Absetzbarkeit von Spenden

Begünstigter Empfängerkreis für Zuwendungen im Sinne des § 4a Z 1 bis 3 EStG

Spenden sind als freiwillige Zuwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind jedoch Spenden an die in § 4a EStG 1988 genannten Einrichtungen betraglich limitiert als Betriebsausgaben (wenn aus dem Betriebsvermögen geleistet) oder als Sonderausgaben (wenn aus dem Privatvermögen geleistet) abzugsfähig.

Unter § 4a Z 1 EStG fallen Zuwendungen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen, wenn sie an bestimmte Einrichtungen wie zB Universitäten oder die Österreichische Akademie der Wissenschaften sowie allgemein an juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, an juristische Personen, an denen mehrheitlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die im wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art befasst sind, oder an gemeinnützige, ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgende juristische Personen geleistet werden.

Durch das Steuerreformgesetz 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Vereine und Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, steuerlich absetzbar (§ 4a Z 3 und 4, § 18 Abs. 1 Z 8, § 124b Z 152 EStG 1988). Daneben bleiben Spenden (zB an wissenschaftliche Vereine, Museen etc) unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher auch weiterhin absetzbar. Absetzbar sind Spenden an Vereine und Einrichtungen, die

Die Feststellung dieser in § 4a Z 1 und 3 bzw. 4 EStG umschriebenen Voraussetzungen erfolgt durch einen Bescheid des für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Finanzamtes Wien 1/23. Sämtliche Einrichtungen, deren Zugehörigkeit zum begünstigten Empfängerkreis durch Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (Aufgaben-Übertragungs-Verordnung ab 1.5.2004) festgestellt wurde, werden jährlich auf der Homepage des Bundesministerium für Finanzen in Form von 2 Listen veröffentlicht. Die erste Liste umfasst die wissenschaftlichen Institutionen und die zweite jene Körperschaften, die auf dem Gebiet der Mildtätigkeit, der Entwicklungshilfe und der Katastrophenhilfe betätigen oder für diese Zwecke Spenden sammeln.

Unter § 4a Z 2 EStG fallen ua Zuwendungen an die Österreichische Nationalbibliothek, an Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch an Museen anderer Rechtsträger, wenn diese Museen von "gesamtösterreichischer Bedeutung" und den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbar sind. Ebenso Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt und gemeinnützige Dachverbände die der Förderung des Behindertensportes dienen. Die Institutionen im Sinne des § 4a T 2 EStG sind direkt im Gesetz genannt und werden daher nicht in eigenen Listen veröffentlicht.

Listen der begünstigten Spendenempfänger

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