Allgemeines


Website des Finanzministeriums
Mein Finanzamt
Findok - Die Finanzdokumentation
Formulare
Kontakt
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Hinweis
Rechte des/der Unternehmers/Unternehmerin
Pflichten des/der Unternehmers/Unternehmerin
Sonstige organisatorische Maßnahmen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis
Vergabe einer Steuernummer
Abgabenkonto
Buchungsmitteilungen
Jahreszusammenstellung
Elektronische Dienstleistungen

Die größte Hürde haben Sie bereits überwunden, und zwar jene, eine gute Idee zu finden, die Sie veranlasst hat, ein Unternehmen zu gründen. Möglicherweise waren Sie bisher in einem Angestelltenverhältnis tätig und möchten nun den Sprung in die Selbstständigkeit wagen. Vielleicht ist es Ihnen gelungen, sich neben Ihrer nichtselbstständigen Tätigkeit ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, indem Sie als Seminarvortragender/Seminarvortragende oder FachautorIn arbeiten. Unabhängig davon, welcher Anlass für Ihre unternehmerischen Ambitionen besteht: Ehe es ans Geld verdienen geht, müssen zuerst diverse Behördenwege erledigt werden.

Neben Gewerbebehörde, Sozialversicherung und Standesvertretung (z. B. Ärzte-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftskammer) ist der wichtigste Weg jener zu Ihrem zuständigen Finanzamt. Wer in einem Dienstverhältnis steht, hat mit dem Finanzamt wenig Kontakt, denn in diesem Fall hat der/die DienstgeberIn bzw. UnternehmerIn die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Bei nichtselbstständig Erwerbstätigen erfolgt die Berechnung und Bezahlung der Einkommensteuer im Wege des Lohnsteuerabzuges, wofür der/die betreffende ArbeitgeberIn verantwortlich ist.

Der/die UnternehmerIn muss neben der Einkommensteuer (oder Körperschaftsteuer) auch die Umsatzsteuer bezahlen. Werden DienstnehmerInnen beschäftigt, müssen für diese die lohnabhängigen Abgaben (wie Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) entrichtet werden. Je nach Branche, in der Sie tätig sind, besteht möglicherweise noch die Verpflichtung zur Abfuhr weiterer Abgaben (z. B. Kammerumlage, Kraftfahrzeugsteuer, Normverbrauchsabgabe).

Die vorliegenden Webseiten soll Ihnen als Leitfaden dienen, Sie mit den wichtigsten steuerrechtlichen Begriffen vertraut machen und zugleich auf Ihre Rechte und Pflichten hinweisen. Natürlich handelt es sich hier nur um eine Einführung in das Abgabenrecht. Eine auf den Einzelfall abgestimmte fachliche Beratung kann dieser Leitfaden jedoch nicht ersetzen.

Aus diesem Grunde werden auch die maßgeblichen Fundstellen der einschlägigen Gesetze angeführt. Für weitere Auskünfte in Ihren persönlichen Steuerangelegenheiten stehen die Bediensteten Ihres Finanzamtes gerne zur Verfügung. Unser Ziel ist es, Ihnen die wesentlichsten Bestimmungen zu vermitteln, damit sich die Kommunikation mit dem Finanzamt von Beginn Ihrer unternehmerischen Tätigkeit an möglichst unkompliziert und effektiv gestaltet.


Website des Finanzministeriums

Auf viele Fragen erhalten Sie rasch und ohne einen Amtsweg auf sich nehmen zu müssen Antworten rund um die Uhr. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen erhalten Sie umfassenden Informationen zu Themengebieten wie beispielsweise Steuern, Zoll, Finanzonline, Berechnungsprogamme und vieles mehr. Interessantes für eine Unternehmensgründung bieten folgende Menüpunkte:


Mein Finanzamt

Auf diesen Seiten finden Sie Wissenswertes zu allen Steuerarten. Unter „Fachinformation“ sind z. B. im Menüpunkt „Weitere Steuern“ Informationen zum Neugründungs- Förderungsgesetz verfügbar. Im Menüpunkt Gesetzes-news erhalten Sie Informationen über den aktuellen Stand von Begutachtungsentwürfen, Regierungsvorlagen und Entschließungsanträgen im Nationalrat.


Findok - Die Finanzdokumentation

Der Menüpunkt „Findok“ führt Sie zur Finanzdokumentation, dem Rechts- und Fachinformationssystem des österreichischen Finanzressorts. Die Findok beinhaltet Auslegungsbehelfe des Bundesministeriums für Finanzen sowie Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates. Als umfassendes Online-Nachschlagewerk zum Steuerrecht bietet Ihnen Findok insbesondere folgende Richtlinien:

Die gezielte Suche nach Richtlinien

In der „Gezielten Suche“ können Sie die gewünschten Richtlinien durch Eingabe von Titel, Abschnittsüberschrift und/oder Randzahl suchen oder aus einer Liste aller „BMF-Richtlinien“ auswählen. Öffnen Sie dazu den Index neben dem Eingabefeld „Titel“. Führen diese Suchvarianten nicht zum gewünschten Ergebnis, können Sie durch Eingabe eines „Suchwortes“ in der „Freien Suche“ den gesamten Text der Richtlinien durchsuchen.

Findok stellt Richtlinien strukturiert in Form von Inhaltsverzeichnissen zusammen, bietet aber auch direkten Zugriff auf einzelne Kapitel. Inhaltliche Änderungen gegenüber der Vorfassung sind farblich gekennzeichnet und können auch direkt angesprungen werden.

zur Findok - Die Finanzdokumentation


Formulare

Von der Startseite des Bundesministeriums für Finanzen in der Sidebox Services (rechts unten) kommen Sie mit dem ersten Link "Formulare" in die neu geschaffene Formulardatenbank in der Sie sämtliche Steuer- und Zollformulare sowie Formulare zu FinanzOnline finden.

zur Formulardatenbank


Kontakt

Mit dem Link „Behörden“ (im Bereich Services) oder unter Kontakt auf der Startseite – unter können Sie Ihr zuständiges Finanzamt eruieren. Und so funktioniert es: Einfach ein Bundesland oder eine Landeshauptstadt auf der Österreichkarte anklicken oder treffen Sie bei den einzelnen Eingabefeldern Ihre Auswahl. Diese Daten müssen mit Ihrer Wohn- bzw. Geschäftsanschrift übereinstimmen. Details finden Sie unter „Anzeigepflicht innerhalb eines Monats“.

zu meinem zuständigen Finanzamt


Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Jede Materie hat spezielle Fachausdrücke, so auch das Steuerrecht. Zuerst ist es daher notwendig, sich mit den vom Steuergesetzgeber verwendeten Begriffen vertraut zu machen. Kurz erklärt werden sollte der Begriff „Abgabepflichtiger“. In der Bundesabgabenordnung (BAO) versteht man darunter eine Person, welche in einem Abgabenverfahren als Abgabenschuldner in Betracht kommt (§ 77 Abs. 1 BAO).

Wesentlich ist, dass ein Abgabepflichtiger gem. § 78 Abs. 1 BAO als Partei gilt, was für ihn eine Reihe von Rechten und Pflichten mit sich bringt. Wenn Sie bei Ihrer Unternehmensgründung erfolgreich sein wollen, sollten Sie auf alle Fälle Ihre Rechte und Pflichten als UnternehmerIn ganz genau kennen.


Hinweis

Die BAO regelt das gesamte Abgabenverfahren, u. a. wie der Verkehr zwischen den Abgabenbehörden,Parteien und sonstigen Personen abzulaufen hat, welche allgemeinen Bestimmungen für die Erhebung der Abgaben gelten, wie die Abgaben zu bemessen, festzusetzen und einzuheben sind sowie welche Rechtsschutzeinrichtungen vor Behördenwillkür schützen


Rechte des/der Unternehmers/Unternehmerin

Folgende verfahrensrechtliche Begriffe werden – zum besseren Verständnis – näher erläutert:

Rechtsbelehrung

Nicht jeder/jede UnternehmerIn beauftragt einen/eine berufsbefugten/berufsbefugte ParteienvertreterIn mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Rechte. Auf Verlangen hat das Finanzamt dem nicht vertretenen Abgabepflichtigen die zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu erteilen (§ 113 BAO). Der Anspruch auf Rechtsbelehrung beinhaltet nur Fragen des Verfahrens. Rechtsauskünfte, wie ein bestimmter Sachverhalt steuerlich zu würdigen ist bzw. welche abgabenrechtlichen Konsequenzen ein gewisses Verhalten nach sich zieht, müssen nicht gegeben werden.

