Betriebliches Rechnungswesen
Die Arten der Gewinnermittlung im ÜberblickBuchführungspflicht und BuchführungsgrenzenKontrolle durch AußenprüfungAufbewahrungspflichtGewinnermittlungsarten im DetailDoppelte BuchführungEinnahmen-Ausgaben-RechnungPauschalierungAllgemeine Formvorschriften und Losungsermittlung
Zu Ihren Pflichten als Unternehmerin oder Unternehmer gehört auch das Führen von Büchern und Aufzeichnungen. Dies führt uns zum Thema des betrieblichen Rechnungswesens. Ausgangsgrößen bilden u.a. der erzielte Umsatz und vor allem der Gewinn, welcher starken Schwankungen unterliegen kann. Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist selbst für die Ermittlung jener Daten verantwortlich, von denen das Finanzamt in weiterer Folge die Steuern bemisst. Daher muss sie oder er sich für ein bestimmtes System des Rechnungswesens entscheiden.
Die Arten der Gewinnermittlung im Überblick
Da es in erster Linie auf den erzielten Gewinn ankommt, wird in der Praxis der Begriff der "Gewinnermittlungsarten" verwendet. Sie haben drei Möglichkeiten, Ihrem Finanzamt die Berechnungsgrundlagen für die Steuerbemessung zu liefern:
- die Buchhaltung bzw. Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) nach § 5 oder nach § 4 Abs. 1 EStG
- die (vollständige) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)
- die Pauschalierung (§ 17 EStG), die im Allgemeinen ebenfalls eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) darstellt, wobei allerdings Betriebsausgaben teilweise oder ganz pauschal abgezogen werden können.
Die Eintragung im Firmenbuch (Protokollierung) ist für die Art der Gewinnermittlung unbeachtlich.
Buchführungspflicht und Buchführungsgrenzen
Gleich vorweg:
- Neu gegründete Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgenommen GmbH&CoKG) sind im ersten Wirtschaftsjahr noch in keinem Fall buchführungspflichtig.
- Auch wenn keine Buchführungspflicht besteht: Freiwillig kann der Gewinn in jedem Fall (auch von „Einmann/Einfrau-Betrieben“ mit geringen Umsätzen) in jedem Fall durch Buchführung ermittelt werden!
Die steuerliche Buchführungspflicht kann sich in erster Linie aus dem Unternehmensgesetzbuch (§§ 189 UGB) ergeben, weil eine „unternehmensrechtliche Buchführungspflicht“ (das UGB spricht von „Rechnungslegungspflicht“) auch eine steuerliche Buchführungspflicht (Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, doppelte Buchführung) nach sich zieht (§ 124 BAO). Die Buchführungsgrenzen des § 125 BAO sind nur mehr für Land- und Forstwirte/-wirtinnen anzuwenden.
Welche Unternehmen sind nach UGB rechnungslegungspflichtig?
Das UGB definiert § 189 Abs. 1 Z 2 Umsatz-Schwellenwerte, bei deren Überschreitung die Rechnungslegungspflicht eintritt. Dabei muss der Umsatz-Schwellenwert grundsätzlich zweimal hintereinander (=nachhaltig) überschritten worden sein. Sodann tritt nach Ablauf eines „Pufferjahres“ die Rechnungslegungspflicht mit dem übernächsten Jahr ein.
Wird der „qualifizierte“ Umsatz-Schwellenwert überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht bereits bei einmaligem Überschreiten und ohne Pufferjahr ein, somit bereits ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr (=Wirtschaftsjahr).
Die Schwellenwerte sind ab 2010 angehoben worden und betragen nunmehr:
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Umsatz-Schwellenwert |
Qualifizierter Umsatz-Schwellenwert |
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Werte ab 20101) |
700.000 € |
1.000.000 € |
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Rechnungslegungs-pflicht tritt ein |
bei zweimaliger, aufeineinanderfolgender Überschreitung |
bei einmaliger Überschreitung |
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ab wann? |
nach einem Pufferjahr |
ohne Pufferjahr bereits ab Folgejahr |
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Beispiele |
Umsätze 2010 und 2011: jeweils 750.000 €.
Rechnungslegungspflicht
ab 2013 |
Umsatz 2010:
1.050.000 €
Rechnungslegungspflicht
ab 2011 |
1) Für bereits bestehende Betriebe sind diese – erhöhten – Grenzbeträge aber bereits auf die Vorjahre (als „Beobachtungsjahre“ für 2010) anzuwenden.
