Abfertigung NEU

Ein moderner Arbeitsmarkt und veränderte Bedürfnisse der Arbeitnehmer benötigen auch eine zeitgemäße Mitarbeitervorsorge. Das früher geltende Abfertigungssystem hat teilweise zu Nachteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt. Insbesondere hat sich vor allem der Verlust des Abfertigungsanspruchs bei Selbstkündigung für die Arbeitnehmer mobilitätshemmend ausgewirkt.

Durch die Schaffung eines "betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG)" wurden für alle ab 1. Jänner 2003 neu begründeten Arbeitsverhältnisse die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen des bestehenden Abfertigungsrechts optimiert.

Ab 1. Jänner 2008 wird die betriebliche Mitarbeitervorsorge um ein Vorsorgemodell für Selbständige erweitert. Der Ministerrat hat in der Sitzung vom 31. Oktober 2007 dieser Gesetzesänderung zugestimmt. Im Ausschuss für Arbeit und Soziales am 27. November 2007 wurde die Vorlage zusammen mit einem Abänderungsantrag beschlossen. Das Plenum des Nationalrates hat in der Sitzung am 4. Dezember 2007 dem Gesetzesentwurf einstimmig zugestimmt. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 20. Dezember 2007 den Beschluss gefasst, keinen Einspruch zu erheben. Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ist mit BGBl. I Nr. 102/2007 vom 28. Dezember 2007 erfolgt.

Die Verwaltung der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge (Abfertigung Neu) erfolgt durch Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen).
Das Spezialitätsprinzip ist bei bestimmten Geschäften, die mit großen Veranlagungsvolumina verbunden sind, wie bspw. Pensionskassen-, Beteiligungsfonds-, Investmentfondsgeschäft ein bewährtes Prinzip zur Erhöhung der Transparenz und Abwicklungssicherheit dieser Geschäfte. Es wurde daher dieser Systematik folgend auch das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft als Spezialgeschäft definiert, das heißt, dass von BV-Kassen keine anderen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden dürfen.
Sobald der BV-Kasse Beiträge zugeflossen sind, stehen diese im wirtschaftlichen Eigentum der Anwartschaftsberechtigten. Die BV-Kasse hat an diesen Beiträgen lediglich Treuhandeigentum.

Der Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes bedarf einer Konzession nach dem Bankwesengesetz. Konzessions- und Aufsichtsbehörde über die BV-Kassen ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

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