Steuerlicher Vertreter/Steuerliche Vertreterin

Apropos Rechtsauskunft: Sie haben das Recht, Ihre steuerliche Vertretung selbst zu wählen! Immer wieder werden jedoch auch Namen solcher Personen bekannt, denen keine Vertretungsbefugnis zukommt. Als „steuerlichen/steuerliche VertreterIn“ akzeptiert das Finanzamt nur berufsbefugte ParteienvertreterInnen, das sind in erste Linie WirtschaftstreuhänderInnen, Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, Notare/Notarinnen sowie mit eingeschränktem Berechtigungsumfang

auch andere Berufsgruppen, insbesondere BilanzbuchhalterInnen. Falls Sie Ihrer steuerlichen Vertretung eine Vollmacht erteilen, ist für das Finanzamt auch deren Umfang von Bedeutung. Vor allem wenn es darum geht, ob behördliche Schriftstücke an den/die „steuerlichen/steuerliche VertreterIn“ zugestellt werden sollen (Zustellvollmacht) oder eine Berechtigung zur Disposition über Steuerguthaben und zum Empfang von Geldbeträgen besteht (Geld-, Kassenvollmacht).

Faires Verfahren

Bei der Durchführung eines Abgabenverfahrens ist in jedem Stadium unbedingt auf die Wahrung des Parteiengehörs zu achten (§ 115 Abs. 2 BAO). Andernfalls kann der Verwaltungsakt wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden. Sie besitzen das Recht, sich zu den vom Finanzamt getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu äußern. Vor Ergehen eines abschließenden Bescheides sind Sie von den durchgeführten Beweisen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen, damit Sie dazu Stellung nehmen können.

Das Finanzamt hat die Aufgabe, Angaben des/der Steuerbürgers/Steuerbürgerin und amtsbekannte Umstände (z. B. Akteninhalte) auch zu seinen/ihren Gunsten zu prüfen und zu würdigen (§ 115 Abs. 3 BAO). Beispielsweise hat die Berücksichtigung des Verlustabzuges gem. § 18 Abs. 6 EStG von Amts wegen zu erfolgen. Ein Antrag seitens des/der Abgabepflichtigen ist nicht erforderlich

Der Gesetzesauftrag zielt somit darauf ab, die Besteuerungsgrundlagen richtig und nicht in einem möglichst hohen Ausmaß zu ermitteln.


Pflichten des/der Unternehmers/Unternehmerin

Den Rechten stehen aber auch Verpflichtungen gegenüber, die sich unter dem Begriff „Mitwirkungspflicht“ zusammenfassen lassen. Darunter fallen:

Anzeigepflicht innerhalb eines Monats

Jeder/jede UnternehmerIn hat seine/ihre Betriebseröffnung innerhalb eines Monats seinem/ihrem zuständigen Finanzamt zu melden. Womit sich gleich die Frage nach der Zuständigkeit stellt. Um Ihr zuständiges Finanzamt zu eruieren, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Formvorschriften gibt es für die Anzeige nicht. Es reicht eine formlose Mitteilung, in der Sie die Betriebseröffnung bekannt geben und um Zuteilung einer Steuernummer ersuchen. Die Anzeige können Sie oder Ihr/e „steuerlicher/steuerliche VertreterIn“ schriftlich oder mündlich erstatten.

Fragebogen

Unabhängig davon, ob Sie nun die schriftliche oder mündliche Variante wählen, gewisse Formalitäten sind zu beachten! Je nachdem, in welcher Rechtsform Sie Ihr Unternehmen betreiben, ist ein eigener Fragebogen auszufüllen (auch diese Arbeit übernimmt jeder/jede „steuerliche VertreterIn“), wobei drei Formulare in Frage kommen:

Wenn Sie im Zuge Ihrer ArbeitnehmerInnenveranlagung bereits FinanzOnline-TeilnehmerIn sind, können Sie die Meldung auch elektronisch in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/Erklärungswechsel) einbringen.

