Instandsetzungsaufwendungen

Dabei handelt es sich um den Erhaltungsaufwand, der allein oder in Verbindung mit einem allfälligen Herstellungsaufwand den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert.

Zum Instandsetzungsaufwand gehören insbesondere

Für die steuerliche Behandlung muss unterschieden werden, für welche Art von Gebäuden die Instandsetzungsaufwendungen getätigt wurden:

Instandsetzungsaufwendungen, die an Gebäuden vorgenommen werden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, müssen auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden.

Instandsetzungsaufwendungen, die an Gebäuden vorgenommen werden, die zu anderen als Wohnzwecken vermietet werden (zB vermietete Betriebs- oder Bürogebäude), können sofort abgesetzt oder auf 10 Jahre verteilt werden.

Wird ein Gebäude sowohl zu Wohnzwecken, als auch zu anderen Zwecken (zB als Geschäftslokal) vermietet, sind diejenigen Instandsetzungsaufwendungen, die dem Wohnteil zuzuordnen sind, auf 10 Jahre verteilt abzusetzen. Jene Instandsetzungsaufwendungen, die dem Geschäftslokal zuzuordnen sind, können entweder sofort oder auf Antrag auf 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Sind die Instandsetzungsaufwendungen nicht eindeutig zuordenbar, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen.

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen