Betriebsausgaben


Begriffsdefinition
Belegnachweis
Eigenbeleg
Empfängerbenennung
Ausgaben vor Betriebseröffnung
Nichtabzugsfähige Ausgaben
Beispielhafter Betriebsausgabenkatalog
Abschreibung
Beispiele und Hinweise
Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a)
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Reisekosten
Gewinnfreibetrag ab 2010

   


Begriffsdefinition

Unter Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Betriebsausgaben kürzen den Gewinn und schmälern dadurch die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Um einen Abzugsposten handelt es sich, wenn die Ausgaben

Der Begriff „Betriebsausgaben“ ist also sehr weitläufig. Was die Unternehmerin oder der Unternehmer für ihren oder seinen Betrieb als notwendig erachtet, kümmert die andere oder den anderen wiederum nicht. Viele Betriebsausgaben hängen daher von der jeweiligen Branche ab. Im Folgenden informieren wir Sie, weshalb Sie einwandfreie Belege benötigen, was sich hinter dem Begriff der „vorweggenommenen Betriebsausgaben“ verbirgt und welche Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einem Abzugsverbot zu sehen sind.


Belegnachweis

Zur Anerkennung als Betriebsausgabe reicht es nicht aus, dass eine Zahlung für den Betrieb geleistet worden ist. Als Unternehmerin oder Unternehmer haben Sie die Aufgabe, Belege zu sammeln, da Betriebsausgaben im Allgemeinen durch schriftliche Belege (Fakturen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden) nachzuweisen und auf Verlangen des Finanzamtes zur Einsicht und Prüfung vorzulegen sind (§ 138 Abs. 2 BAO). Die Gestaltung des Belegwesens ist eng mit der Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens verknüpft.

Hinweis

In der Buchführung gilt der Grundsatz: Keine Buchung ohne Beleg!


Eigenbeleg

Ausnahmen von diesem Prinzip gibt es allenfalls für Eigenbelege, die jedoch in der Regel nur dann als Nachweis anerkannt werden, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei Trinkgeldern oder bei Altwarenhändler/innen, die von Privatpersonen einkaufen) kein Fremdbeleg erhältlich ist. Aus dem Eigenbeleg müssen Datum, Betrag und Grund der Zahlung, Art und Menge der gelieferten Ware bzw. der erhaltenen Leistung ersichtlich sein. Die Zahlungsempfängerin oder der Zahlungsempfänger ist – soweit möglich – konkret zu bezeichnen.


Empfängerbenennung

Wenn Sie Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen möchten, kann das Finanzamt von Ihnen verlangen, dass Sie die Gläubigerinnen und Gläubiger oder die Empfängerinnen und Empfänger dieser Beträge genau bezeichnen (Nennung von Namen und Adressen; § 162 BAO). Der Grund liegt auf der Hand: Was bei einer oder einem Steuerpflichtigen einen Aufwand (eine Betriebsausgabe) darstellt, wird in der Regel bei anderen ein Ertrag (eine Betriebseinnahme) sein.

Probleme können Belege auf dem Gebiet von Provisionen, Subhonoraren oder Fremdlöhnen (zB für Aushilfspersonal) bereiten, aus denen nicht exakt hervorgeht, wer die ausbezahlten Geldbeträge erhalten hat. In solchen Fällen steht es dem Finanzamt zu, die Namhaftmachung der Empfängerin oder des Empfängers zu fordern. Verweigert die Unternehmerin oder der Unternehmer die verlangten Angaben, dann sind die beantragten Absetzungen zwingend nicht anzuerkennen. Auch wenn außer Zweifel steht, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden und betrieblich veranlasst sind.


Ausgaben vor Betriebseröffnung

Bereits vor der Gründung eines Unternehmens sind Maßnahmen zu treffen, die Kosten verursachen. Solche „vorweggenommenen Betriebsausgaben“ stellen Steuerabsetzposten dar.

Beispiele

Aufwendungen zur Anschaffung von Betriebsmitteln, Mietzahlungen für ein Geschäftslokal vor der Betriebseröffnung, Reisen zu potenziellen Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten, Beratungskosten betreffend die angestrebte Rechtsform etc.

