1. Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1. Wo finden sich die rechtlichen Grundlagen zum neuen Vorsteuererstattungsverfahren?
Die notwendige Änderung des § 21 Abs 9 UStG 1994 ist durch das BBG 2009, BGBl I 52/2009, erfolgt.
Die auf dieser Verordnungsermächtigung beruhende Neuregelung der Vorsteuererstattung findet sich in BGBl II 222/2009.
Weiters wurde die FinanzOnline-Erklärungsverordnung geändert.
BGBl I 52/2009
BGBl II 222/2009
Dritte Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung - BGBl. II 288/2009
2. Zugang zum österreichischen Portal
2.1. Welchen Registrierungsprozess müssen österreichische Unternehmen durchlaufen, die Anträge über das Portal der österreichischen Finanzverwaltung einreichen wollen?
Vorsteuererstattungsanträge österreichischer Unternehmer sind ab 1.1.2010 über das elektronische Portal FinanzOnline einzureichen.
Nähere Informationen zur Registrierung zu FinanzOnline finden sich unter:
http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrUnte_3154/_start.htm
2.2. Falls in Österreich eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht, wird allen Organgesellschaften Zugang zum österreichischen Portal gewährt oder nur dem Gruppenträger der umsatzsteuerlichen Organschaft?
Allen Organgesellschaften (sofern UID-Nummer aufrecht)
2.3. Welchen Registrierungsprozess müssen Vertreter durchlaufen, die Anträge im Auftrag von österreichischen Unternehmen durch das Portal der österreichischen Finanzverwaltung einreichen wollen?
Nach der österreichischen Rechtslage ist die geschäftsmäßige Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt (berufsmäßige Parteienvertreter). Es sind dies insbesondere die Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer), Rechtsanwälte und Notare. Ein eigenes Registrierungsverfahren dafür gibt es nicht, sondern die Berechtigung, für ihre Klienten in FinanzOnline tätig zu werden, ergibt sich aus ihrer Berufsberechtigung, wofür die jeweilige Kammer zuständig ist. Die bei FinanzOnline angemeldeten berufsmäßigen Parteienvertreter werden daher für ihre in Österreich ansässigen Klienten ab 2010 die Anträge stellen können.
Nähere Informationen zur Teilnahme der Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare an FinanzOnline siehe http://www.bmf.gv.at/EGovernment/FINANZOnline/InformationenfrWirt_3161/_start.htm
2.4. Müssen diese Vertreter in Österreich ansässig sein (z.B. Geschäftssitz, umsatzsteuerliche Registrierung, etc.), um sich für die Einreichung von Anträgen im Namen von österreichischen Steuerzahlern durch das Portal registrieren zu können?
Die Teilnahme „ausländischer Wirtschaftstreuhänder“ an FinanzOnline – und damit die Möglichkeit, für „österreichische“ Unternehmer Anträge stellen zu können – ist nur für jene möglich, die die österreichischen Berufsbefugnis erworben haben und daher in das Verzeichnis der Mitglieder der Kammer aufgenommen sind. Die Berechtigung zur „vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung“ in Österreich genügt dazu nicht. Die Rechtsgrundlage bildet das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), insbesondere die §§ 231 und 232. Weitere Informationen finden sich auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter
http://www.kwt.or.at/.
3. Einreichung von Anträgen über das österreichische Portal zur Erstattung ausländischer Umsatzsteuer
3.1. Beabsichtigt Österreich eine Möglichkeit zum Hochladen einzurichten, um Antragsinformationen durch das Portal übertragen zu können? Dies wäre für jene Steuerzahler von Bedeutung, die sehr umfangreiche Anträge haben oder für Vertreter, die im Auftrag von vielen österreichischen Steuerzahlern handeln und zahlreiche Anträge einreichen.
Ja. Nähere Informationen können frühestens Ende des 3. Quartals 2009 zur Verfügung gestellt werden.
4. Annahme von Anträgen auf Erstattung österreichischer Umsatzsteuer aus anderen Mitgliedsstaaten
4.1. Müssen in Österreich grundsätzlich Kopien aller Rechnungen über € 1.000 (€ 250 für Treibstoffe) eingereicht werden oder nur auf Anfrage der Behörden?
Antragsteller aus anderen EU-Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Antragstellung keine Rechnungen übermitteln. Einzelne Rechnungen können in Kopie oder im Original im Rahmen des Vorhalteverfahrens vom Finanzamt Graz-Stadt angefordert werden.
Antragsteller aus Drittstaaten haben weiterhin alle Rechnungen im Original vorzulegen. Für diese gilt weiterhin das derzeit bestehende Papierverfahren.
4.2. Reicht ein Vertreter im Niederlassungsstaat für einen ausländischen Steuerpflichtigen einen Antrag auf Erstattung der österreichischen Umsatzsteuer ein, muss dieser Vertreter in Österreich eine Vollmacht des ausländischen Steuerpflichtigen vorweisen?