Der Entfall einer bestehenden Rechnungslegungspflicht (Buchführungspflicht) erfordert grundsätzlich ebenfalls ein zweimaliges Unterschreiten des Umsatz-Schwellenwertes, tritt jedoch ohne „Pufferjahr“ bereits ab dem darauf folgenden Jahr ein (bei Unterschreiten in 2010 und 2011 entfällt die Rechnungslegungspflicht daher bereits ab 2012).
Diese Grenzen gelten in erster Linie für Gewerbetreibende. Die bei Überschreitung dieser Grenzen eintretende Rechnungslegungspflicht führt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb automatisch zur Buchführungspflicht nach § 5 EStG.
Worin unterscheidet sich die Gewinnermittlung nach § 5 von allen anderen Gewinnermittlungsarten?
Nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG
- müssen die Bilanzierungsvorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) beachtet werden, insbesondere müssen drohende Risken (zB ernsthaft drohende Verbindlichkeiten oder Verluste, Wertminderungen von Betriebsvermögen) berücksichtigt werden; bei der Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG besteht dazu keine Verpflichtung,
- dürfen auch Wirtschaftgüter, die nicht unmittelbar im Betrieb eingesetzt werden (zB Mietgebäude, nicht mit dem Unternehmensgegenstand zusammenhängende Beteiligungen), zur Kapitalstärkung als so genanntes "gewillkürtes" Betriebsvermögen in die Bilanz aufgenommen werden,
- sind auch Wertveränderungen von Grund und Boden im Rahmen des Gewerbebetriebes steuerlich relevant (bei anderen Gewinnermittlungsarten gelten wie für Privatgrundstücke die Regelungen für die Spekulationsgeschäfte),
- kann ein vom 31.12. abweichender Bilanzstichtag gewählt werden (dies ist daneben auch den nach § 4 Abs. 1 EStG buchführenden Land- und Forstwirtinnen/buchführenden Land- und Forstwirten erlaubt).
Hinweise:
- Für freie Berufe iSd UGB (zB Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Künstlerinnen/Künstler, Schriftstellerinnen/Schriftsteller) ist keine Buchführungspflicht vorgesehen. Selbstverständlich können Freiberuflerinnen/Freiberufler – wie alle anderen Unternehmerinnen/Unternehmer, die nicht buchführungspflichtig sind – freiwillig Bücher führen.
- Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die zwar Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 22 EStG erzielen, aber keine freien Berufe im Sinne des UGB ausüben (zB Hausverwalterinnen/Hausverwalter), sind die Umsatz-Schwellenwerte des UGB hingegen anzuwenden, ihr Überschreiten führt aber nicht zur Gewinnermittlung nach § 5 EStG, sondern nach § 4 Abs. 1 EStG.
Für Personengesellschaften, also Offene Gesellschaften (OG) oder Kommanditgesellschaften (KG) mit mindestens einer natürlichen Person als unbeschränkt haftende Gesellschafterin/haftender Gesellschafter und Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesnbR), gelten hier die gleichen Regelungen wie für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (Umsatzgrenzen, keine Rechnungslegungspflicht für freie Berufe).
Eine umsatz- und tätigkeitsunabhängige (also auch bei nicht gewerblichen Tätigkeiten bestehende) Buchführungspflicht gilt für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und für die GmbH&CoKG (bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet). Man spricht daher von einer „Rechnungslegungspflicht kraft Rechtsform“.
Nachstehende Übersicht fasst die Organisationsformen des betrieblichen Rechnungswesens für Gewerbebetriebe zusammen (Rechtslage ab 2010):
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Rechtsform |
Umsatzgrenze |
Art des Rechnungswesens |
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Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Offene Gesellschaft - OG, Kommanditgesellschaft - KG) |
bis 220.000 € Umsatz
im Vorjahr |
wahlweise Basispauschalierung1), Einnahmen-Ausgaben Rechnung oder doppelte Buchführung (nach § 4 Abs. 1 EStG) möglich) |
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bis 700.000 € Umsatz |
wahlweise Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelte Buchführung (nach § 4 Abs. 1 EStG; bei Fortsetzungsoption2) auch nach § 5 EStG) möglich |
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bei zweimaliger Überschreitung der Umsatzgrenze von 700.000 € oder einmaliger Überschreitung von 1.000.000 € |
doppelte Buchführung nach
§ 5 EStG verpflichtend |
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Kapitalgesellschaften (GmbH, AG), GmbH&CoKG
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keine Umsatzgrenze |
doppelte Buchführung (nach § 5 EStG, gilt für GmbH und AG auch bei nicht gewerblicher Tätigkeit) unabhängig vom Umsatz stets verpflichtend |
1) Siehe auch Kapitel Pauschalierung. Es bestehen daneben auch branchenspezifische Pauschalierungsmöglichkeiten, die auch bei höheren Umsätzen noch anwendbar sind.
