Weiterführende Informationen für Spenderinnen und Spender
An welche Einrichtungen kann steuerwirksam gespendet werden?
Absetzbar sind Spenden an Vereine und andere Einrichtungen, die
- im Gesetz (§ 4a Abs. 3 Z 1 bis 3, Abs. 4 und Abs. 6 EStG) ausdrücklich genannt sind oder
- in der Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheinen.
Überblick über die im Gesetz aufgezählten und die in der Liste auf der Website des BMF erfassten spendenbegünstigten Einrichtungen
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Spendenbegünstigte Zwecke |
Forschung und Erwachsenenbildung
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unmittelbare Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe1)
Sammeln für Mildtätigkeit, Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe1)
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Umwelt-, Natur- und Artenschutz
Tierheime
Sammeln für diese Zwecke |
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Regelung gilt |
bereits vor 2009 |
ab 1.1.2009 |
Ab 1.1.2012 |
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Liste wird veröffentlicht |
auf der Website des BMF |
auf der Website des BMF |
auf der Website des BMF |
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Begünstigte Spendenempfänger außerhalb der Liste |
ja, unmittelbar gesetzlich bestimmte Einrichtungen, zB Universitäten und Museen |
nein |
nein |
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Absetzbar sind (als Sonderausgaben oder Betriebsausgaben) |
Geld- und Sachspenden |
Private: Geldspenden
Unternehmen:
Geld- und Sachspenden |
Private: Geldspenden
Unternehmen:
Geld- und Sachspenden |
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Höchstbetrag Privatspenden |
10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (mit Anrechnung von Unternehmensspenden) |
10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (ohne Anrechnung von Unternehmensspenden) |
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Höchstbetrag Privatspenden (ab 1.1.2012) |
10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (unter Anrechnung von Unternehmensspenden) |
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Höchstbetrag Unternehmensspenden |
10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres |
10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres1) |
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Höchstbetrag Unternehmensspenden (ab 1.1.2012) |
10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres Vorjahreseinkünfte |
1) Hilfeleistungen in Katastrophenfällen sind von Unternehmen nach § 4 Abs 4 Z 9 EStG 1988 auch als Werbeaufwand abziehbar. Hier besteht keine Begrenzung mit 10% des Vorjahresgewinns.
Muss ich mich vor jeder Spende in der Liste auf der Website des BMF vergewissern, ob die Einrichtung noch spendenbegünstigt ist?
Die Spendenbegünstigung wirkt ab dem Datum, das in der Liste auf der Website des BMF als Gültigkeitsbeginn eingetragen ist, dh, dass ab diesem Datum Zuwendungen (Spenden) an die Einrichtung abzugsfähig sind. Nach der Aufnahme in die Liste bleibt der Status der Einrichtung als begünstigte Spendenempfängerin so lange aufrecht, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Dies wird im Allgemeinen für einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Fallen die Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung weg, muss das Finanzamt Wien 1/23 den Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen. Dies sieht die Spenderin/der Spender daran, dass ein Gültigkeitsende der Spendenbegünstigung in der Liste eingetragen ist.
Für Sie als Spenderin/Spender gilt also:
Sobald und solange eine Einrichtung ohne Gültigkeitsende in der Liste aufscheint, sind Spenden an sie steuerlich abzugsfähig.
Im Zweifel sollte daher überprüft werden, ob die Einrichtung, an die gespendet werden soll, in der Liste auf der Website des BMF ohne Gültigkeitsende aufscheint.
Achtung:
Eine Bestätigung einer Einrichtung (zB in einem Folder oder auf dem Erlagschein), dass „Ihre Spende steuerlich absetzbar“ sei, ersetzt die Veröffentlichung in der Liste auf der Website des BMF nicht!
Sind private Spenden und Unternehmensspenden gleichermaßen abzugsfähig?
Ja, Privatspenden sind als Sonderausgaben abziehbar, Unternehmensspenden aus dem Betriebsvermögen als Betriebsausgaben.
Bei Privatspenden werden grundsätzlich nur Geldspenden steuerlich anerkannt. Bei Spenden an in § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 EStG aufgezählte Einrichtungen sind allerdings auch Sachspenden aus dem Privatvermögen abzugsfähig. Unternehmen können Geld- und Sachspenden (zB eigene Erzeugnisse) mit steuerlicher Wirkung zuwenden.
Ist der Spendenabzug betragsmäßig begrenzt?
Die Begrenzung richtet sich für Privatspender nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres. Abziehbar sind jeweils 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte (ab 1.1.2012 insgesamt 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte). Der Gesamtbetrag der Einkünfte (das ist grundsätzlich die Summe der Jahres-Einkünfte) ist aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich.
Unternehmensspenden sind mit 10% des Gewinnes des letzten Wirtschaftsjahres begrenzt.
Können Unternehmer, die sowohl betrieblich als auch privat spenden, beide 10%-Grenzen ausnutzen?
Bei den Spenden für Forschung und Erwachsenenbildung nicht.
Bei Spenden für mildtätige Zwecke sowie Zwecke der Entwicklungs- und/oder Katastrophenhilfe vor dem 1.1.2012 erfolgt keine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden auf die Privatspenden.
Bei solchen Spenden ab dem 1.1.2012, bei Spenden für Umwelt-, Natur- und Artenschutzeinrichtungen sowie bei Spenden für behördlich genehmigte Tierheime erfolgt eine Anrechnung der bereits als Betriebsausgaben abgesetzten Spenden auf die Privatspenden.
Wie sind absetzbare Spenden beim Finanzamt geltend zu machen?
Spenden aus dem Betriebsvermögen sind im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen und auf Verlangen des Finanzamtes belegmäßig nachzuweisen.
Als Sonderausgaben abzusetzende Spenden müssen in die Erklärung zur (Arbeitnehmer-)Veranlagung aufgenommen werden. Auf Verlangen des Finanzamtes müssen die Spenden nachgewiesen werden. Für diesbezügliche Belege (Einzahlungsnachweise) gilt die allgemeine siebenjährige Aufbewahrungsfrist.