Hinweis

Sämtliche Formulare des Bundesministeriums für Finanzen tragen am linken unteren Rand eine Kurzbezeichnung, z. B. „Verf 24“ (Verf steht für Verfahren). Sie finden die Formulare auf der Startseite im Bereich Services (rechts unten).

Umsatz- und Gewinnschätzungen

Sollten Sie die Anzeige der Betriebseröffnung schriftlich erstatten, wird Ihnen in der Folge das jeweilige Formular zugesandt. Falls Sie persönlich bei Ihrem Finanzamt vorsprechen, erhalten Sie dort die Formulare, die binnen der vom Finanzamt gesetzten Frist zu retournieren sind. Ein wesentlicher Teil der Fragebögen hat den voraussichtlichen Umsatz und Gewinn des Eröffnungs- sowie Folgejahres zum Gegenstand. Da niemand die Höhe des Jahresumsatzes und des Gewinns im Eröffnungs- bzw. Folgejahr kennt, können diese Zahlen nur geschätzt werden. Dem Gewinn sollten Sie besonderes Augenmerk schenken, zumal dieser als Basis für die Einkommensteuervorauszahlungen dient (siehe „Einkommensteuervorauszahlungen“). Auf Grund der umfangreichen Investitionen, die manche neu gegründete Unternehmen erfordern, kann sich in der Anfangsphase auch ein Verlust ergeben („Anlaufverlust“).


Sonstige organisatorische Maßnahmen


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Falls Sie steuerpflichtige Leistungen an UnternehmerInnen erbringen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind bzw. in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern/UnternehmerInnen in anderen EU-Staaten treten, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Sie benötigen die UID aber auch, wenn Sie den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über 10.000 € geltend machen wollen. Diese können Sie beim Ausfüllen des Fragebogens Verf 15, 16 oder 24 beantragen.


Unterschriftsprobenblatt und Tätigkeitsnachweis

Verfügt Ihr Unternehmen über einen/eine GeschäftsführerIn, Prokuristen/Prokuristin oder Handlungsbevollmächtigten/Handlungsbevollmächtigte, verlangt man von Ihnen auch ein Unterschriftsprobenblatt. Diesen Zweck erfüllt das Formular Verf 26, das Sie in der Rubrik "Services", Formulare erhalten. Da im Wirtschaftsleben nicht nur seriöse UnternehmerInnen auftreten, lässt das Finanzamt zu Ihrem eigenen Schutz Vorsicht walten und ersucht neben den Formularen Verf 15, 16 oder 24 auch um einen Meldezettel, einen Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis), um Beibringung einer Eröffnungsbilanz sowie eines Tätigkeitsnachweises. Als Tätigkeitsnachweise können z. B. Miet- oder Pachtverträge für das betriebene Geschäftslokal, DienstnehmerInnenanmeldungen, Ausgangsfakturen oder Kassenbücher verlangt werden.


Vergabe einer Steuernummer

Nachdem Sie beim Finanzamt registriert wurden, nehmen die Dinge ihren Lauf: Das Finanzamt erteilt einen aus einer 2-stelligen Finanzamtsnummer und einer 7-stelligen Steuernummer bestehenden Ordnungsbegriff und legt einen neuen Steuerakt an. Der Ordnungsbegriff wird Ihnen mitgeteilt. Er dient für Ihre Identifikation und sollte daher auf allen Belegen (Schriftstücken, Zahlungsabschnitten usw.), welche Sie dem Finanzamt übermitteln, angeführt werden. Es ist durchaus nichts Ungewöhnliches, dass im Zuge der Neuaufnahme eines Unternehmens ein Außendienstorgan des Finanzamtes dem jeweiligen Betrieb einen Besuch abstattet. Ein derartiger „Antrittsbesuch“ vor Ort vermittelt der Behörde zweifellos ein besseres Bild, als wenn die Dinge lediglich von der „Amtsstube“ aus beurteilt werden.