2) Antrag auf Fortsetzung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG bei Wegfall der Rechnungslegungspflicht wegen zweimaliger Unterschreitung des Schwellenwertes (§ 5 Abs. 2 EStG)
Welche Gewinnermittlung ist bei Gründung eines Betriebes anzuwenden?
Im Wirtschaftjahr der Gründung eines Betriebes kann eine Rechnungslegungspflicht nur kraft Rechtsform (also insbesondere bei Führung des Betriebes in Form einer GmbH) gegeben sein. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (ausgenommen GmbH&CoKG) ist die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anwendbar. Eine Pauschalierung ist jedenfalls möglich, wenn die Umsätze des Gründungsjahres 220.000 € nicht übersteigen. Es kann aber auch eine freiwillige Buchführung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG) gewählt werden.
Welche Gewinnermittlung ist bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes anzuwenden?
Wird ein bereits rechnungslegungspflichtiger Betrieb übernommen, muss auch der/die Übernehmende den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
Wird ein nicht rechnungslegungspflichtiger Betrieb übernommen, kann die oder der Übernehmende die Gewinnermittlung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten (freiwillige Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG, E/A-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder Pauschalierung) wie im Falle einer Unternehmensgründung frei wählen.
Im Fall der Gesamtrechtnachfolge (Erbschaft) setzt eine Pauschalierung allerdings voraus, dass die Rechtsvorgängerin oder der Rechtsvorgänger im letzten vollen Kalenderjahr den jeweils maßgebenden Umsatz (für Basispauschalierung daher 220.000 €) nicht überschritten hat.
Kontrolle durch Außenprüfung
Das Führen von Büchern und Aufzeichnungen dient nicht nur der Gewinnermittlung durch die Unternehmerin oder den Unternehmer, sondern auch für Kontrollzwecke des Finanzamtes. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer muss damit rechnen, dass im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung die von ihr/ihm ermittelten Besteuerungsgrundlagen überprüft und hinterfragt werden. Daher sind Sie dazu verpflichtet, die zu Ihrem Rechnungswesen gehörenden Unterlagen aufzubewahren.
Achtung:
Kommen bei der Prüfung Tatsachen oder Beweismittel neu hervor, die dem Finanzamt bisher unbekannt waren, so besteht die Möglichkeit, das Besteuerungsverfahren wieder aufzunehmen (§ 303 Abs. 4 BAO). Bei den Prüfungshandlungen kann es sich u.a. um nachstehende Maßnahmen handeln:
- Außenprüfung (§ 147 BAO)
- Umsatzsteuernachschau (§ 144 BAO)
- Lohnsteuerprüfung (§§ 86 bis 89 EStG)
An einer abgabenbehördlichen Prüfung haben Sie mitzuwirken (§ 141 BAO). Die gesetzliche Bestimmung verlangt, dass den Organen zur Durchführung der Prüfung ein geeigneter Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.
Eine Außenprüfung im Unternehmen ist dann nicht möglich oder zumutbar, wenn es an Betriebsräumlichkeiten mangelt, der Geschäftsbetrieb gestört wird oder das Prüfungsorgan keine geeigneten Arbeitsbedingungen vorfindet. In solchen Fällen findet die Prüfung in der Kanzlei Ihrer steuerlichen Vertretung statt.
Aufbewahrungspflicht
Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben etc.) und beträgt sieben Jahre. Der Fristenlauf startet mit Schluss des Kalenderjahres, für das die Verbuchung vorgenommen wurde bzw. auf das sich der Beleg bezieht.
Bei EDV- Buchführung oder EDV-Aufzeichnungen sind die Daten in entsprechender elektronischer Form auf Datenträgern aufzubewahren und im Fall einer Prüfung zur Verfügung zu stellen (§§ 131,132 BAO).
