Einkommensteuer
EinkommensbegriffHinweisMöglichkeiten zur VerlustverwertungVerlustausgleichVerlustvortrag (Verlustabzug)Sonderausgaben und außergewöhnliche BelastungenSteuertarif und SteuerabsetzbeträgeAnrechnung von Lohnsteuer und EinkommensteuervorauszahlungenPflicht zur Abgabe der EinkommensteuererklärungEinkommensteuerveranlagung
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 2 EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen („beschränkte Steuerpflicht“, § 1 Abs. 3 EStG). Ein/e Steuerpflichtiger/ Steuerpflichtige kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es so genannte „Doppelbesteuerungsabkommen“, die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt. Im Regelfall werden Sie wohl nur von der österreichischen Einkommensteuer betroffen sein.
Einkommensbegriff
Besteuert wird das Einkommen, welches Sie innerhalb eines Kalenderjahres bezogen haben (§ 2 Abs. 1 EStG). Unter dem Begriff „Einkommen“ versteht man den Gesamtbetrag aus den sieben Einkunftsarten unter Berücksichtigung allfälliger Verluste abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie der Kinderfreibeträge ( 220 € pro Kind für einen Elternteil oder je 132 € jährlich bei Geltendmachung durch zwei Personen) - § 2 Abs. 2 EStG.
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Einkunftsarten und Ermittlung des Einkommens
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Z. B.: Bauer/Bäuerin, FischzüchterIn, ForstwirtIn, GärtnerIn, ImkerIn, Weinbauer/Weinbäuerin
2. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Z. B.: FreiberuflerInnen, wie Arzt/Ärztin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, KünstlerIn, SchriftstellerIn, WissenschaftlerIn, VermögensverwalterIn
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Z. B.: „Klassischer“ Gewerbebetrieb, wie Tischlerei, Schlosserei, aber auch Handelsbetriebe, weiters VertreterInnen |
Betriebliche Einkunftsarten,
„Gewinneinkünfte" |
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4. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Aktive ArbeitnehmerInnen und Pensionisten/Pensionistinnen
5. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Z. B.: Vermietung von Liegenschaften, wie Grundstücke, Gebäude, Wohnung (auch Untermiete)
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Z. B.: private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapieren, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften. Diese Einkünfte unterliegen als inländische Einkünfte der 25%igen KESt und sind in der Regel damit endbesteuert, d. h. es wird keine weitere Einkommensteuer eingehoben. Werden derartige Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen (z. B. Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften ohne Depotführung im Inland, Zinsen aus ausländischen Forderungswertpapieren ohne inländischer auszahlender Stelle), können sie im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit 25% besteuert werden.
7. Sonstige Einkünfte
Z. B.: gelegentlich auftretende Einkünfte, wie Gewinne aus privaten Verkaufsgeschäften innerhalb bestimmter Fristen (so genannte „Spekulationsgeschäfte“), aber auch bestimmte laufend anfallende Einkünfte (Renten) sowie Funktionärsbezüge. |
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Außerbetriebliche
Einkunftsarten,
„Überschusseinkünfte“
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= Gesamtbetrag der Einkünfte
-Sonderausgaben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Kinderfreibeträge
= Einkommen |
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Hinweis
Umfassende Informationen zum Thema „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ finden Sie in der Broschüre „Das Steuerbuch“ unter der Rubrik "Services", Publikationen.
Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z. B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen).
Für die Gewinnermittlung stehen dem/der UnternehmerIn mehrere Möglichkeiten offen. Details finden Sie im Kapitel „Betriebliches Rechnungswesen“
Bei Personengesellschaften (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) wird zunächst in einem separaten Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn ermittelt (§ 188 BAO). Die Höhe des auf den/die einzelnen/ einzelne Gesellschafter/Gesellschafterin entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jeden/jede GesellschafterIn in seinem/ihrem Einkommensteuerverfahren.
Die jährlich einzureichende Erklärung für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Erklärungen elektronisch eingebracht werden.
Möglichkeiten zur Verlustverwertung
Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte „Liebhaberei“ dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste aus einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht ausgleichsfähig).
Verlustausgleich
Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem „Verlustausgleich“. Das EStG sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor. Beispielsweise können einige negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs. 2a EStG).
Verlustvortrag (Verlustabzug)
Können bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene durch Buchführung ermittelte Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, so können sie „vorgetragen“, das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs. 6 EStG). Diese Art der Verlustverwertung nennt man „Verlustvortrag“ bzw. „Verlustabzug“.
Bilanzierer können ihre Verluste zeitlich unbegrenzt vortragen. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch eine ordnungsmäßige doppelte Buchhaltung ermittelt worden sind. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Verlustvortrag hingegen zeitlich begrenzt (§ 18 Abs. 7 EStG). Ab der Veranlagung 2007 können Sie grundsätzlich die nicht mit anderen positiven Einkünften aufrechenbaren Verluste der letzten drei Jahre abziehen (bei der Veranlagung 2008 daher die Verluste 2005 bis 2007). Ältere Verluste können dann abgezogen werden, wenn sie - entsprechend der früheren Regelung über den Verlustvortrag/Verlustabzug) - innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung ihres Betriebes entstanden sind (so genannte „Anlaufverluste“). Diese Anlaufverluste müssen jedoch vorrangig abgezogen werden, auch wenn sie dadurch Verluste des jeweils drittvergangenen Jahres aus dem Vortragszeitraum „verdrängen“ (§ 124b Z 135 EStG).
Es besteht auch eine umfangmäßige Vortragsgrenze: Verluste können grundsätzlich nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (§ 2 Abs. 2b EStG).
Um zum steuerpflichtigen Einkommen zu gelangen, sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte noch die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Bei den Sonderausgaben (§ 18 EStG) handelt es sich insbesondere um (nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbare) Ausgaben für
- Personenversicherungen (zB freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge)
- Wohnraumschaffung (zB Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung)
- Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (zB Fensteraustausch)
- bestimmte Kapitalanlageformen, wie z. B. junge Aktien
Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Bei Einkünften ab 36.400 € wird der absetzbare Betrag weiter reduziert, ab 60.000 € sind die Ausgaben nicht mehr absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Weiters abzugsfähig sind:
- Kirchenbeiträge bis höchstens 200 €
- private Spenden an begünstigte Spendenempfänger, insbesondere im Bereich der Wissenschaft und an "humanitäre" Einrichtungen (siehe dazu § 4a EStG und Liste der begünstigten Spendenempfänger, https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbarkeitvonSpenden/_start.htm)
- Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind)
- bestimmte Leibrenten.
Bitte beachten Sie
Der Verlustabzug zählt zu den Sonderausgaben.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten von Behinderungen, Krankheiten, von auswärtiger Berufsausbildung von Kindern oder Kosten der Betreuung von Kindern bis zehn Jahren.
Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Das Kernstück der Steuerreform 2009 war die Neugestaltung des Steuertarifs:

- Der Durchschnittssteuersatz gibt an, wie hoch die Tarifsteuer bezogen auf die Bemessungsgrundlage (Einkommen) ist.
- Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuerbelastung einer zusätzlichen Einkommenseinheit ist. So wird ab einem Einkommen von 60.000 € jeder zusätzliche € mit 50% besteuert.
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Steuerabsetzbeträge |
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Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenzgängerabsetzbetrag) |
54,00 €/Jahr |
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Verkehrsabsetzbetrag |
291,00 €/Jahr |
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Pensionistenabsetzbetrag (Grundbetrag mit Einschleifregelungen) |
400,00 €/Jahr |
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Alleinverdienerabsetzbetrag ohne Kind |
364,00 €/Jahr |
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Alleinverdienerabsetzbetrag mit einem Kind |
494,00 €/Jahr |
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Alleinverdienerabsetzbetrag mit zwei Kindern1 |
669,00 €/Jahr |
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Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind |
494,00 €/Jahr |
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Alleinerzieherabsetzbetrag bei zwei Kindern2 |
669,00 €/Jahr |
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Kinderabsetzbetrag |
58,40 €/Monat und Kind |
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Unterhaltsabsetzbetrag |
29,20 bis 58,40 €/Monat und Kind |
1 Der Alleinverdienerabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 € für jedes weitere Kind.
2 Der Alleinerzieherabsetzbetrag erhöht sich um jeweils 220 € für jedes weitere Kind.
Beispiel:
Das steuerpflichtige Einkommen eines Unternehmers beträgt 40.000 €. Die Tarifsteuer wird nach dieser Formel wie folgt ermittelt:

Die so errechnete Tarifsteuer wird noch um jeweils zustehende Steuerabsetzbeträge gekürzt. Während die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen lediglich die Steuerbemessungsgrundlage vermindern, kürzen die Absetzbeträge immer die Steuer selbst.
Hinweis
Weitere Informationen zu den Themen „Steuertarif“ und „Steuerabsetzbeträge“ finden Sie in der Broschüre „Das Steuerbuch" unter der Rubrik „Services“, Publikationen.
Anrechnung von Lohnsteuer und Einkommensteuervorauszahlungen
Sind in Ihrem Einkommen neben Einkünften als UnternehmerIn auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, da diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt.
Die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen sind ebenfalls anzurechnen.
Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche Banken oder Kapitalgesellschaften vor der Auszahlung der Kapitalerträge einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge (z. B. Sparbuchzinsen) in eine Veranlagung nicht einbezogen werden. Sie können aber freiwillig veranlagt werden; in diesem Fall wird die KESt auf die Einkommensteuer angerechnet.
Einkommensteuervorauszahlungen
Als lohnsteuerpflichtiger/lohnsteuerpflichtige ArbeitnehmerIn bekommt man seinen Nettobezug ausbezahlt. Die Lohnsteuer behält der/die ArbeitgeberIn bei jeder Lohnzahlung ein und führt sie an das Finanzamt ab. Um UnternehmerInnen, die keinem Steuerabzug unterliegen und nach Ablauf des Jahres veranlagt werden, nicht gegenüber Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu begünstigen, müssen auch sie während des
Jahres auf die voraussichtliche Einkommensteuerschuld Vorauszahlungen leisten (§ 45 Abs. 1 EStG).
Die Vorauszahlungen sind vierteljährlich am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. (§ 45 Abs. 2 EStG) zu entrichten. Das Finanzamt erinnert Sie daran, indem es Ihnen etwa zwei Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin eine Buchungsmitteilung zusendet.
Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 EStG), d. h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.
- Wenn in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte von insgesamt mehr als 730 € enthalten sind und Ihr gesamtes Einkommen 12.000 € übersteigt, so sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
- Wenn in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung nur dann abgeben, wenn Ihr Einkommen mehr als 11.000 € beträgt (§ 42 Abs. 1 Z 3 EStG). Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn auf Grund einer doppelten Buchführung ermittelt wird.
Somit können Sie davon ausgehen, dass Sie im Regelfall eine Einkommensteuererklärung einreichen müssen. Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden. Beachten Sie bitte, dass Sie grundsätzlich verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) abzugeben (siehe S. 17). Diese Verpflichtung schließt auch die Abgabe gewisser Beilagen ein: Buchführende UnternehmerInnen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlustrechnung beizulegen bzw. anlässlich der elektronischen Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen (§ 44 Abs. 1 EStG). Dies kann auch elektronisch erfolgen („E-Bilanz“). Für Einnahmen-Ausgaben-Rechner enthält die Beilage E 1a eine standardisierte Aufstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Eine zusätzliche Einnahmen- Ausgaben-Rechnung in Papierform müssen Sienicht einreichen.
Bitte beachten Sie
Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E 1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin anfordern oder die Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline einsehen. Das Formular E 1 finden Sie unter der Rubrik „Services“, Formulare.
Erklärungsfrist
Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einem/einer „steuerlichen VertreterIn“ vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Hinweis
Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie unter „Elektronische Steuererklärungen“.
Einkommensteuerveranlagung
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs. 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen. Je nachdem, ob die geleisteten Vorauszahlungen bzw. die anrechenbaren Steuern (z. B. Lohnsteuer, wenn auch ein Dienstverhältnis bestanden hat) höher oder niedriger als die sich ergebende Einkommensteuer waren, ergibt sich eine Gutschrift oder Nachzahlung.
Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides das Rechtsmittel der Berufung einbringen (§§ 243ff BAO).
Hinweis
Umfassende Informationen zum Thema „Berufung“ finden Sie im Kapitel „Rechtsschutz und Begünstigungen“.
Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung - zu zahlen (§ 210 Abs. 1 BAO)