Solvabilität II

Der risikoorientierte und in die Zukunft gerichtete Ansatz von Solvabilität II bringt eine grundlegende Neuausrichtung bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen von Versicherungsunternehmen und eine Änderung bei den zur Verfügung stehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen und Instrumenten. Dem Vorbild von Basel II folgend gliedern sich die neuen Vorschriften in drei Säulen:

Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen orientieren sich viel stärker als bisher an qualitativen Vorgaben und betriebswirtschaftlichen Instrumente – allen voran ein professionelles Risikomanagement – gewinnen massiv an Bedeutung. Solvabilität II geht über Basel II hinaus und beinhaltet auch Vorschriften zur Bewertung der Aktiva and Passiva von Versicherungsunternehmen für Solvenzzwecke (wirtschaftlicher Gesamtbilanzansatz), die an die internationalen Rechnungslegungsstandards angelehnt sind. Weiters sind Neuregelungen bei der Beaufsichtigung von Versicherungsgruppen vorgesehen.

Das neue Aufsichtsregime wird gemäß dem Lamfalussy-Verfahren entwickelt. Die zentralen Grundsätze und Prinzipien sind in der Rahmenrichtlinie Solvabilität II 2009/138/EG, ABl. Nr. L 335/1 vom 17. Dezember 2009 (Ebene 1) festgelegt. Die Rahmenrichtlinie wird durch den Kommissionsvorschlag KOM(2011)8 zur Änderung der RL 2003/71/EG und 2009/138/EG (kurz Omnibus II) novelliert werden. Omnibus II enthält neben den Anpassungsänderungen an die neue Europäische Aufsichtsreform (also die Einfügung der Kompetenzen für die Entwicklung verbindlicher technischer Standards, Implementierung des neue s bindenden Streitbeilegungsverfahren) auch eine Verschiebung des Inkrafttretens von 1. November 2012 auf den 1. Jänner 2013 Gleichzeitig soll auch das Ebene 2-Verfahren „lissabonisiert“ werden und zum Teil weit reichende Übergangsvorschriften eingefügt werden, um der Ebene 2 ein „phasing in“ des neuen Systems zu übermöglichen. Vor allem durch die Verordnung (Ebene 2) sollen die in der Rahmenrichtlinie enthaltenen Grundsätze und Prinzipien weiter ausgeführt werden. Ergänzend dazu treten auf Ebene 3 verbindliche technische Standards und nichtbindende Leitlinien hinzu. Beide Instrumente zur Förderung der verstärkten Harmonisierung werden von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung entwickelt.

Grundsätzlich enthält Solvabilität II auch eine Neukodifikation von 14 bestehenden Richtlinien aus den Bereichen Lebens- und Nichtlebensversicherung, Rückversicherung, Versicherungsgruppen und Liquidation. Jene Teile dieser Richtlinien, die durch Solvabilität II nicht betroffen sind, wurden in der Technik der Neufassung adaptiert und weitgehend unverändert übernommen.

Die mit Solvabilität II neu eingeführten Instrumente und Methoden werden in quantitativen Auswirkungsstudien unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft getestet. Die Ergebnisse der fünften quantitativen Auswirkungsstudie (QIS5 - Quantitative Impact Study) wurden von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung im März 2011 veröffentlicht.

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