Abgabenkonto

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Registrierung besitzen Sie ein Konto bei Ihrem Finanzamt. Unter Ihrem Namen und Ihrer Steuernummer richtet das Finanzamt ein Abgabenkonto ein. Auf dieses Konto haben in der Folge sämtliche Zahlungen, wie z. B. für Umsatz-, Einkommen-, Körperschaftsteuer, lohnabhängige Abgaben, Normverbrauchsabgabe etc. zu erfolgen. Die Verbuchung der Beträge und die gesamte Kontengebarung (§ 213 BAO) erledigt im Finanzamt die Abteilung „Abgabensicherung“ (Abgabeneinhebung und Rechnungswesen).

Gemeldete oder vorgeschriebene Abgaben werden als Belastung, die entsprechenden Zahlungen als Gutschrift gebucht. Die Bewegungen auf dem Abgabenkonto ergeben sich analog zu einem Bankkonto: Neben Rückständen (Schulden) können auch – was für Sie erfreulicher ist – Guthaben auftreten. Weist das Konto ein Guthaben auf, so kann dieses gleich zur Abdeckung einer zukünftigen fälligen Abgabe verwendet werden. Die Kontengebarung ersehen Sie auch in FinanzOnline (Abfragen/Steuerkonto).

Bei einem Guthaben besteht u. a. die Möglichkeit, die Rückzahlung (Überweisung auf ein von Ihnen zu benennendes Bankkonto) zu beantragen (§ 239 BAO). Dieser Rückzahlungsantrag kann entweder formlos schriftlich oder elektronisch in FinanzOnline (Eingaben/ Anträge/Rückzahlung) eingebracht werden.


Buchungsmitteilungen

So wie Sie von einer Bank Kontoauszüge erhalten, sendet Ihnen Ihr Finanzamt ebenfalls – spesenfrei – laufend nummerierte Buchungsmitteilungen zu, die Sie über alle Bewegungen, die Fälligkeiten von Abgaben und Ihren aktuellen Saldo informieren. Jede Buchungsmitteilung enthält u. a. die Zeile „neuer Kontostand“: So sehen Sie, ob Sie über einen Rückstand, ein Guthaben oder einen ausgeglichenen Kontostand verfügen. Informationen zu den Buchungen auf Ihrem Steuerkonto können Sie auch in FinanzOnline unter Abfragen/Steuerkonto ersehen.


Jahreszusammenstellung

Als zusätzliches Service können Sie über FinanzOnline eine Jahreszusammenstellung abfragen. Die Jahreszusammenstellung enthält eine nach Abgabenarten geordnete Übersicht aller Buchungen.

>>> Mehr Infos zur Elektronische Steuererklärungen (link fehlt noch!!)


Elektronische Dienstleistungen

Elektronischer Handel

Wenn Sie als UnternehmerIn Ihre Dienste auch über das Internet anbieten, sind einige zusätzliche Bestimmungen zu beachten.

Ob Sie Ihre Tätigkeit auf herkömmlichem Weg oder mittels elektronischer Medien abwickeln, ist für die Steuerpflicht unerheblich.

UnternehmerInnen, die einen kommerziellen Internet-Auftritt in Form eines Web-Shops, eines virtuellen Schaufensters oder einer Homepage haben, müssen die Informationspflichten gemäß E-Commerce-Gesetz erfüllen. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) müssen dem/der Internet-BenützerIn in speicher- und druckfähiger Form zur Verfügung stehen. Auf der Startseite der Homepage sollte daher ein Link zu den AGB eingerichtet werden.

Liegt ein Dienst der Informationsgesellschaft vor, muss der Websitebetreiber nach § 5 ECG den Nutzern ständig bestimmte Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stellen. Insbesondere handelt es sich um:

Elektronische Rechnung

Elektronisch übermittelte Rechnungen berechtigen nur bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug. Neben den allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist für elektronische Rechnungen insbesondere eine gültige fortgeschrittene Signatur, deren Prüfung und die entsprechende Aufbewahrung der elektronischen Rechnungen erforderlich. Wird die Rechnung in einem EDI-Verfahren übermittelt (elektronischer Datenaustausch), so ist weiters eine zusammenfassende Rechnung erforderlich.

 

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen