Häufig gestellte Fragen

Welche Verpflichtungen bestehen für Gründerinnen oder Gründer eines neuen Unternehmens gegenüber dem Finanzamt?

Es ist eine Meldung innerhalb eines Monates ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu erstatten und um Vergabe einer Steuernummer anzusuchen.

Welches Finanzamt ist für Neugründerinnen und Neugründer zuständig?

Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich der Wohnsitz des Einzelunternehmens befindet, also das so genannte „Wohnsitzfinanzamt“.

Gibt es für Neugründerinnen und Neugründer steuerliche Begünstigungen?

Ja! Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sieht für Betriebsneugründungen und für Betriebsübertragungen steuerliche Begünstigungen vor.

Benötigt man als Unternehmerin oder Unternehmer eine Buchhaltung?

Für Zwecke der Gewinnermittlung sind im Regelfall die getätigten Geschäftsfälle in Form einer

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchführung zu erfassen.

Kann man ein vereinfachtes System der Gewinnermittlung verwenden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können diverse Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Welche Abgaben muss die Unternehmerin oder der Unternehmer im Wesentlichen bezahlen?

Primär sind Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt zu entrichten. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) fällt die Körperschaftsteuer an. Unternehmer/innen, die in ihrem Betrieb Arbeitnehmer/innen beschäftigen, müssen auch lohnabhängige Abgaben zahlen.

In welcher Form sind die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu entrichten?

Für diese Abgaben sind zunächst vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Nach Abgabe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung ermittelt das Finanzamt die endgültige Steuerbelastung, wobei die Vorauszahlungen angerechnet werden.

Muss eine Unternehmerin oder ein Unternehmer immer Umsatzsteuer bezahlen?

Nein! Unternehmer/innen, die in einem Jahr nicht mehr als 30.000 € Umsatz erzielen („Kleinunternehmer/innen“), sind von der Umsatzsteuer befreit.

Was versteht man unter dem Begriff „Vorsteuer“?

Damit ist jene Umsatzsteuer gemeint, die eine Unternehmerin oder ein Unternehmer (Lieferant/in) einer anderen Unternehmerin bzw. einem anderen Unternehmer in Rechnung stellt. Diese Vorsteuer kann die andere Unternehmerin bzw. der andere Unternehmer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

In welcher Form ist die Umsatzsteuer zu entrichten?

Die Zahllast, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer, muss an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Umsatzsteuergutschrift, die sich bei einem Vorsteuerüberschuss ergibt, ist über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder mit dem Formular U 30 dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Wer benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Falls Sie in Geschäftsbeziehungen mit Unternehmerninnen in anderen EU-Staaten treten, benötigen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID). Sie benötigen die UID aber auch, wenn Sie den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über 10.000 € geltend machen wollen.

Gibt es ein vereinfachtes System für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können diverse Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Ist eine Ausgabe immer als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Nein. Um einen Abzugsposten als Betriebsausgabe handelt es sich nur dann, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und aus Sicht des Unternehmers oder der Unternehmerin dem Betrieb dienen und nicht unter das Abzugsverbot – § 20 EStG – fallen.

Was können Sie gegen einen Bescheid Ihres Finanzamtes unternehmen?

Sie haben die Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Wesentlich ist die Einhaltung der Berufungsfrist: Diese beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheides.

Gibt es Formulare speziell für Neugründungen?

Für eine Unternehmensgründung sind vor allem die Formulare zum Verfahrensrecht und Neugründungs-Förderungsgesetz von Bedeutung. Auf unserer Website unter www.bmf.gv.at stehen jedoch noch zahlreiche andere Formulare zur Verfügung.

Können die Steuererklärungen auch elektronisch übermittelt werden?

Die Erklärungen müssen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz € 30.000 nicht überstiegen hat. Für Steuererklärungen betreffend das Jahr 2010 gilt als Grenze noch der Vorjahresumsatz von 100.000 €.

Wo finde ich weitere Informationen zu Steuern und Abgaben?

Weiterführende Informationen zu steuerlichen Fragen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt sowie auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen.

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