Drittlandsunternehmer

Wer kann einen Antrag auf Vergütung von Umsatzsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren stellen?

Drittlandsunternehmer, das sind Unternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die

können ihre Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Für die Erstattung der Vorsteuern im Vorsteuererstattungsverfahren benötigt das Finanzamt Graz-Stadt folgende vollständig ausgefüllte Formulare bzw. Originalunterlagen (die Formulare stehen als Download-Version zur Verfügung):

Unvollständig ausgefüllte Formulare oder fehlende Unterlagen verzögern bzw. erschweren die Bearbeitung Ihres Antrages und können dazu führen, dass eine Vergütung verweigert werden muss.

Wann muss der Vorsteuererstattungsantrag eingereicht werden?

Der Erstattungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Der Antrag muss bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Post gegeben worden sein. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Beispiel:

Der Erstattungsantrag für das Jahr 2009 ist spätestens bis zum 30. Juni 2010 einzureichen.

Ein verspätetes Einreichen des Antrages führt zur Verweigerung der Vorsteuererstattung.

Für welche Zeiträume kann die Vorsteuererstattung beantragt werden?

Der Unternehmer kann den Erstattungszeitraum selbst bestimmen.

Der Erstattungszeitraum muss mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate (zB Jänner bis März) in einem Kalenderjahr umfassen und darf höchstens ein Kalenderjahr betragen.

Eine Ausnahme gilt für die letzten Monate eines Kalenderjahres. Hier kann der Erstattungszeitraum kürzer sein (zB November und Dezember oder nur Dezember). Als Erstattungszeiträume kommen nur volle Kalendermonate in Betracht. Eine tageweise Abgrenzung des Erstattungsverfahrens ist nicht vorgesehen. Achten Sie bitte darauf, dass sich die Erstattungszeiträume nicht decken bzw. überschneiden.

Wie hoch ist der Mindesterstattungsbetrag?

Der zu erstattende Betrag muss mindestens 400,- € betragen.

Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist.

Für diese Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 50,- € betragen.

Aus welchem Grund muss eine Unternehmerbescheinigung vorgelegt werden?

Die Erstattung der Vorsteuerbeträge im Vorsteuererstattungsverfahren ist davon abhängig, dass der Unternehmer durch eine Originalbescheinigung seines Finanzamtes (U 70) nachweist, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer geführt wird.

Der Nachweis/das Formular U 70 ist von der ausländischen Finanzverwaltung zu bestätigen und darf nicht älter als ein Jahr sein.

Ein Formzwang besteht nicht, auch ausländische und fremdsprachige Vordrucke werden anerkannt, wenn sie inhaltlich dem österreichischen Formular U 70 entsprechen und eine Übersetzung beigelegt ist.

Welche Belege/Rechnungen müssen dem Antrag beigelegt werden?

Eine Erstattung kann nur anhand von Originalrechnungen bzw. -belegen erfolgen. Kopien können nicht anerkannt werden. Die Originalrechnungen sind gleichzeitig mit dem Antrag vorzulegen. Ein Nachreichen von Originalbelegen kann nur innerhalb der Antragsfrist zu einer Erstattung führen. 

Die Anträge und Originalbelege bzw. -rechnungen werden vom Finanzamt Graz-Stadt auf ihre formelle und rechnerische Richtigkeit geprüft.

Sachlich wird insbesondere darauf geachtet, ob die Vorschriften über die Ausstellung von Rechnungen und die Vorschriften über den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Sie erleichtern dem Finanzamt die Prüfung, wenn Sie die Belege nummerieren und in eine Liste aufnehmen.

Welche Vorsteuern können abgezogen werden?

Abzugsfähig sind nur österreichische Vorsteuern nach österreichischen Vorschriften.

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