Nur über gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt Graz-Stadt.
5. Benachrichtigung ausländischer Steuerpflichtiger, die die Erstattung der österreichischen Umsatzsteuer beantragen
5.1. Auf welchem Weg wird Österreich die ausländischen Steuerpflichtigen benachrichtigen, wie in den in Artikeln 19, 20, 21, und 23 der RL 2008/9/EG vorgeschrieben?
Österreich wird der Finanzverwaltung des Ansässigkeitsstaats auf demselben elektronischen Weg die nach Art 19 Abs 1 vorgeschriebene Empfangsbestätigung über das Einlangen des Antrags rückübermitteln, wie es den Antrag übermittelt erhalten hat. Über die Art der Zustellung der elektronischen Empfangsbestätigung an den Antragsteller gem Art 19 Abs 1 entscheidet der Ansässigkeitsstaat.
Gleiches gilt für die „decision“ gem Art 19 Abs 1 bzw Art 21, dh für die Mitteilung, ob die Erstattung gewährt wird oder nicht, und für den begründeten Bescheid gem Art 23, mit dem über die Vorsteuerstattung abgesprochen wird.
Für das in Art 23 Abs 2 angesprochene Rechtsmittelverfahren gelten keine Besonderheiten (siehe § 243 Bundesabgabenordnung – BAO, http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/).
Das Vorhalteverfahren nach Art 20 wird per Email erfolgen. Zu diesem Zweck muss der eingereichte Antrag eine Adresse für die elektronische Kommunikation enthalten (Art 8 Abs 1 lit b).
5.2. Was sind die Konsequenzen, wenn Vertreter involviert sind (und würden Benachrichtigungen anstelle oder zusätzlich an den Vertreter gesandt werden)?
Benachrichtigungen gem Art 19, 21 und 23 werden an das Portal des Ansässigkeitsstaates geschickt, von wo aus die Zustellung nach dem Recht des Ansässigkeitsstaats vorzunehmen ist.
Das Vorhalteverfahren nach Art 20 wird per Email erfolgen. Zu diesem Zweck muss der eingereichte Antrag eine Adresse für die elektronische Kommunikation enthalten (Art 8 Abs 1 lit b).
5.3. Erlaubt Österreich, dass Erstattungszahlungen, falls vom ausländischen Steuerpflichtigen so angewiesen, auf Bankkonten von Dritten überwiesen werden (z.B. auf das einer Niederlassungsgesellschaft oder eines rechtlichen Vertreters)?
Die Überweisung wird auf das im Antrag angegebene Bankkonto erfolgen.
6. Benachrichtigung inländischer Steuerpflichtiger, die die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer beantragen
6.1. Auf welchem Weg wird Österreich die inländischen Steuerpflichtigen benachrichtigen, wie in den in Artikeln 15 Abs 2 und 18 Abs 2 der RL 2008/9/EG vorgeschrieben?
Österreich kommt der Verpflichtung nach Art 15 Abs 2 zur Übermittlung einer elektronischen Empfangsbestätigung über das Einlangen des Antrags nach, indem es eine entsprechende Benachrichtigung in die DataBox (FinanzOnline) des in Österreich ansässigen Antragstellers schickt.
Gleiches gilt für die Verpflichtung nach Art 18 Abs 2, wonach dem Antragsteller auf elektronischem Weg mitzuteilen ist, wenn sein Antrag nicht weitergeleitet wird, weil er a) kein Unternehmer ist, b) ausschließlich unecht befreite Umsätze tätigt, c) die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder d) pauschalierter Land- und Forstwirt ist.
6.2. Auf welchem Weg wird Österreich Benachrichtigungen ausländischer Finanzbehörden weiterleiten?
Benachrichtigungen ausländischer Steuerbehörden, die auf elektronischem Weg bei der österreichischen Finanzverwaltung einlangen, werden in die DataBox (FinanzOnline) zugestellt.
6.3. Versendet das österreichische Portal ein Email an seine Steuerpflichtigen (oder deren Vertreter), damit diese benachrichtigt werden und folglich nicht ständig im Portal nachsehen müssen, ob Bescheide vom Land der Erstattung gesandt wurden?
Der Teilnehmer an FinanzOnline hat die Möglichkeit, eine E-Mailadresse anzugeben, an welche dann eine Information über die in die DataBox erfolgte Zustellung gesandt wird.
6.4. Was sind die Konsequenzen, wenn Vertreter involviert sind (und würden Benachrichtigungen anstelle oder zusätzlich an den Vertreter gesandt werden)?
Wenn nach österreichischem Recht Zustellungsvollmacht gegeben wurde, erfolgt die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, wenn nicht, dann an den Antragsteller.