Beispiel
- Eine mit 3.1.2010 datierte Eingangsrechnung muss bis zum 31.12.2017 aufbewahrt werden. Erst am 1.1.2018 darf man die das Jahr 2010 betreffenden Buchhaltungsunterlagen samt den zugehörigen Belegen ausscheiden.
Die Aufbewahrungszeiten können auch zwölf Jahre betragen, wenn es sich zB um Unterlagen und Aufzeichnungen handelt, die Grundstücke betreffen, für bestimmte Grundstücke sogar 23 Jahre (§ 18 Abs. 10 UStG). Zudem sind in einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren die Unterlagen trotz Fristablaufes weiter aufzubewahren.
Die Buchhaltungsunterlagen können auch elektronisch archiviert werden. Das Abgabenrecht erlaubt die Verwendung von Belegscannern, Mikrofilmen und Datenträgern, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe (§ 132 Abs. 2 BAO).
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr läuft die Frist vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 132 Abs. 1 BAO).
Gewinnermittlungsarten im Detail
Doppelte Buchführung
Der Ausdruck "Bücher führen" ist heutzutage nicht mehr wörtlich zu nehmen. Das Rechnungswesen wird in der Regel per PC abgewickelt und nur noch in einzelnen Fällen werden etwa Eintragungen in Karteikarten vorgenommen. Der Ausdruck "Buchführung" ist mit dem Begriff der "doppelten Buchhaltung" gleichzusetzen.
Die "doppelte Buchhaltung" hat folgende Kennzeichen:
- Jeder Geschäftsfall wird im Grundbuch (Journal) und im Hauptbuch auf den Sachkonten erfasst und auf dem Konto einmal im Soll und einmal im Haben gebucht (so genannte "Soll-Haben-Gleichheit").
- 2-fache Gewinnermittlung: erstens durch den Betriebsvermögensvergleich und zweitens im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung.
Hinweis: Im Grundbuch (Journal) werden die Geschäftsfälle in zeitlicher (chronologischer) Reihenfolge erfasst, im Hauptbuch hingegen nach inhaltsgleicher (systematischer) Ordnung.
Zum Wesen der "doppelten Buchhaltung" gehört auch:
- die Führung von Hilfs- und Nebenbüchern (zB Kunden- und Lieferantenkartei, Kassabuch),
- die Erfassung und Bewertung von Beständen (Inventuraufnahme), Forderungen und Verbindlichkeiten sowie
- die periodengerechte Berücksichtigung von Aufwendungen und Erträgen, d.h. Ausgaben und Einnahmen werden in jenem Jahr wirksam, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Der Gewinn (Verlust) wird 2-fach ermittelt:
- Durch den Betriebsvermögensvergleich (indirekte Erfolgsermittlung): Das Reinvermögen (= Vermögen abzüglich Schulden) am Ende des Jahres wird mit dem Reinvermögen am Ende des vorangegangenen Jahres unter Berücksichtigung von Privateinlagen und Privatentnahmen verglichen.
- Durch die Gewinn- und Verlustrechnung (direkte Erfolgsermittlung), welche die Erträge und die Aufwendungen gegenüberstellt.
Grafisch lässt sich die Gewinnermittlung im Rahmen einer doppelten Buchhaltung, zB für das Jahr 2010, so darstellen (bitte optisch aufbereiten wie in Vorauflage)
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Vermögen am 31.12.2009 |
Vermögen am 31.12.2010 |
= Gewinn 2010 |
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Aufwände des Jahres |
Erträge des Jahres |
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Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Auf Grund der leichten Handhabung empfiehlt sich die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für kleinere Gewerbetreibende, welche die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten, und für Freiberuflerinnen/Freiberufler wie Ärztinnen/Ärzte und Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, die ohnehin keine Bücher führen müssen. Wie der Name schon sagt: Die (Betriebs)Einnahmen und (Betriebs)Ausgaben sind aufzuzeichnen.
Für die Veranlagung ist die Form der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in der Beilage E 1a zwingend vorgegeben. Es sind daher die dort genannten Kennzahlen für Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auszufüllen. Die Beilage E 1a ist der Einkommensteuererklärung anzuschließen. Die Vorlage einer eigenen Einnahmen-Ausgaben-Rechung ist nicht erforderlich.
