9. Investmentfonds
Allgemeines
Bei einem Investmentfonds handelt es sich um ein Vermögen, das von einer Vielzahl von Anlegern zum Zweck der gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (z.B. Forderungswertpapiere, Aktien) aufgebracht wird. Die Veranlagung der von den Anlegern aufgebrachten Mittel erfolgt professionell durch eine Kapitalanlagegesellschaft nach den Grundsätzen der Risikostreuung, dh. es wird vom Fonds in eine Mehrzahl verschiedener Wertpapiere investiert. In den Fondsbedingungen ist die Anlagestrategie des Fonds festzulegen, die Anleger können damit sehen, in welche Art von Wertpapieren der Investmentfonds investiert (z.B reiner Aktienfonds, Rentenfonds, gemischter Fonds).
Ausschüttender – thesaurierender Investmentfonds
Von einem ausschüttenden Investmentfonds spricht man dann, wenn die erwirtschafteten Erträge des Investmentfonds periodisch (jährlich) an die Anleger ausschüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds, um wieder investiert zu werden, spricht man von einem thesaurierenden Investmentfonds. Die im Fonds erwirtschafteten Erträge fließen dem Anleger in diesem Fall erst zu, wenn er sein Investmentzertifikat veräußert bzw. an die Depotbank zurückgibt.
Grundsätze bei der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds:
- Ein Investmentfonds ist kein Steuersubjekt und unterliegt daher selbst keiner Ertragsbesteuerung.
- Die Besteuerung der Erträge eines Investmentfonds erfolgt daher direkt beim einzelnen Anleger nach dem so genannten Transparenzprinzip. Damit werden die Erträge des Fonds dem Grunde nach so behandelt, als ob der Anleger die im Fonds befindlichen Wertpapiere direkt halten würde.
- Das Investmentzertifikat gilt ertragsteuerlich als Forderungswertpapier. Liegt daher eine inländische kuponauszahlende Stelle (idR eine Bank) vor, ist von den ausgeschütteten Erträgen KESt einzubehalten.
- Besteuert wird der Fondsertrag nicht als solcher, sondern er wird in die einzelnen Ertragskomponenten zerlegt, die dann besteuert werden, das sind
- Zinsen aus Forderungswertpapieren und Sparguthaben
- Dividenden aus Aktienwerten
- Substanzgewinne (das sind Gewinne, die bei der Veräußerung von im Fonds befindlichen Aktien erzielt werden).
- Ein Unterschied in der Besteuerung von Investmentfonds gegenüber Direktanlagen besteht unter anderem darin, dass bei Investmentfonds pauschal 20% der Substanzgewinne aus Aktienwerten als kapitalertragsteuerpflichtige Spekulationserträge besteuert werden, unabhängig davon, wie lange die veräußerte Aktie tatsächlich im Investmentfonds gehalten wurde. Eine Spekulationsbesteuerung bei Direktanlagen erfolgt hingegen nur dann, wenn Kauf und Verkauf innerhalb eines Jahres erfolgen.
- Das Investmentzertifikat selbst ist ein Wirtschaftsgut. Erfolgt daher innerhalb der Spekulationsfrist eine Veräußerung des Zertifikates, unterliegt ein dabei erzielter Überschuss im Rahmen der Spekulationseinkünfte der Einkommensteuer.
- Die Besteuerung der Investmentfondserträge beim Anleger erfolgt nicht schon beim "Hineinfließen" in den Investmentfonds, sondern erst im Zeitpunkt des Zuflusses beim Anleger. Das ist bei ausschüttenden Investmentfonds der Zeitpunkt der Ausschüttung. Bei Investmentfonds, die ihre Erträge nicht ausschütten (thesaurierende Fonds), wird gesetzlich für ertragsteuerliche Zwecke eine Ausschüttung der Fondserträge an den Anleger fingiert (derartige fiktiv ausgeschüttete Erträge werden als ausschüttungsgleiche Erträge bezeichnet). Als Zuflusszeitpunkt der ausschüttungsgleichen Erträge gilt jener Tag, an dem die Depotbank die KESt an das Finanzamt abführt, spätestens aber vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Fondsgeschäftsjahres.
9.1 Inländische Investmentfonds
Ein inländischer Investmentfonds liegt dann vor, wenn seine Errichtung nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 erfolgt.
Wesentliche Merkmale eines Investmentfonds sind:
- Es handelt sich um ein Sondervermögen, dh es besteht eine strikte Trennung des Fondsvermögens von der Verfügungsberechtigung der Anleger. Die Verwaltung des Fondsvermögens erfolgt ausschließlich durch die Kapitalanlagegesellschaft.
