Einkommensteuer
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen („beschränkte Steuerpflicht“, § 1 Abs. 3 EStG). Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtige kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es so genannte „Doppelbesteuerungsabkommen“, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Im Regelfall werden Sie wohl nur von der österreichischen Einkommensteuer betroffen sein.
A. Einkommensbegriff
Besteuert wird das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs. 1 EStG). Unter dem Begriff „Einkommen“ (§ 2 Abs. 2 EStG) versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Kinderfreibeträge (220 € pro Kind für einen Elternteil oder je 132 € jährlich bei Geltendmachung durch zwei Personen).
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Einkunftsarten und Ermittlung des Einkommens
1 . Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Z. B.: Bäuerin/Bauer, Fischzüchter/in, Forstwirt/in, Gärtner/in, Imker/in, Weinbäuerin/Weinbauer
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Z. B.: Freiberufler/innen, wie Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, Künstler/in, Schriftsteller/in, Wissenschaftler/in, Vermögensverwalter/in
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Z. B.: „Klassischer“ Gewerbebetrieb, wie Tischlerei, Schlosserei, aber auch Handelsbetriebe, weiters Vertreter/innen
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Betriebliche Einkunftsarten,
„Gewinneinkünfte" |
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4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Aktive Arbeitnehmer/innen und Pensionistinnen/Pensionisten
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Z. B.: Vermietung von Liegenschaften wie Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen (auch Untermiete)
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Z. B.: private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Investmentfonds sowie Substanzgewinne aus der Veräußerung von privaten Kapitalanlagen (z. B. Aktien) und Derivaten. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der 25%igen KESt und sind in der Regel damit endbesteuert, d. h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Werden derartige Kapitalerträge oder Substanzgewinne aus dem Ausland bezogen (z. B. Zinsen aus ausländischen Sparguthaben, Dividenden oder Substanzgewinne aus Aktienverkäufen ohne Depotführung im Inland), werden sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich ebenfalls mit 25% besteuert.
7. Sonstige Einkünfte
Z. B.: Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (ab 1.4.2012, Besteuerung mit festem Satz von 25% grundsätzlich durch Immobilienertragsteuer - ImmoEst - erhoben), aus Spekulationsgeschäften (Veräußerungsgeschäfte sonstiger privater Wirtschaftsgüter, z. B. Gold und Silber, innerhalb eines Jahres ab der Anschaffung), aus gelegentlichen Leistungen (z.B. einmalige Vermittlungsprovisionen) oder bestimmte laufend anfallende Renten sowie Funktionärsbezüge. |
Außerbetriebliche
Einkunftsarten,
„Überschusseinkünfte“
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= Gesamtbetrag der Einkünfte
- Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Kinderfreibeträge
= Einkommen |
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Hinweis
Umfassende Informationen zum Thema „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ finden Sie in der Broschüre „Das Steuerbuch“ in den Publikationen.
Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen).
Für die Gewinnermittlung stehen der Unternehmerin oder dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen. Details finden Sie im Kapitel „Betriebliches Rechnungswesen“.
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) wird zunächst in einem separaten Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn und seine Verteilung festgestellt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf die einzelne Gesellschafterin oder den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jede Gesellschafterin und jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren.
Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von Einkünften ist grundsätzlich über FinanzOnline elektronisch einzubringen.
B. Möglichkeiten zur Verlustverwertung
Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte „Liebhaberei“ dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste aus einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht ausgleichsfähig).
Verlustausgleich
Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem „Verlustausgleich“. Das EStG sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor. Beispielsweise können bestimmte, in der Regel modellhaft aufgrund einer Verlustbeteiligung entstandene negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs. 2a EStG). Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen können nur mit Überschüssen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden.
Verlustvortrag (Verlustabzug)
Können bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, so können sie „vorgetragen“, das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs. 6 EStG). Diese Art der Verlustverwertung nennt man „Verlustvortrag“ bzw. „Verlustabzug“.
Bilanzierer können ihre Verluste zeitlich unbegrenzt vortragen. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch eine ordnungsmäßige doppelte Buchhaltung ermittelt worden sind.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Verlustvortrag hingegen zeitlich begrenzt (§ 18 Abs. 7 EStG). Grundsätzlich können jeweils nur die Verluste der letzten drei Jahre (bei der Veranlagung 2012 daher die in 2009 bis 2011 entstandenen Verluste) abgezogen werden.
Es besteht auch eine umfangmäßige Vortragsgrenze: Verluste können grundsätzlich nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (§ 2 Abs. 2b EStG).
Um zum steuerpflichtigen Einkommen zu gelangen, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte noch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen.
Verluste aus Überschusseinkünften (z. B. aus Vermietung und Verpachtung), denen im gleichen Jahr keine entsprechenden Gewinne oder Überschüsse gegenüberstehen, können nicht vorgetragen werden.
C. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für
- Personenversicherungen (z. B. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge),
- Wohnraumschaffung (z. B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung),
- Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z. B. Fensteraustausch),
- Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei Einkünften ab 36.400 € wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 € sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls ein Sonderausgabenpauschale von 60 € abgezogen.
Weiters abzugsfähig sind:
- Kirchenbeiträge bis höchstens 400 €,
- private Spenden an begünstigte Spendenempfänger, insbesondere an wissenschaftliche und an humanitäre Einrichtungen, für Umwelt-, Natur- und Artenschutz, Tierheime und Feuerwehren. Der Abzug ist mit 10% des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte begrenzt (siehe dazu § 4a EStG und Listen der begünstigten Spendenempfänger),
- Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind),
- bestimmte Leibrenten.
