Die 3. Geldwäsche-Richtlinie

Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („3. Geldwäsche-Richtlinie“) erfolgte im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen durch Novellierungen des Bankwesen-, des Börse-, des Versicherungsaufsichts- und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007.

Durch die 3. Geldwäsche-Richtlinie vom Oktober 2005 werden die teilweise überholten Bestimmungen der 2. Geldwäsche-Richtlinie aufgehoben und an die aktuellen 40 Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) zur Geldwäschebekämpfung und die 9 Sonderempfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung angepasst. Die 3. Geldwäsche-Richtlinie sieht die nationale Umsetzung bis zum 15. Dezember 2007 vor.

Die 3. Geldwäsche-Richtlinie, die durch die Richtlinie 2006/70/EG näher ausgeführt wird, dehnt den Anwendungsbereich auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung aus. Zusätzlich enthält sie genauere Bestimmungen zur Identifizierungspflicht der Kunden, zu politisch exponierten Personen und zu Korrespondenzbanken. Insbesondere die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten soll die Verfolgung krimineller Aktivitäten erleichtern, wird aber auch einen nicht unerheblichen Mehraufwand für die Industrie bedeuten.

Die FATF-Sonderempfehlung VII wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers vom November 2006 EU-weit einheitlich umgesetzt. Diese Verordnung bestimmt, dass jede Überweisung von einem vollständigen Kundendatensatz (Name, Adresse und Kontonummer) begleitet sein muss. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.

Diese Verordnung ist grundsätzlich direkt anwendbar. Durch eine Ausnahmebestimmung sollen jedoch traditionelle Kleinbetragsspenden via Erlagschein an qualifizierte karitative Einrichtungen von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden (Wahlrecht aus der Verordnung). Zusätzlich müssen Bestimmungen über Sanktionen bei Verstößen gegen die Ver­ordnung geschaffen werden.

 

Parlamentarische Behandlung

Die parlamentarische Behandlung wurde im Finanzausschuss des Nationalrates am 29. November 2007 begonnen. Mit einem Abänderungsantrag wurden die Änderungen des Bankwesengesetzes aus der Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie in der „BWG-Novelle“ zur FMA-Reform zusammengefasst und die Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes aus der FMA-Reform in einer „VAG-Novelle“ in der Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie zusammengefasst. Die Behandlung im Plenum des Nationalrates war am 6. Dezember 2007, wobei noch ein Abänderungsantrag zum Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 in 2. Lesung eingebracht und beschlossen wurde. Der Bundesrat hat in der Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen, keinen Einspruch zu erheben. Die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt ist am 28. Dezember 2007 mit dem BGBl. I Nr. 107/2007 (VAG-Teil Geldwäsche und FMA-Reform) und BGBl. I Nr. 108/2007 (BWG-Teil Geldwäsche und FMA-Reform) erfolgt.

Regierungsvorlage

Die Regierungsvorlage wurde in der 31. Sitzung des Ministerrates am 31. Oktober 2007 beschlossen.

Begutachtung

Der Gesetzesentwurf wurde im Juli 2007 versendet, die Begutachtungsfrist endete am 14. September 2007.

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