Kontakt zum Finanzamt Graz-Stadt

Adresse

Finanzamt Graz-Stadt

Betriebsveranlagungsteams Ausländerreferate

Conrad von Hötzendorf-Straße 14 - 18

A - 8018 Graz

Telefon 0043/316/881...0

Fax 0043/1514335938041 oder 0043/1514335938042

Bankverbindung des Finanzamtes Graz-Stadt

BIC: OPSKATWW
IBAN: AT70 6000 0000 0553 4681
BLZ: 60000
Konto Nr.: 5534.681 (Österreichische Postsparkasse)

Rückzahlung von Guthaben

Wichtig: Bei grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind neben Name und Bankleitzahl Ihres Geldinstitutes auch der so genannte BIC (Bank Identification Code) und die IBAN (International Bank Account Number) erforderlich.

Ohne vollständige Angabe dieser Daten ist eine Rückzahlung nicht möglich.

Um Auslandsüberweisungen durchführen zu können, werden Sie daher ersucht, bei Rückzahlungsanträgen immer auch BIC und IBAN Ihres Geldinstitutes bekannt zu geben bzw. im Falle von Neuanträgen diese Daten im Antragsformular bereits zu vermerken (informativ wird mitgeteilt, dass BIC und IBAN der Geldinstitute häufig auf den Kontoauszügen des jeweiligen Kontoinhabers genannt sind).

Sprache

Sie werden ersucht, sämtliche Eingaben in deutscher Sprache einzureichen, da in Österreich die Staats- bzw. Amtssprache grundsätzlich deutsch ist (Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz).

Vertretungsbefugte Person bei Personengesellschaften

Zur Erledigung der Anbringen von Personengesellschaften benötigt das Finanzamt als Ansprechperson eine "vertretungsbefugte Person" im Sinne des § 81 der Bundesabgabenordnung (BAO). Dabei kann es sich um einen bestellten Geschäftsführer, einen Gesellschafter, aber auch um eine dritte Person (zB berufsmäßiger Parteienvertreter, etwa Steuerberater oder Rechtsanwalt) handeln, die als gemeinsamer (Zustellungs) Bevollmächtigter der Gesellschafter gegenüber dem Finanzamt namhaft gemacht wird. An diese Person können in weiterer Folge (nach Maßgabe des § 101 BAO) schriftliche Ausfertigungen des Finanzamtes mit Wirkung für alle Beteiligten zugestellt werden, solange von der Personengesellschaft nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigte bekannt gegeben wird. Im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung sollte dies von Personengesellschaften daher bereits bei ihrer ersten Kontaktnahme mit dem Finanzamt Graz-Stadt berücksichtigt werden.

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