Die Absicht der Unternehmensgründung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, wie zB:


Nichtabzugsfähige Ausgaben

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass nicht alle Ausgaben den Gewinn vermindern. Vielmehr ist eine Abgrenzung der Betriebsausgaben von den privaten Aufwendungen vorzunehmen. Bei Kosten im Zusammenhang mit Autos, Liegenschaften, Reisespesen, Repräsentationsspesen bzw. werbeähnlichen Aufwendungen sowie bei Gehältern für im Unternehmen beschäftigte nahe Angehörige prüft das Finanzamt genau, ob eine Verflechtung mit nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des § 20 EStG besteht. Diese Gesetzesbestimmung listet die folgenden so genannten „nichtabzugsfähigen Ausgaben“ auf:


Beispielhafter Betriebsausgabenkatalog

Die nachstehende Übersicht zeigt Ihnen die gängigsten Betriebsausgaben:


Abschreibung

Bei abnutzbarem Anlagevermögen (zB Büroeinrichtung, PC, Kraftfahrzeuge) ist der dadurch bedingte Wertverlust in Form einer Abschreibung als Betriebsausgabe steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung – AfA, §§ 7 und 8 ESTG). Keiner AfA unterliegen daher folgende Wirtschaftsgüter:

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsgutes. Zu den Anschaffungskosten zählen nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern alle Aufwendungen, die erforderlich sind, das Wirtschaftsgut in den Besitz des Unternehmens gelangen zu lassen und es für dieses nutzbar zu machen. Anschaffungskosten sind beispielsweise:

Derartige Aufwendungen müssen zum Einkaufspreis dazugerechnet werden. Sie erhöhen also die Anschaffungskosten und stellen letztendlich die eigentliche Abschreibungsbasis dar.


Beispiele und Hinweise

Um das neu angeschaffte Computernetzwerk in Betrieb nehmen zu können, sind umfangreiche Arbeiten eines Elektroinstallateurs in den Büroräumlichkeiten erforderlich. Die tatsächlichen Gesamtkosten stellen keinen Instandhaltungs- oder Reparaturaufwand dar, vielmehr erhöhen sie die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes.

Bei den Herstellungskosten ist ähnlich vorzugehen. Sämtliche Aufwendungen bilden die Abschreibungsbasis. Bei in eigener Regie hergestellten Wirtschaftsgütern sind die Materialkosten und Fertigungslöhne, die Sonderkosten der Fertigung (Planungs- und Entwicklungskosten) sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten anzusetzen.

Nutzungsdauer und Abschreibungssatz

Nachdem die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt wurde, sind deren Kosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. In jedem Jahr der Nutzung darf nur ein gleich bleibender Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden (lineare AfA). Um den jährlichen AfA-Betrag zu errechnen, dividiert man die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Jahre ausgedrückte Nutzungsdauer.

Hinweis

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Anzahl von Jahren, in der eine Anlage im Betrieb voraussichtlich genutzt werden kann; zu ermitteln durch Schätzung bzw. anhand von Erfahrungswerten.

Abgesehen von einigen – in § 8 EStG – normierten Sonderregelungen, auf die wir in der Folge noch eingehen, sagt das Gesetz nichts darüber aus, wie lange die Nutzungsdauer der verschiedenen Wirtschaftsgüter ist. Diese muss daher von der Unternehmerin oder vom Unternehmer für den Einzelfall geschätzt werden. In der Praxis haben sich gewisse Richtwerte entwickelt. In Deutschland gibt es sogar amtliche AfA-Tabellen, die auch in Österreich verwendet werden können. Trotzdem ist die Nutzungsdauer individuell – unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte – zu bestimmen. Beispielsweise sind für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zehn Jahre Nutzungsdauer üblich.

Beispiel

Eine Büroeinrichtung bestehend aus Schreibtisch, Drehsessel und Aktenschränken wurde im Jänner 2010 um insgesamt 2.000 € angeschafft und sogleich in Verwendung genommen. Die Unternehmerin schätzt, dass die Einrichtung nach zehn Jahren zu erneuern sein wird. Somit ist von einer 10-jährigen Nutzungsdauer auszugehen. Der Betrag der jährlichen AfA errechnet sich aus den Anschaffungskosten dividiert durch die Nutzungsdauer:

Anschaffungskosten (€) = 2.000 = 200 €

Nutzungsdauer (Jahre) 10

Im Jahr 2010 kann daher 1/10 der 2.000 € als Betriebsausgabe, somit 200 €, abgesetzt werden; 2011 das zweite Zehntel; 2012 das dritte Zehntel usw. 2019 ist die Büroeinrichtung komplett abgeschrieben. Sollte diese aber noch weiter in Verwendung stehen, bleibt ein so genannter "Erinnerungs-Euro" übrig, bis die Büromöbel endgültig aus dem Unternehmen ausscheiden.

Hinweis

Alternativ dazu könnte im Jahr 2010 auch die vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffungskosten (also von 600 € im Jahr 2010) beansprucht werden (§ 7a EStG). Im Jahr 2011 und in den Folgejahren wären sodann wieder die normalen AfA-Beträge, also jährlich jeweils 200 € abzusetzen. Die Büroeinrichtung wäre dann bereits zwei Jahre früher (also 2017) vollständig abgeschrieben.

Inbetriebnahme, Halbjahres-AfA

Für den Beginn der AfA ist nicht der Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt, sondern in der Regel der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes entscheidend. Zu beachten ist aber, ob die Inbetriebnahme des Anlagegutes im 1. Halbjahr (so genannte „Ganzjahresabschreibung“ wie im Beispielfall) oder im 2. Halbjahr (so genannte „Halbjahresabschreibung“) erfolgt. Die Halbjahres-AfA findet Anwendung, wenn ein Wirtschaftsgut im betreffenden Jahr nicht mehr als sechs Monate vom Unternehmen genutzt wird. In diesem Fall wird nur die Hälfte des Jahresbetrages abgeschrieben. Im Gegensatz dazu wird bei der Ganzjahres-AfA der volle Jahresbetrag abgeschrieben. Auch beim Ausscheiden einer Anlage ist nach dem gleichen Prinzip vorzugehen. Scheidet das Wirtschaftsgut im 1. Halbjahr aus, steht die Halbjahres-AfA zu, scheidet es im 2. Halbjahr aus, dann die Ganzjahres-AfA.

Hinweis

Die vorzeitige Absetzung der Abnutzung (in 2009 oder 2010) ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (auch bei späterer Inbetriebnahme) jedenfalls in Höhe von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich. Dies gilt auch, wenn die Investition erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgt ist.

Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung ist ein bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entscheidendes Kriterium, dass eine Betriebsausgabe erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden kann, zu dem sie die oder der Abgabepflichtige tatsächlich bezahlt hat (“Abflussprinzip“, siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“). Dieses Abflussprinzip gelangt jedoch bei betrieblichen Investitionen nicht zur Anwendung. Eine AfA steht dem Einnahmen-Ausgaben-Rechner bereits dann zu, wenn er ein Wirtschaftsgut betrieblich nutzt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen noch nicht beglichen sein.

Anlageverzeichnis

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer, die ihren Gewinn auf Grund einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, sind verpflichtet, ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten abnutzbaren Wirtschaftsgüter zu führen (§ 7 Abs. 3 EStG). Das Verzeichnis hat jedes einzelne Anlagegut genau zu bezeichnen und folgende Angaben zu enthalten:

Hinweis

Der Restbuchwert ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der Summe der bereits vorgenommenen Abschreibungen.

Soll das Anlagegut zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (in 2007 bis 2009: eines Freibetrages für investierte Gewinne) herangezogen werden, ist dies ebenfalls im Anlageverzeichnis zu vermerken.

Die Anlagekartei muss nicht mit den Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht werden. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Abgabe ordnungsgemäß geführt ist. Falls das Verzeichnis überhaupt fehlt oder nicht die geforderten Kriterien erfüllt, geht das Recht auf Inanspruchnahme der AfA nicht verloren. Im Rahmen einer doppelten Buchhaltung ist ein gesondertes Anlageverzeichnis nicht erforderlich, weil ohnehin eine Anlagebuchhaltung zu führen ist.

Nachholverbot

Achten Sie bitte darauf, dass Sie die jährlichen Abschreibungsquoten im Rechnungswesen immer in richtiger Höhe ansetzen. Denn: Vergessene Abschreibungen dürfen in späteren Jahren nicht nachgeholt werden!

Gesetzlich festgelegte Nutzungsdauer

Grundsätzlich bemisst sich der AfA-Satz nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Gesetzliche Sonderregelungen gibt es für:

Betriebsgebäude

Land- und Forstwirtinnen und –wirte sowie Gewerbetreibende haben folgende Regelung zu beachten: Dient ein Gebäude mindestens zu 80% unmittelbar ihrer Betriebsausübung (zB als Geschäftslokal, Produktionsstätte), so beträgt der AfA-Satz ohne Nachweis der Nutzungsdauer 3%. Steuerpflichtigen, die eine freiberufliche Tätigkeit als Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Notar/in, Wirtschaftstreuhänder/in, Schriftsteller/in etc. ausüben oder als sonstige/r Selbstständige/r Einkünfte nach § 22 ESTG erzielen, steht – für ein von ihnen betrieblich genutztes Gebäude – ein AfA-Satz von 2% zu. Eine kürzere Nutzungsdauer kann (in der Regel durch Gutachten) nachgewiesen werden.

Firmen- und Praxiswert

Die Anschaffungskosten eines Firmenwertes sind bei land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben gleichmäßig auf 15 Jahre verteilt abzusetzen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Beispiel

Eine ambitionierte Jungunternehmerin erwirbt von einem Gewerbetreibenden, der in seinem Familienkreis keinen Nachfolger findet, dessen Betrieb um 90.000 €. Der Wert des übernommenen Inventars und Warenlagers beläuft sich auf insgesamt 60.000 €. Der übersteigende Wert von 30.000 € stellt den Firmenwert dar, welcher auf 15 Jahre verteilt abzuschreiben ist. Das ergibt eine jährliche AfA in Höhe von 2,000 €.

Anders liegt der Fall im freiberuflichen Bereich (§ 8 Abs. 3 EStG bezieht sich nämlich nicht auf eine freiberufliche Tätigkeit). Die Nutzungsdauer des Firmenwertes („Praxiswertes“) ist im Einzelfall gesondert zu ermitteln. In der Regel beträgt diese aber mindestens fünf Jahre.

Pkw und Kombi

Bei Pkw und Kombi verlangt der Steuergesetzgeber eine 8-jährige Nutzungsdauer (§ 8 Abs. 6 EStG). Ausnahmen sind zB die Autos der Fahrschulen und des Taxigewerbes. Es gibt aber eine Reihe von Fahrzeugen, die zwar optisch einem Pkw und Kombi ähnlich sind, steuerlich aber nicht als solche gelten und deswegen keiner Einschränkung hinsichtlich der anzusetzenden Nutzungsdauer unterliegen (Klein- LKW und Kleinbusse im Sinne der Verordnung BGBl. II

Nr. 193/2002). Eine kürzere Nutzungsdauer kann (in der Regel durch Gutachten) nachgewiesen werden.

Hinweise

  1. Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten (insbesondere auch zum Vorsteuerabzug berechtigenden) Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden Sie auf unserer Website unter Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer.
  2. Bitte beachten Sie, dass für PKW und Kombi (also für KfZ, die Sie nicht unter der Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse finden), die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten grundsätzlich mit 40.000 € („Angemessenheitsgrenze“) limitiert sind. Bei teureren Fahrzeugen darf AfA daher nur von diesem Betrag berechnet werden (Jahres-AfA daher höchstens 40.000/8 = 5.000 €). Auch andere wertabhängige Kosten (zB Vollkaskoversicherung, Finanzierungskosten) sind nur entsprechend der Angemessenheitsgrenze absetzbar.


Vorzeitige Absetzung für Abnutzung (§ 7a)

Diese Abschreibungsform wurde mit dem so genannten „Konjunkturbelebungsgesetz 2009“ befristet für die Jahre 2009 und 2010 eingeführt.

Voraussetzungen sind:

Bei Geltendmachung der vorzeitigen AfA beträgt der Abschreibungssatz im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung 30%. Dieser Abschreibungssatz gilt auch für Investitionen im 2. Halbjahr.

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist für die Geltendmachung der vorzeitigen AfA unmaßgeblich. Erfolgt jedoch im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch die Inbetriebnahme, so umfasst der Prozentsatz von 30% auch „Normal-AfA“, es steht somit in diesem Wirtschaftsjahr daneben keine Normal-AfA mehr zu. Die vorzeitige AfA ist keine zusätzliche Abschreibung (insgesamt werden 100% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben). Es verkürzt sich dadurch aber in der Regel die Abschreibungsdauer.

Von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung sind insbesondere ausgenommen:

Hinweis

Herstellungskosten für Gebäude(-investitionen) können zwar nicht vorzeitig abgeschrieben werden, aber ab 2010 zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages genutzt werden


Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wie Sie den Ausführungen unter „Abschreibung“ entnehmen können, werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Von dieser Regelung macht § 13 EStG aber eine Ausnahme: Falls ein abnutzbares Anlagegut nicht mehr als 400 € kostet, können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort unter dem Titel „geringwertiges Wirtschaftsgut“ sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Wenn Ihnen ein Vorsteuerabzug zusteht, ist die Grenze von 400 € netto, also ohne Umsatzsteuer, zu verstehen. Sollten Sie zB eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer sein, die oder der nicht zur Regelbesteuerung optiert hat, sind die 400 € der Bruttoverkaufspreis.

Beispiel

Ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer schafft für sein Büro folgende Gegenstände an: Organizer 400 €, Scanner 250 €, Drucker 360 € (Nettopreise). Die Kosten sämtlicher Wirtschaftsgüter stellen sofort in voller Höhe Betriebsausgaben dar. Würde der Preis des Organizers 401 € (netto) betragen, so wären seine Anschaffungskosten nur über die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen.

Bitte beachten Sie

Bei buchführenden Unternehmerinnen und Unternehmern hat die Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung zu erfolgen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist das Jahr der Bezahlung maßgeblich.


Reisekosten

Reisekosten können sich folgendermaßen zusammensetzen:

Fahrtkosten

Bei den Fahrtkosten sind abzugsfähig

Absetzbar sind hier immer die tatsächlichen Fahrtkosten (zB Bahn- oder Flugticket, Taxikosten).

Bei der Verwendung des betrieblichen KFZ ergibt sich der Abzug der Fahrtkosten gleichsam automatisch aus der Absetzung für Abnutzung (oder aus der Absetzung des Leasing-Aufwands) und den sonstigen mit dem Betrieb zusammenhängenden Kosten (Haftpflicht- oder Kaskoversicherung, motorbezogene Versicherungssteuer, Wartungs- und allfällige Reparatur), wobei in der Regel ein Privatanteil auszuscheiden sein wird.

Hinweis

Wird ein privates KFZ nur gelegentlich (= zu weniger als 50%) für betriebliche Fahrten verwendet, kann auch das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,42 € pro Kilometer als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungsaufwand

Eine Reise ist in der Regel mit Mehrkosten verbunden. Abgesehen von den Fahrtkosten entstehen insbesondere auch Kosten für Verpflegung und Unterkunft. Daher besteht die Möglichkeit, diese reisebedingten Verpflegungsmehraufwendungen mittels Pauschalbeträgen, den Nächtigungsaufwandauch in tasächlicher Höhe, als Betriebsausgaben geltend zu machen (§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 EStG).

Für die Geltendmachung von Tagesdiäten genügt nicht das Vorliegen einer betrieblich veranlassten Fahrt, es muss eine „Reise“ im steuerlichen Sinn vorliegen. Eine derartige „Reise“ liegt vor, wenn Sie mindestens 25 km vom Mittelpunkt Ihrer normalen Tätigkeit (Ort der Betriebsstätte) entfernt sind, um betriebliche oder berufliche Angelegenheiten zu erledigen (zB Teilnahme an Vertragsverhandlungen, Akquisition von Kundinnen/Kunden). Auch wenn Sie bei Ihrer Geschäftsreise nicht erfolgreich sind, hat dies keinen Einfluss auf die Geltendmachung (zB eine selbstständige Handelsvertreterin kehrt mit leeren Bestellbüchern heim).

Bei sämtlichen Reisebewegungen innerhalb des örtlichen Nahebereiches Ihrer Betriebsstätte liegt keine Reise im steuerlichen Sinn vor. Es reicht nicht aus, wenn man beispielsweise an einem Tag mehr als 25 km zurücklegt, aber kein Punkt der Reise weiter als 25 km vom Unternehmen entfernt ist. Auch das Überschreiten von Bezirks- oder Landesgrenzen ist irrelevant. Somit sind die Fahrten, die eine in Wien ansässige Unternehmerin oder ein in Wien ansässiger Unternehmer in der Bundeshauptstadt durchführt, nicht als Reisen einzustufen! Daher dürfen in einem derartigen Fall keine Tagesgelder beansprucht werden. Die mit den nachweislich betrieblich veranlassten Fahrten verbundenen Kosten stellen jedoch – wie zuvor erwähnt – immer Betriebsausgaben dar.

Keine Tagesdiäten stehen auch dann zu wenn Sie länger als fünf Tage durchgehend oder öfter als 15 Mal im Jahr am gleichen Ort waren, weil dieser Ort dann zu einem „Mittelpunkt der Tätigkeit“ wird.

Bei Inlandsreisen steht ein Tagesgeld in Höhe von maximal 26,40 € zu. Dieser Betrag versteht sich für die Zeitspanne von 24 Stunden. Dauert eine Reise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde 1/12 (somit 2,20 €) gerechnet werden. Dauert eine Reise mehr als 11 Stunden an, erhält man bereits die volle Diät von 26,40 €.

Für die Nächtigung sieht das EStG einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 € als Nächtigungsgeld (inkl. Frühstück) vor. Meist wird dieser Betrag nicht ausreichen. An Stelle des Pauschalbetrages können Sie immer die tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtung (inkl. Frühstück) geltend machen.

Wer geschäftlich oder beruflich im Ausland zu tun hat, kann als Tages- und Nächtigungsgelder jene Höchstbeträge geltend machen, die den öffentlich Bediensteten zustehen. Details dazu enthält das BGBl. II Nr. 434/2001, welche Verordnung die Tages- und Nächtigungsgelder für Reisen von Bundesbediensteten im Ausland festsetzt.

Eine aktuelle Liste der Tages- und Nächtigungsgelder bei Auslandsreisen finden Sie im Anhang zu den "Lohnsteuerrichtlinien 2002" in der Findok.

Analog zu den Inlandsreisen ist es auch möglich, statt der Nächtigungsgebühr die Hotelkosten für die Übernachtung (inkl. Frühstück) geltend zu machen, wofür Sie natürlich einen Beleg benötigen.

Hinweis

Nähere Informationen zum Thema „Reisekosten" finden Sie in der Findok.

Nebenspesen

Während der betrieblichen Reise können zahlreiche Nebenkosten, wie zB Telefonspesen, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Reisegepäckversicherung, Trinkgelder anfallen, die steuerlich abgesetzt werden können.

Bitte beachten Sie, dass Sie als Betriebsausgaben nur eine Sachversicherung absetzen können. Personenversicherungen wie Reiseunfall- oder Reisekrankenversicherung zählen zu den privaten Ausgaben und sind nur als Sonderausgaben geltend zu machen.


Gewinnfreibetrag ab 2010

Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. In den Jahren 2007 bis 2009 konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner einen „Freibetrag für investierte Gewinne“ von bis zu 10% des (vorläufig ermittelten) Gewinnes als Betriebsausgabe absetzen, wenn sie in begünstigte Wirtschaftsgüter investierten.

An die Stelle des Freibetrags für "investierte Gewinne“ von bis zu 10% des Gewinnes ist ab 2010 der „Gewinnfreibetrag“ von bis zu 13% des Gewinnes (§ 10 EStG) getreten. Dieser besteht aus

Hinweis

Der neue Gewinnfreibetrag ab 2010 gilt auch für Bilanzierer. Der Hälftesteuersatz für nicht entnommene Gewinne (§ 11a EStG) kann ab 2010 nicht mehr beansprucht werden.

Beispiele

Im Wirtschaftsjahr 2010 werden folgende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (WG) getätigt bzw. folgende Gewinne erzielt (Beträge in €):

 

Fall 1

Fall 2

Fall 3

Fall 4

Gewinn vor GFB

40.000

-30.000

20.000

1.200.000

davon 13 %

5.200

0

2.600

156.0001)

Grundfreibetrag

3.900

0

2.600

3.900

Investitionen begünstigte WG

6.000

20.000

1.500

135.000

investitionsbedingter GFB

1.300

0

0

96.100

GFB gesamt

5.200

0

2.600

100.000

Gewinn endgültig

34.800

-30.000

17.400

1.100.000

1) Übersteigt das Höchstausmaß von 100.000 €.

Hinweis

Der Grundfreibetrag steht auch bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung (unabhängig von der Rechtsgrundlage der Pauschalierung) zu. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann hingegen bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung nicht beansprucht werden.

Beträgt der Gewinn mehr als 30.000 €, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, und zwar in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter. Er beträgt höchstens 13% Prozent des (über 30.000 €) hinausgehenden Betriebsgewinnes (vor Abzug des Freibetrages). Er ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend zu machen.

Der maximale Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag + investitionsbedingter Gewinnfreibetrag) beträgt 100.000 € pro Steuerpflichtiger/Steuerpflichtigem. Damit sind Gewinne bis zu bis zu 769.230 € (x 13% = 100.000 € maximaler Gesamtfreibetrag) begünstigt.

Begünstigt sind die laufenden Gewinne und (wegen der Einbeziehung der Bilanzierer ab 2010) auch Gewinne aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlung (Übergangsgewinne). Vom Gewinnfreibetrag ausgenommen bleiben Gewinne aus der Betriebsveräußerung oder der Betriebsaufgabe (Veräußerungsgewinne).

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:

Neu ist ab 2010, dass Gebäude nicht mehr von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind. Es darf aber mit der Herstellung des Gebäudes nicht vor dem Jahr 2009 begonnen worden. Wurde mit der Herstellung (erst) im Jahr 2009 begonnen, so bleiben die ins Wirtschaftsjahr 2009 fallenden Teilherstellungskosten zwar vom Freibetrag ausgeschlossen, die ab 2010 anfallenden Teilherstellungskosten können aber bereits in den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag einbezogen werden. Für angeschaffte Gebäude ist jedoch der Ausschluss von gebrauchten Wirtschaftsgütern zu beachten.

Nicht begünstigt bleiben insbesondere;

Nachversteuerung, Ersatzbeschaffung

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die ein Freibetrag in Anspruch genommen worden ist, vor Ablauf einer Behaltefrist von 4 Jahren (Fristenberechnung von Tag zu Tag) aus dem Betriebsvermögen aus, hat grundsätzlich eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen. Gleiches gilt bei dauerhafter Verbringung ins Ausland (ausgenommen bei entgeltlicher Überlassung im EU/EWR-Raum). Übersteigen die Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter 13% des über 30.000 € hinausgehenden Gewinnes, ist es daher wichtig, jene Wirtschaftsgüter genau zu verzeichnen, die zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (ganz oder teilweise herangezogen werden.

Bei Wertpapieren unterbleibt eine Nachversteuerung, wenn im Jahr des Ausscheidens (der Verbringung) eine so genannte "Ersatzbeschaffung" durch abnutzbare Anlagegüter innerhalb desselben Kalenderjahres erfolgt. In diesem Fall kommt es für die Ermittlung der Behaltefrist zu einer Zusammenrechnung der Besitzzeiten, d.h. die bisherige Behaltefrist läuft beim ersatzbeschafften Wirtschaftsgut weiter ("Fehlzeiten” innerhalb eines Jahres hemmen den Fristenlauf).

Bei vorzeitigem Ausscheiden begünstigter abnutzbarer Anlagegüter ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich. Eine Nachversteuerung unterbleibt hier nur bei Ausscheiden durch höhere Gewalt oder einen behördlichen Eingriff.

Hinweis

Als „höhere Gewalt“ gilt grundsätzlich jedes Ausscheiden des Wirtschaftsgutes gegen den Willen der Unternehmerin oder des Unternehmers (zB Zerstörung, Diebstahl, aber auch schlichtes „Kaputtwerden“).

Im Falle der Übertragung eines Betriebes wird die Nachversteuerungsverpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger überbunden (sofern die „nachversteuerungshängigen“ Wirtschaftsgüter mitübertragen werden). Die Behaltefrist läuft dann bei ihr oder bei ihm weiter. Von der unentgeltlichen Rechtsnachfolgerin bzw. vom unentgeltlichen Rechtsnachfolger getätigte Investitionen können nur ihren/seinen Gewinn im Wege eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages schmälern, nicht auch jenen der Überträgerin oder des Überträgers.

Wird der Betrieb aufgegeben und werden die begünstigten Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung, und zwar zu Gunsten des (in der Regel begünstigten) Veräußerungsgewinns iSd § 24 EStG.

Geltendmachung

Der Freibetrag ist in der Steuererklärung getrennt nach körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren auszuweisen. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern ist die Inanspruchnahme des Freibetrages im Anlageverzeichnis zu dokumentieren; bei Wertpapieren ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen, in das die Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, einzutragen ist.

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