- Die Veranlagung des Anlegervermögens hat entsprechend den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes überwiegend in Wertpapieren nach den Grundsätzen der Risikostreuung zu erfolgen.
- Das Fondsvermögen steht im Miteigentum der Anleger. Der Miteigentumsanteil wird durch ein Wertpapier, das Investmentzertifikat, verbrieft.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine Depotbank in wesentliche Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaft (insbesondere Ausgabe und Rücknahme der Investmentzertifikate, Verwahrung der Wertpapiere des Fonds, Auszahlung der Gewinnanteile an die Anteilsinhaber) eingebunden wird.
Für jedes Geschäftsjahr des Investmentfonds wird der Finanzmarktaufsicht ein Rechenschaftsbericht übermitteln. Die einzelnen Daten für die Ertragsbesteuerung inländischer Investmentfonds sind aus den Rechenschaftsberichten der Fonds zu ersehen.
Auf der Homepage der Vereinigung österreichischer Investmentfonds unter www.voeig.at ist unter dem Menüpunkt "steuerliche Behandlung" die steuerliche Qualifikation der Ausschüttungen und der ausschüttungsgleichen Erträge aller österreichischen Wertpapier- und Immobilienfonds nach einem einheitlichen Schema dargestellt. Am einfachsten ist die Suche, wenn die Wertpapierkennnummer oder ISIN-Nummer des Fonds bekannt ist, über den Menüpunkt "Fondssuche".
Ebenso können die Rechenschaftsberichte und die steuerliche Behandlung der Erträge österreichischer Investmentfonds auf der Homepage der Österreichischen Kontrollbank unter www.oekb.co.at eingesehen werden.
9.1.1. Übersicht
Besteuerung inländischer Investmentfonds (bei privaten Anlegern) |
|
|
Steuer-pflichtig? |
KESt |
Wie hoch? |
Endbesteuert3) |
|
Zinsen (Wertpapiere) |
ja |
ja |
25% |
ja |
|
Dividenden Inland |
ja |
ja (beim Einfließen in den Fonds) |
25% |
ja |
|
Dividenden Ausland1) |
ja |
ja |
25% |
ja |
|
Substanzgewinne Anleihen |
nein |
nein |
- |
steuerfrei |
|
Substanzgewinne Aktien2) |
ja zu 1/5 |
ja |
25% |
ja |
1)Ausländische Abzugssteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische Bank mit max. 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden.
2) 80% steuerfrei
3) Inländische Investmentfonds sind daher (ab 1.4.2004) komplett endbesteuerungsfähig.
9.2. Ausländische Investmentfonds
9.2.1 Allgemeines
Nach § 42 InvFG liegt ein ausländischer Investmentfonds vor, wenn ein einem ausländischen Recht unterliegendes Vermögen (ausgenommen Immobilienvermögen) nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Die Rechtsform ist dabei unbeachtlich. Es kann somit auch z. B. eine ausländische Kapitalgesellschaft, unabhängig von ihrer steuerlichen Einstufung im Ausland, als ausländischer Investmentfonds beurteilt werden, sofern der Veranlagungsgedanke im Vordergrund steht und sie das Anlegervermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt.
Anteilsrechte an ausländischen Investmentfonds gelten für Zwecke des KESt-Abzuges stets als Forderungswertpapiere. Dies bedeutet, dass allfällige tatsächliche Ausschüttungen im Wege einer inländischen kuponauszahlenden Stelle (idR einer Bank) dem 25%igen KESt-Abzug unterliegen und damit endbesteuert sind.
9.2.2 Nachweis der Erträge ausländischer Investmentfonds
Die Besteuerung eines ausländischen Investmentfonds richtet sich nach den tatsächlich im Fondsvermögen erzielten Erträgen, sofern die Erträge von einem inländischen steuerlichen Vertreter nachgewiesen werden. Als Vertreter kommt ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder ein inländisches Kreditinstitut in Betracht. Der Nachweis hat in elektronischer Form innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres beim BMF zu erfolgen.
Auf der Homepage des BMF sind unter dem nachstehend angeführten Link alle ausländischen Investmentfonds angeführt, die dem BMF einen Nachweis ihrer ausschüttungsgleichen Erträge erbracht haben.
Erfolgt kein Nachweis durch einen steuerlichen Vertreter des Fonds (dies gilt für alle ausländischen Investmentfonds, die nicht in der Liste des BMF enthalten sind), sind die ausschüttungsgleichen Erträge grundsätzlich nach der gesetzlich vorgesehenen Pauschalmethode, unabhängig von der tatsächlichen Fondsperformance, zu ermitteln. Danach gelten als steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres, mindesten aber 10% des letzten Rücknahmepreises.