Bitte beachten Sie
Auch der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Normalerweise müssen diese Kosten aber einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um steuerlich wirksam zu werden. Ohne Selbstbehalt abziehbar sind jedoch Kosten aufgrund von Behinderungen, der Beseitigung von Katastrophenschäden (z.B. Hochwasser) sowie Aufwendungen für die Betreuung von Kindern (grundsätzlich bis zum 10. Lebensjahr, also z. B. Kosten des Kindergartens) von bis zu 2.300 €/Kind jährlich. Für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern besteht ein Pauschale von 110 €/Studienmonat.
D. Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
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Einkommensteuertarif |
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Einkommen in €
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Einkommensteuer in €
(vor Absetzbeträgen)
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Durchschnitts-steuersatz1)
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Grenzsteuersatz2)
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bis 11.000 und darunter
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0
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0%
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11.000 bis 25.000
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-
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36,5%
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25.000
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5.110
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20,44%
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43,2143% |
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25.000 bis 60.000
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-
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43,2143%
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60.000
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20.235
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33,725%
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43,2143% |
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über 60.000
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-
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50%
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1) Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie hoch die Tarifsteuer bezogen auf die Bemessungsgrundlage (Einkommen) ist.
2) Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuerbelastung einer zusätzlichen Einkommenseinheit ist. So wird ab einem Einkommen von 60.000 € jeder zusätzliche € mit 50% besteuert.
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Steuerabsetzbeträge |
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Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenzgängerabsetzbetrag) |
54,00 €/Jahr |
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Verkehrsabsetzbetrag |
291,00 €/Jahr |
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Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) |
400,00 €/Jahr |
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erhöhter Pensionistenabsetzbetrag 1) |
764,00 €/Jahr |
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Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind |
494,00 €/Jahr |
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Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern 2) |
669,00 €/Jahr |
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Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind |
494,00 €/Jahr |
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Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern 2) |
669,00 €/Jahr |
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Kinderabsetzbetrag |
58,40 €/Monat und Kind |
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Unterhaltsabsetzbetrag |
29,20 bis 58,40 €/Monat und Kind |
1) Wenn Pensionseinkünfte höchstens 19.930 €/Jahr, Ehepartnereinkünfte höchstens 2.200 €/Jahr und kein Alleinverdienerabsetzbetrag.
2) Der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 € für jedes weitere Kind.
Beispiel
Das steuerpflichtige Einkommen eines Unternehmers beträgt 40.000 €. Die Tarifsteuer wird nach dieser Formel wie folgt ermittelt:

Die so errechnete Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst.
Hinweis
Weitere Informationen zu den Themen „Steuertarif“und „Steuerabsetzbeträge“ finden Sie in der Broschüre „Das Steuerbuch".
E. Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen
Sind in Ihrem Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin oder Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.
Die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls anzurechnen.
Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge oder die Depotbank von Substanzgewinnen einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge (z. B. Sparbuchzinsen) in eine Veranlagung nicht einbezogen werden. Sie können aber freiwillig veranlagt werden; in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Gleiches gilt für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) aus privaten Grundstücksveräußerungen. Betriebliche Substanzgewinne (z.B. aus dem Verkauf von betrieblichen Aktien) und betriebliche Grundstücksveräußerungen sind hingegen stets in die Steuererklärung aufzunehmen, die vorerhobene KESt oder ImmoESt bewirkt keine Endbesteuerung, die entsprechenden Gewinne unterliegen aber auch im Rahmen der Veranlagung grundsätzlich dem festen Steuersatz von 25%, sodass es durch die Anrechnung der Abzugssteuern grundsätzlich nicht zu einer Mehrsteuer kommt.
Einkommensteuervorauszahlungen
Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen den Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Um Unternehmerinnen und Unternehmer, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu begünstigen, müssen auch sie während des Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs. 1 EStG).
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. (§ 45 Abs. 2 EStG) zu entrichten. An die maßgeblichen Beträge der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer werden Sie mittels einer etwa ein Monat vor Fälligkeit erstellten Benachrichtigung erinnert.
F. Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG), d. h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.
- Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z. B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 € enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 € so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
- Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 € beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG).
Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.
Somit können Sie davon ausgehen, dass Sie im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben. Diese Verpflichtung schließt auch die Abgabe gewisser Beilagen ein: Buchführende Unternehmerinnen und Unternehmer haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs. 1 EStG). Dies kann auch elektronisch erfolgen („E-Bilanz“). Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sie nicht einreichen.
Bitte beachten Sie
Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E 1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber anfordern oder die Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline einsehen. Das Formular E 1 finden Sie in der Formulardatenbank.
Erklärungsfrist
Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin oder einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Hinweis
Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie unter „Elektronische Steuererklärungen“.
G. Einkommensteuerveranlagung
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs. 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen. Je nachdem, ob die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern (z. B. Lohnsteuer, wenn auch ein Dienstverhältnis bestanden hat) höher oder niedriger als die sich ergebende Einkommensteuer waren, ergibt sich eine Gutschrift oder Nachzahlung.
Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung einbringen (§§ 243ff BAO).
Hinweis
Umfassende Informationen zum Thema „Berufung“ finden Sie im Kapitel „Rechtsschutz und Begünstigungen“.
Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu entrichten.