9. Investmentfonds

Allgemeines

Bei einem Investmentfonds handelt es sich um ein Vermögen, das von einer Vielzahl von Anlegern zum Zweck der gemeinsamen Veranlagung in Wertpapiere (z.B. Forderungswertpapiere, Aktien) aufgebracht wird. Die Veranlagung der von den Anlegern aufgebrachten Mittel erfolgt professionell durch eine Kapitalanlagegesellschaft nach den Grundsätzen der Risikostreuung, dh. es wird vom Fonds in eine Mehrzahl verschiedener Wertpapiere investiert. In den Fondsbedingungen ist die Anlagestrategie des Fonds festzulegen, die Anleger können damit sehen, in welche Art von Wertpapieren der Investmentfonds investiert (z.B reiner Aktienfonds, Rentenfonds, gemischter Fonds).

Ausschüttender – thesaurierender Investmentfonds

Von einem ausschüttenden Investmentfonds spricht man dann, wenn die erwirtschafteten Erträge des Investmentfonds periodisch (jährlich) an die Anleger ausschüttet werden. Verbleiben die Erträge im Fonds, um wieder investiert zu werden, spricht man von einem thesaurierenden Investmentfonds. Die im Fonds erwirtschafteten Erträge fließen dem Anleger in diesem Fall erst zu, wenn er sein Investmentzertifikat veräußert bzw. an die Depotbank zurückgibt.

Grundsätze bei der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds:

9.1 Inländische Investmentfonds

Ein inländischer Investmentfonds liegt dann vor, wenn seine Errichtung nach den Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 1993 erfolgt.

Wesentliche Merkmale eines Investmentfonds sind:

Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine Depotbank in wesentliche Tätigkeiten der Kapitalanlagegesellschaft (insbesondere Ausgabe und Rücknahme der Investmentzertifikate, Verwahrung der Wertpapiere des Fonds, Auszahlung der Gewinnanteile an die Anteilsinhaber) eingebunden wird.

Für jedes Geschäftsjahr des Investmentfonds wird der Finanzmarktaufsicht ein Rechenschaftsbericht übermitteln. Die einzelnen Daten für die Ertragsbesteuerung inländischer Investmentfonds sind aus den Rechenschaftsberichten der Fonds zu ersehen.

Auf der Homepage der Vereinigung österreichischer Investmentfonds unter www.voeig.at ist unter dem Menüpunkt "steuerliche Behandlung" die steuerliche Qualifikation der Ausschüttungen und der ausschüttungsgleichen Erträge aller österreichischen Wertpapier- und Immobilienfonds nach einem einheitlichen Schema dargestellt. Am einfachsten ist die Suche, wenn die Wertpapierkennnummer oder ISIN-Nummer des Fonds bekannt ist, über den Menüpunkt "Fondssuche".

Ebenso können die Rechenschaftsberichte und die steuerliche Behandlung der Erträge österreichischer Investmentfonds auf der Homepage der Österreichischen Kontrollbank unter www.oekb.co.at eingesehen werden.

9.1.1. Übersicht

Besteuerung inländischer Investmentfonds (bei privaten Anlegern)

 

Steuer-pflichtig?

KESt

Wie hoch?

Endbesteuert3)

Zinsen (Wertpapiere)

ja

ja

25%

ja

Dividenden Inland

ja

ja (beim Einfließen in den Fonds)

25%

ja

Dividenden Ausland1)

ja

ja

25%

ja

Substanzgewinne Anleihen

nein

nein

-

steuerfrei

Substanzgewinne Aktien2)

ja zu 1/5

ja

25%

ja

1)Ausländische Abzugssteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische Bank mit max. 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden.
2) 80% steuerfrei

3) Inländische Investmentfonds sind daher (ab 1.4.2004) komplett endbesteuerungsfähig.

9.2. Ausländische Investmentfonds

9.2.1 Allgemeines

Nach § 42 InvFG liegt ein ausländischer Investmentfonds vor, wenn ein einem ausländischen Recht unterliegendes Vermögen (ausgenommen Immobilienvermögen) nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist. Die Rechtsform ist dabei unbeachtlich. Es kann somit auch z. B. eine ausländische Kapitalgesellschaft, unabhängig von ihrer steuerlichen Einstufung im Ausland, als ausländischer Investmentfonds beurteilt werden, sofern der Veranlagungsgedanke im Vordergrund steht und sie das Anlegervermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt.

Anteilsrechte an ausländischen Investmentfonds gelten für Zwecke des KESt-Abzuges stets als Forderungswertpapiere. Dies bedeutet, dass allfällige tatsächliche Ausschüttungen im Wege einer inländischen kuponauszahlenden Stelle (idR einer Bank) dem 25%igen KESt-Abzug unterliegen und damit endbesteuert sind.

9.2.2 Nachweis der Erträge ausländischer Investmentfonds

Die Besteuerung eines ausländischen Investmentfonds richtet sich nach den tatsächlich im Fondsvermögen erzielten Erträgen, sofern die Erträge von einem inländischen steuerlichen Vertreter nachgewiesen werden. Als Vertreter kommt ein inländischer Wirtschaftstreuhänder oder ein inländisches Kreditinstitut in Betracht. Der Nachweis hat in elektronischer Form innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres beim BMF zu erfolgen.

Auf der Homepage des BMF sind unter dem nachstehend angeführten Link alle ausländischen Investmentfonds angeführt, die dem BMF einen Nachweis ihrer ausschüttungsgleichen Erträge erbracht haben.

Erfolgt kein Nachweis durch einen steuerlichen Vertreter des Fonds (dies gilt für alle ausländischen Investmentfonds, die nicht in der Liste des BMF enthalten sind), sind die ausschüttungsgleichen Erträge grundsätzlich nach der gesetzlich vorgesehenen Pauschalmethode, unabhängig von der tatsächlichen Fondsperformance, zu ermitteln. Danach gelten als steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres, mindesten aber 10% des letzten Rücknahmepreises.

Zur Vermeidung dieser pauschalen Besteuerung hat der Anleger für Fondserträge, die ab 5.12.2004 zufließen die Möglichkeit, die Fondserträge selbst in gleichartiger Form nachzuweisen. Für den Nachweis muss das auf der BMF-Homepage unter "formulare/formulare steuern-beihilfen/einkommensteuer" veröffentlichte Formular E 1d verwendet werden.

9.2.3 Einteilung von ausländischen Investmentfonds für ertragsteuerliche Zwecke   

Meldefonds (ab 1. 7. 2005) sind solche, die ihre ausschüttungsgleichen Erträge durch einen steuerlichen Vertreter nachweisen und darüber hinaus der Meldestelle der Österreichische Kontrollbank (ÖKB) mitteilen:

Weiße Fonds weisen ihre Erträge durch einen inländischen Vertreter nach und sind im Inland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen (sie sind in der BMF-Liste enthalten).

Schwarze Fonds weisen ihre Erträge nicht durch einen steuerlichen Vertreter nach (sie sind in der BMF-Liste nicht enthalten) und es erfolgt auch kein Selbstnachweis durch den Steuerpflichtigen (siehe oben).

9.2.4 Sicherungssteuer

Bei ausländischen Investmentfonds (außer bei Meldefonds) muss eine inländische Depotbank grundsätzlich eine so genannte Sicherungssteuer in Höhe von 1,5% des Wertes des Fondsanteilscheines am Jahresende einbehalten und an das Finanzamt abführen.

Eine Einbehaltung von Sicherungssteuer kann nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut eine Bestätigung seines Wohnsitzfinanzamtes vorlegt, dass er seiner Offenlegungsverpflichtung hinsichtlich dieses Fondsanteils nachgekommen ist.

Die Sicherungssteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet.

9.2.5 Übersicht

Besteuerung von Meldefonds ab 1. 7. 2005
bei privaten Anlegern

 

Steuerpflichtig ?

KESt

Wie hoch ?

Endbesteuert

Zinsen (Wertpapiere)1)

ja

ja

25%

ja

Dividenden Inland

ja

ja (beim Einfließen)

25%

ja

Dividenden Ausland2)

ja

ja

25%

ja

Substanzgewinne Anleihen

nein

nein

-

steuerfrei

Substanzgewinne Aktien3)

ja zu 1/5

ja

25%

ja

1)Allenfalls erhobene ausländische Abzugsteuern können in DBA-konformer Höhe angerechnet werden

2)Ausländische Abzugssteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische Bank mit max. 15 % der Kapitalerträge angerechnet werden.

3) 80% steuerfrei

9.2.6 Übersicht

Besteuerung weißer Fonds bei privaten Anlegern

 

Inländisches Depot

ausländisches Depot

Erklärungspflicht

Ausschüttung

KESt, endbesteuert1)

Fixsatz 25%1)

ja bei Auslandsdepot

Ausschüttungsgleiche Erträge

 

 

Zinsen

Fixsatz 25%1)

Fixsatz 25%1)

ja

Dividenden

Fixsatz 25%1)

Fixsatz 25%1)

ja

Substanzgewinne Aktien im Ausmaß von 20%2)

Fixsatz 25%1)

Fixsatz 25%1)

ja

Substanzgewinne Forderungswertpapiere

Steuerfrei

steuerfrei

nein

1) Tarifveranlagung auf Antrag möglich

2) 80% steuerfrei

9.2.7 Übersicht

Besteuerung schwarzer Fonds bei privaten Anlegern

 

Inländisches Depot

ausländisches Depot

Erklärungspflicht

Ausschüttung

KESt, endbesteuert1)

Fixsatz 25%1)

ja bei Auslandsdepot

Ausschüttungsgleiche Erträge

 

 

Pauschal ermittelt (siehe Punkt 9.2.2)

Fixsatz 25%1)

Fixsatz 25%1)

ja

1) Tarifveranlagung auf Antrag möglich

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