Zur Vermeidung dieser pauschalen Besteuerung hat der Anleger für Fondserträge, die ab 5.12.2004 zufließen die Möglichkeit, die Fondserträge selbst in gleichartiger Form nachzuweisen. Für den Nachweis muss das auf der BMF-Homepage unter "formulare/formulare steuern-beihilfen/einkommensteuer" veröffentlichte Formular E 1d verwendet werden.
9.2.3 Einteilung von ausländischen Investmentfonds für ertragsteuerliche Zwecke
Meldefonds (ab 1. 7. 2005) sind solche, die ihre ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter nachweisen und darüber hinaus der Meldestelle der Österreichische Kontrollbank (ÖKB) mitteilen:
- täglich die KESt auf vereinnahmte Zinsen einschließlich des auf die Zinsen entfallenden Ertragsausgleiches und
- jährlich die KESt auf die ausschüttungsgleichen Erträge sowie auf die Ausschüttungen, jeweils im Zuflusszeitpunkt. Die Meldedaten werden von der ÖKB auf ihrer Webpage (www.profitweb.at) veröffentlicht. Dort kann auch eine Liste aller Meldefonds unter dem Menüpunkt "In-Out-Liste" eingesehen werden.
Weiße Fonds weisen ihre Erträge durch einen inländischen Vertreter nach und sind im Inland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen (sie sind in der BMF-Liste enthalten).
Schwarze Fonds weisen ihre Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter nach (sie sind in der BMF-Liste nicht enthalten) und es erfolgt auch kein Selbstnachweis durch den Steuerpflichtigen (siehe oben).
9.2.4 Sicherungssteuer
Bei ausländischen Investmentfonds (außer bei Meldefonds) muss eine inländische Depotbank grundsätzlich eine so genannte Sicherungssteuer in Höhe von 1,5% des Wertes des Fondsanteilscheines am Jahresende einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Eine Einbehaltung von Sicherungssteuer kann nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut eine Bestätigung seines Wohnsitzfinanzamtes vorlegt, dass er seiner Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich dieses Fondsanteils nachgekommen ist.
Die Sicherungssteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet.
9.2.5 Übersicht
|
Besteuerung von Meldefonds ab 1. 7. 2005 bei privaten Anlegern |
|
|
Steuerpflichtig ? |
KESt |
Wie hoch ? |
Endbesteuert |
|
Zinsen (Wertpapiere)1) |
ja |
ja |
25% |
ja |
|
Dividenden Inland |
ja |
ja (beim Einfließen) |
25% |
ja |
|
Dividenden Ausland2) |
ja |
ja |
25% |
ja |
|
Substanzgewinne Anleihen |
nein |
nein |
- |
steuerfrei |
|
Substanzgewinne Aktien3) |
ja zu 1/5 |
ja |
25% |
ja |
1)Allenfalls erhobene ausländische Abzugsteuern können in DBA-konformer Höhe angerechnet werden
2)Ausländische Abzugssteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische Bank mit max. 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden.
3) 80% steuerfrei
9.2.6 Übersicht
|
Besteuerung weißer Fonds bei privaten Anlegern |
|
|
Inländisches Depot |
ausländisches Depot |
Erklärungspflicht |
|
Ausschüttung |
KESt, endbesteuert1) |
Fixsatz 25%1) |
ja bei Auslandsdepot |
|
Ausschüttungsgleiche Erträge |
|
|
|
Zinsen |
Fixsatz 25%1) |
Fixsatz 25%1) |
ja |
|
Dividenden |
Fixsatz 25%1) |
Fixsatz 25%1) |
ja |
|
Substanzgewinne Aktien im Ausmaß von 20%2) |
Fixsatz 25%1) |
Fixsatz 25%1) |
ja |
|
Substanzgewinne Forderungswertpapiere |
Steuerfrei |
steuerfrei |
nein |
1) Tarifveranlagung auf Antrag möglich
2) 80% steuerfrei
9.2.7 Übersicht
|
Besteuerung schwarzer Fonds bei privaten Anlegern |
|
|
Inländisches Depot |
ausländisches Depot |
Erklärungspflicht |
|
Ausschüttung |
KESt, endbesteuert1) |
Fixsatz 25%1) |
ja bei Auslandsdepot |
|
Ausschüttungsgleiche Erträge |
|
|
|
Pauschal ermittelt (siehe Punkt 9.2.2) |
Fixsatz 25%1) |
Fixsatz 25%1) |
ja |
1) Tarifveranlagung auf Antrag möglich