Auftragsaufgaben

Die Finanzpolizei kann von den Finanzämtern als Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde I. Instanz beauftragt werden, gemäß § 114 BAO zu anhängigen Abgabenverfahren allgemeine Aufsichtsmaßnahmen wie Erhebungen und Nachschauen bzw. gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG zur Gewinnung von Erkenntnissen und maßgebenden Daten für Finanzstrafverfahren allgemeine Kontroll-, Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen durchzuführen.
Die Organe der Finanzpolizei sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug Maßnahmensetzungen nach dem FinStrG, insbesondere § 89 Abs. 2 FinStrG (Beschlagnahme bei Gefahr im Verzug) und § 93 Abs. 4 FinStrG (Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzug), vorzunehmen.

Auftrag der Gerichte

Über Auftrag der Strafverfolgungsbehörden können Organe der Finanzpolizei auch zu Ermittlungstätigkeiten wegen Verdachts nach § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung), § 153d StGB (Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) sowie § 153e StGB (Organisierte Schwarzarbeit) herangezogen werden.

 

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