Dienstvertrag - freier Dienstvertrag - Werkvertrag

Personen können für einen Auftraggeber auf Grund eines

Leistungen erbringen.

Arbeitnehmer, die auf Grund eines Dienstvertrages (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig werden, beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, für die der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehält. Freie Dienstnehmer und Personen, die auf Grund eines Werkvertrags tätig werden, gelten steuerlich nicht als Arbeitnehmer sondern als Selbständige. Sie beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder in bestimmten Fällen auch aus selbständiger Arbeit und müssen ihre Einkünfte für die Veranlagung zur Einkommensteuer erklären.

Nachfolgend informieren wir Sie über die drei genannten Vertragstypen und deren steuerliche Behandlung.

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