Grundlagen in der EU

Die 3. Geldwäsche-Richtlinie

Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („3. Geldwäsche-Richtlinie“) erfolgt im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen durch Novellierungen des Bankwesen-, des Börse-, des Versicherungsaufsichts- und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007.

Durch die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („3. Geldwäsche-Richtlinie“) vom Oktober 2005 wurden die teilweise überholten Bestimmungen der 2. Geldwäsche-Richtlinie aufgehoben und an die im Jahr 2003 überarbeiteten 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Geldwäschebekämpfung und die 9 Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung angepasst.

Die 3. Geldwäsche-Richtlinie, die durch die Richtlinie 2006/70/EG („Durchführungs-Richtlinie“) näher ausgeführt wird, dehnt im Vergleich zur 2. Geldwäsche-Richtlinie den Anwendungsbereich auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus. Zusätzlich enthält sie genauere Bestimmungen zur Identifizierungspflicht der Kunden, zu politisch exponierten Personen und zu Korrespondenzbanken. Insbesondere die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers soll die Verfolgung krimineller Aktivitäten erleichtern, bedeutet aber auch einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Industrie.

Eine EU-Richtlinie kann nicht direkt angewandt, sondern muss in nationales Recht umgewandelt werden. Dies wurde in Österreich aufgrund zahlreicher Gesetzesnovellen erreicht, wobei insbesondere die Novelle des Bankwesengesetzes im Dezember 2007 (BGBl. I Nr. 107/2007) hervorzuheben ist.

Verordnungen

Im Gegensatz zu den Richtlinien sind die Verordnungen der EU grundsätzlich direkt anwendbar.

Die FATF-Sonderempfehlung VII wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers vom November 2006 EU-weit einheitlich umgesetzt. Diese Verordnung bestimmt, dass jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein muss. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.
Durch eine Ausnahmebestimmung können jedoch traditionelle Kleinbetragsspenden via Erlagschein an qualifizierte karitative Einrichtungen von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden (Wahlrecht aus der Verordnung). Zusätzlich mussten Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung geschaffen werden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wurde die FATF-Sonderempfehlung IX umgesetzt. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von EUR 10.000 oder mehr mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden. Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterbinden.

 

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