EU-Unternehmer

Im Verhältnis zum bisherigen Verfahren ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen, wobei diese Ausführungen erst für Erstattungsanträge gelten, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden, auch wenn Zeiträume vor dem 1.1.2010 betroffen sind:

1. Zukünftig sind EU-weit Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern vereinfacht über das vom dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist (Sitzfinanzamt), zur Verfügung gestellte elektronische Portal einzureichen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.

Hinweis: Österreichischen Unternehmern steht für die elektronische Antragstellung FinanzOnline zur Verfügung.

2. Die Vorlage einer Unternehmerbescheinigung (U 70) ist nicht mehr nötig, da bereits bei Antragstellung im Ansässigkeitsstaat des Antrag stellenden Unternehmers die Prüfung auf Zulässigkeit und Vollständigkeit erfolgt.

3. Die Angaben im Erstattungsantrag und in der Rechnung werden EU-weit vereinheitlicht, um eine zeitnahe, effizientere Abwicklung zu ermöglichen (siehe dazu Art. 8 und 9 der Richtlinie 2008/9/EG).

4. Die Übermittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Einfuhrdokumenten ist bedingt durch das elektronische Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages nicht mehr erforderlich. Ausnahme: Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1000 € bzw. Kraftstoffrechnungen über 250 € die Vorlage einer Kopie verlangen.

5. Neu sind auch die nunmehrigen Mindestbeträge in Höhe von 50 € bzw. 400 €.

6. Der Erstattungsantrag ist bis spätestens am 30.9. des Folgejahres elektronisch einzubringen, wobei dieser nur dann als vorgelegt gilt, wenn alle erforderlichen Angaben (siehe Pkt. 3) gemacht werden. Der Antragsteller erhält in der Folge eine zweimalige elektronische Bestätigung, einmal bei Eingang des Antrages und ein weiteres Mal, wenn der Antrag beim Erstattungsstaat eingelangt ist, um das Datum für eine mögliche Verzinsung festlegen zu können. (siehe Pkt 7)

7. Hinsichtlich der Erledigung des Antrages und der Vornahme der Erstattung gibt es nun einheitliche Fristen (grundsätzlich 4 Monate, bei Anforderung von zusätzlichen Informationen bis zu 8 Monate). Im Fall der Nichteinhaltung der Frist durch den Erstattungsstaat stehen dem Antragsteller Zinsen zu, allerdings nur wenn dieser die für ihn geltenden Fristen eingehalten hat.

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