Eine Einnahme liegt erst dann vor, wenn man den Geldbetrag für eine Leistung erhalten hat, sei es in bar oder auf einem Konto gutgeschrieben. Die Verfügungsmacht reicht aus (siehe Kapitel "Betriebseinnahmen").
Eine Ausgabe hängt davon ab, ob bei der Unternehmerin/beim Unternehmer eine Verminderung ihrer/seiner Zahlungsmittel eingetreten ist (siehe Kapitel "Betriebsausgaben").
Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst also Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach dem erfolgten Zahlungsfluss (sog. Zufluss- und Abflussprinzip).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht bei der Geltendmachung der Abschreibung für Abnutzung. Hier kommt es nur auf die bereits erfolgte Anschaffung oder Herstellung und Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes an; dessen tatsächliche Bezahlung spielt keine Rolle. Bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Führung einer Anlagekartei notwendig (§ 7 Abs. 3 EStG). Bedient sich eine Gewerbetreibende oder ein Gewerbetreibender der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, muss sie oder er auch ein Wareneingangsbuch führen (§ 127 BAO). Wer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt zudem für jedes Mitglied seiner Belegschaft ein Lohnkonto (§ 76 EStG).
Bitte beachten Sie:
Die Beträge der Betriebseinnahmen und –ausgaben können wahlweise einschließlich Umsatzsteuer (Bruttomethode) oder ohne Umsatzsteuer (Nettomethode) angesetzt werden (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten behandelt. Näheres finden Sie im Kapitel "Betriebsausgaben" und "Betriebseinnahmen". In der Beilage E 1a ist bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern "Bruttosystem" anzukreuzen.
Beispiel: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2009, alle Beträge in €:
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Betriebseinnahmen (netto)
Umsatzerlöse 38.000
Anlagenverkäufe 2.000 |
Kennzahl E 1a
9040
9060 |
Betriebsausgaben (netto) in €
Handelswareneinkauf 19.000
Telefon und Porti 500
Büromiete 1.450
Fachliteratur 300
Fahrtkosten 450
Sozialversicherung 3.000
Fremdlöhne 1.000
Beratungskosten 750
Werbung 400
§ 13 EStG (GWG) 250
Abschreibung (AfA) 900
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Kennzahl E 1a
9100
9230
9180
9230
9160
9225
9110
9230
9200
9130
9130
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Summe |
40.000 |
Summe 28.000 |
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Gewinn 2009 12.000 |
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Hinweis:
Das Jahr 2009 wurde deshalb angenommen, um die Darstellung in den (für das Jahr 2010 zu Redaktionsschluss noch nicht vorliegenden) Steuererklärungen zu ermöglichen. Im Jahr 2010 wäre – bei gleichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben lt. Aufstellung – der Gewinn um den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags in Höhe von 13% (somit um 12.000x13%= 1.560 €) zu vermindern und würde daher nur 10.440 € betragen!
Pauschalierung
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können Sie sich für eine Pauschalierung entscheiden. Man unterscheidet
- einerseits zwischen der Gewinnpauschalierung (der Gewinn wird pauschaliert) und der Teilpauschalierung (nur die Betriebsausgaben werden ganz oder teilweise pauschaliert) und
- andererseits zwischen der Branchenpauschalierung (zB für Gastwirtinnen/Gastwirte, Lebensmittelhändlerinnen/Lebensmittelhändler, Schriftstellerinnen/Schriftsteller, Künstlerinnen/Künstler) und der allgemeinen – nicht berufsbezogenen – Basispauschalierung.
Hinweis
Pauschalierungen gibt es nicht nur bei der Einkommensteuer, sondern auch bei der Umsatzsteuer. Siehe Kapitel "Pauschalierung".
Die allgemeinen Formvorschriften, die bei Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu beachten wären, sind in § 131 BAO näher definiert. Insbesondere sollen die Eintragungen chronologisch, vollständig, richtig und zeitnah erfolgen und die einzelnen Geschäftsfälle sollen sich anhand der Aufzeichnungen in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Bei der betrieblichen Losungsermittlung ist grundsätzlich zu beachten, dass die Bareingänge und Barausgänge einzeln festzuhalten sind, wobei es Erleichterungen für kleinere Unternehmerinnen oder Unternehmer (Umsatz bis 150.000 €/Betrieb) und auch für schwierig einzeln aufzuzeichnende Umsätze (für nicht in Verbindung mit fest umschlossenen Geschäftsräumen, sondern "im Freien" erzielte Umsätze) gibt.