Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Am Binnenmarkt beteiligte Unternehmer haben monatlich/quartalsweise zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und neben der jährlichen Umsatzsteuererklärung eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen. In der ZM sind die UID der jeweiligen jeweiligen Geschäftspartner und der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze (Lieferungen und Dienstleistungen) für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.

Ab 1.1.2010 müssen auch sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), bei denen die Steuerschuld gemäß Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zwingend auf einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet übergeht, in die ZM aufgenommen werden.

Beispiel

Die Daten der ZM für den Meldezeitraum August 2010 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2010 zu übermitteln.

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch über das Verfahren FinanzOnline des Bundesministeriums für Finanzen zu übermitteln.

Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung (ZM) mangels technischer Voraussetzung unzumutbar, hat die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung mit amtlichem Vordruck (Formular U13 bzw. U14) zu erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Bei der Zusammenfassenden Meldung handelt es sich um eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt kann daher durch Festsetzung einer Zwangsstrafe (Höchstbetrag 5.000,- €) erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann überdies ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 1 % der Summe aller zu meldenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt werden (Höchstbetrag 2.200,- €). Gleichzeitig stellt die ZM eine für den gesamten Binnenmarkt vorgesehene Kontrollmeldung dar. Die darin erfassten Daten stehen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten wechselseitig zur Verfügung.

Meldepflichtig sind laut Anhang zum Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung)

Unternehmer (§ 2), die während eines Meldezeitraumes innergemeinschaftliche Lieferungen (oder einer Lieferung gleichgestellte Verbringungen) und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstigen Leistungen, für die der Leistungsempfänger nach Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Steuer schuldet, ausgeführt haben. Als Unternehmer gelten auch nichtselbständige juristische Personen im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 2 (Organgesellschaften), sofern sie eine eigene UID haben.

Führen pauschalierte Land- und Forstwirte innergemeinschaftliche Lieferungen aus, so müssen diese ebenfalls eine ZM abgeben, obwohl diese Umsätze nicht steuerbefreit sind.

"Null-Meldungen" sind nicht abzugeben. Das heißt, wenn in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftliche Lieferung (Verbringen) oder grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne des Art. 44 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie durchgeführt wurde, ist auch keine Zusammenfassende Meldung zu übermitteln.

Meldefrist der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Die Zusammenfassende Meldung ist entweder monatlich oder vierteljährlich – abhängig vom Voranmeldezeitraum (UVA) laut Steuerakt - zu übermitteln (FinanzOnline) bzw. beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Erfolgt eine Änderung des Voranmeldezeitraumes, so passt sich der ZM-Meldezeitraum automatisch an. Die Zusammenfassung mehrerer Meldezeiträume (Monate oder Quartale) in einer ZM ist nicht zulässig.

Erfolgt die Übermittlung mit amtlichem Vordruck - U13 bzw. U14 - endet die Abgabefrist jeweils mit dem Ablauf des auf das Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr folgenden Monats. Bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Übermittlungsfrist bis zum 15. des auf den Meldezeitraum zweitfolgenden Monats.

Achtung: dies gilt nur mehr bis Juni 2010, vgl. Rz 4153 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000, die auf der HP des BMF im Tool „Findok“ zu finden sind.).

Für die vierteljährliche Abgabe gilt:

Innergemeinschaftliche Lieferungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraumes ausgeführt worden sind, sind in der ZM für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, die im letzten Monat des Meldezeitraumes ausgeführt worden sind, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung noch in diesem Monat ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Meldezeitraum vorzunehmen. Wird die Rechnung für diese Lieferung erst nach Ablauf des Meldezeitraumes ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Meldezeitraum zu erfolgen.

Beim Dreiecksgeschäft sind die Lieferungen des Erwerbers an den Empfänger in jenem Meldezeitraum anzugeben, in dem die Steuerschuld für diese Lieferungen entstanden ist.

Die bedruckte oder händisch ausgefüllte ZM

Unternehmen, die ihre Zusammenfassenden Meldungen nicht elektronisch übermitteln können, müssen für die Abgabe der ZM die amtlichen Originalformulare (U13 und U14) verwenden. Die bedruckten oder händisch ausgefüllten Zusammenfassenden Meldungen werden nämlich elektronisch eingelesen. Die Vordrucke wurden dafür entsprechend gestaltet und mit einer "speziellen" Farbe ("non-read-Farbe") aufgelegt, die die maschinelle Verarbeitung mittels Beleglesegerät überhaupt erst ermöglicht.

Die amtlichen Originalformulare liegen für Sie bei Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt bereit oder können per Internet über die Formularbestellung des Bundesministeriums für Finanzen angefordert werden.

Das Fortsetzungsblatt (Vordruck U14) ist nur dann zu verwenden, wenn die auf dem Formular U13 vorgesehenen zehn Zeilen nicht ausreichen. Sind pro Meldezeitraum mehrere Fortsetzungsblätter nötig, sind diese zusammenzuheften und - beginnend mit der Nummer 001 - fortlaufend zu nummerieren. Die entsprechende Anzahl der Fortsetzungsblätter U14 ist auf dem Vordruck U13 einzutragen.

Anleitung zum Ausfüllen der bedruckten oder händischen zusammenfassenden Meldung (ZM)

Eine ausführliche Anleitung zum Ausfüllen der ZM (Vordruck) enthält das Formular U13a.

Tragen Sie bitte stets rechts oben auf dem Vordruck sowohl Ihre eigene UID ein, als auch Ihre Steuernummer sowie Ihre damit verbundene Finanzamtsnummer. Die Finanzamtsnummer können Sie dem Bescheid über die Vergabe der UID entnehmen. Auch der Meldezeitraum (Monat oder Quartal und Jahr) ist immer anzuführen.

In der ZM ist Folgendes zu melden:

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 (mit Ausnahme der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne UID):

Bei Verbringungen, die innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind:

Bei Dreiecksgeschäften handelt es sich um eine besondere Form des Reihengeschäftes über Lieferungen mit drei Unternehmern, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten haben. Bei Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes hat nur der zweite in der Reihenfolge als Erwerber dieses Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben:

Bei der Lieferung des ersten Unternehmers an den zweiten Unternehmer (Erwerber) handelt es sich um eine "normale" innergemeinschaftliche Lieferung.

Bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), die in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig sind, und für die der Leistungsempfänger die Steuer nach Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie schuldet, muss angegeben werden:

Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen

Ändern sich die Bemessungsgrundlagen für die meldepflichtigen Umsätze (z.B. durch Rabattgewährung), ist dies im Zeitraum der Änderung zu melden. Gleiches gilt, wenn meldepflichtige Umsätze ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden (Rechnungsstornierung). In der Meldung ist dann der Änderungsbetrag (z.B. Gutschrift, Rabatt) mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der in diesem Meldezeitraum für die jeweiligen im maßgeblichen Zeitraum ausgeführten, meldepflichtigen Umsätze zu saldieren. Ergibt sich dadurch eine negative Bemessungsgrundlage, ist der Betrag mit einem Minusvorzeichen zu versehen.

Eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage ist von der Berichtigung wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben zu unterscheiden.

Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, ist diese ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen.

Bitte beachten Sie:

Geben Sie in der Berichtigungsmeldung unbedingt den betroffenen Meldezeitraum (Monat bzw. Quartal und Jahr) sowie den Hinweis auf Berichtigung unter Angabe des Ausstellungsdatums der ursprünglichen Meldung an und beachten Sie folgendes:

Tragen Sie bei Berichtigung einer unrichtigen oder falsch verwendeten ausländischen UID in der Berichtigungsmeldung die falsch verwendete bzw. unrichtige UID in der Spalte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" sowie den Buchstaben "F" (für "Storno") in der Spalte "Dreiecksgeschäft" ein. Die Spalte "Summe der Bemessungsgrundlagen" hat leer zu bleiben. Bitte tragen Sie auch nicht "0" ein! Führen Sie in der darauf folgenden Zeile immer die korrekte UID mit den entsprechenden Daten an.

Bei einer betragsmäßigen Berichtigung ist in der Berichtigungsmeldung die betroffene UID sowie die neue (richtige) zusammenfassende Bemessungsgrundlage für den betroffenen Meldezeitraum einzutragen. Bitte nicht den Differenzbetrag angeben!

Jeder zu berichtigende Meldezeitraum ist in einer gesonderten Berichtigungsmeldung zu erfassen.

Zusammenfassende Meldungen, die über FinanzOnline übermittelt wurden, dürfen nur über FinanzOnline berichtigt werden (keine Papier-Vordrucke). Über FinanzOnline ist immer die korrigierte Gesamt-Meldung - und nicht nur die betroffenen Meldezeilen - als Berichtigung zu übermitteln.

Wurde die Erst-Meldung mittels Vordruck (U 13 bzw. U 14) abgegeben, sind für die Berichtigungsmeldungen ebenfalls die Vordrucke U 13 bzw. U 14 zu verwenden. In diesem Fall bleibt es dem Unternehmer überlassen, die gesamte ZM eines Meldezeitraumes neu auszufertigen oder nur die fehlerhaften Zeilen zu melden und zu berichtigen.

Eine Berichtigung einer ZM in einer ZM für einen der folgenden Zeiträume ist unzulässig.

Bitte beachten Sie:

Zusätzlich zu Ihrer ZM müssen Sie die Daten über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen auch der Bundesanstalt Statistik Österreich übermitteln (sog. INTRASTAT-Meldungen). Auskünfte dazu finden Sie im Internet oder bei der Bundesanstalt Statistik Österreich unter der Telefonnummer 01/711 28/8009.

Weitere Informationen finden Sie in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 Rz 4151ff.

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen