Direktlieferung“ nur dann ordnungsgemäß durchgeführt und beendet werden kann, wenn auf dem betreffenden e-VD dieser Bestimmungstyp (Bestimmung – Direktlieferung) sowie eine in SEED erfasste Lieferadresse oder ein sogenannter „Direktlieferungscode“ aufscheint.
Sollte ein e-VD nicht diesen Kriterien entsprechen, hätte der inländische registrierte Empfänger sofort nach Einlangen des e-VD den Versender auf diese Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen; auf diese Weise kann allenfalls erreicht werden, dass der Versender im anderen Mitgliedstaat die Gelegenheit erhält, das e-VD zu stornieren, bevor die Ware das Steuerlager verlässt.
Werden Waren ohne entsprechendes e-VD an einen Direktlieferungsort befördert und dort angenommen, würde die Ware dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und somit eine Unregelmäßigkeit im Steueraussetzungsverfahren begangen.
Je nach Sachverhalt, insb. in Fällen, in denen der Versender wissentlich einen unrichtigen Code in das e-VD einträgt (z.B. Bestimmung „Registrierter Empfänger“, obwohl eine Direktlieferung durchgeführt werden soll), kann es sogar dazu kommen, dass kein rechts-gültiges Steueraussetzungsverfahren zustande kommt. Die Verbrauchsteuer würde in einem solchen Fall sowohl im Abgangs- als auch im Empfangsland entstehen und wären die Behörden des Abgangsmitgliedstaates hievon zu verständigen.
Weiters ist zu bedenken, dass unrichtig abgegebene Eingangsmeldungen sich negativ auf die Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit auswirken würden; im Wiederholungsfall kann dies zum Entzug der Bewilligung des registrierten Empfängers führen.
Die Zollämter wurden angewiesen, in Hinkunft Zuwiderhandlungen in derartigen Fällen als Unregelmäßigkeit bei der Beförderung unter Steueraussetzung zu werten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.
Können die Voraussetzungen für eine korrekte Beförderung im Steueraussetzungsverfahren von einem Versender im anderen Mitgliedstaat – vor allem aus technischen Gründen - nicht eingehalten werden, ist dieser Versender auf die Möglichkeit der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken, d.h. mit vereinfachtem Begleitdokument, zu verweisen.
(Nähere Informationen zum Thema Direktlieferung finden Sie auch unter www.bmf.gv.at/EGovernment/ExciseMovementContr_5681/Aktuelles/DirektlieferungDire_11393.htm ).
Seit 1. Jänner 2011 sind alle Wirtschaftsbeteiligten in allen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den Versand von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung über EMCS, d.h. mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD), vorzunehmen.
Das „Begleitende Verwaltungsdokument“ (BVD) darf ab 1.1.2011 in keinem Mitgliedstaat mehr Verwendung bei der Eröffnung einer Beförderung unter Steueraussetzung finden; es kann damit kein gültiges Steueraussetzungsverfahren eröffnet werden!
Papierbegleitdokumente (BVD) aus anderen Mitgliedstaaten können nur mehr dann rechtswirksam angenommen und bestätigt werden, wenn die Beförderung noch vor Ablauf des 31. Dezember 2010 eröffnet wurde!
Es wird darauf hingewiesen, dass im Ausfallverfahren (Fallback) eröffnete Verfahren durch den Versender nachträglich in das elektronische System (EMCS) integriert werden müssen (Recovery).
Eine papiermäßige Empfangsbestätigung durch den Empfänger in Österreich bzw. durch das für den Empfänger zuständige Zollamt hat daher grundsätzlich zu unterbleiben!
Der Empfänger hat den Empfang der Ware nach dem Recovery des Versenders und der Übermittlung des e-VD elektronisch zu bestätigen!
Newsletter für EMCS und Verbrauchsteuer
Um Sie einfach und schnell über Probleme, Neuerungen und Verbesserungen des EMCS oder über rechtliche bzw. verfahrensrechtliche Änderungen der Verbrauchsteuerverfahren informieren zu können, werden derartige Informationen ab sofort mittels Newsletter veröffentlicht. Wir empfehlen Ihnen daher, wenn Sie in diesen Bereichen tätig sind, die Newsletter "EMCS" und "Verbrauchsteuern" zu abonnieren. BMF-Homepage - Services - Newsletter.
https://www.bmf.gv.at/service/allg/feedback/_start.asp?FTyp=NEWSABO
Korrekte Verwendung von Verwaltungsdokumenten im Verfahren der Steueraussetzung
Nach wie vor werden von manchen Unternehmen Beförderungen unter Steueraussetzung bewusst mit einem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) und zusätzlich mit einem „Begleitenden Verwaltungsdokument“ (BVD - VSt1) eröffnet. Die Empfangsbestätigung zu einem e-VD muss durch den Empfänger auf elektronischem Wege abgegeben werden.
BVDs werden auch als Alternativnachweis grundsätzlich nicht anerkannt.
Zur Unterstützung bei fachlichen als auch technischen Problemen wurde ein EMCS Helpdesk eingerichtet.
Folgende Services des EMCS Helpdesk stehen Ihnen ab sofort zur Verfügung:
Helpdesk für fachliche Auskünfte:
Montag bis Freitag (ausgenommen an Feiertagen) von 07:00 bis 18:00 Uhr
Helpdesk für technische Auskünfte:
Montag bis Sonntag (auch an Feiertagen) von 00:00 bis 24:00 Uhr
Telefon: +43 (0)1 51433 565056
Fax: +43 (0)1 51433 5965083
e-mail:
Post.emcs-helpdesk@bmf.gv.at
N E U:
Aktualisierung der XML-Schemen (XSDs) für Phase 3
Stand: 20. Oktober 2011