Häufig gestellte Fragen

Welche Verpflichtungen bestehen für einen/eine GründerIn eines neuen Unternehmens gegenüber dem Finanzamt?

Es ist eine Meldung innerhalb eines Monates ab Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit zu erstatten und um Vergabe einer Steuernummer anzusuchen.

Welches Finanzamt ist für einen/eine NeugründerIn zuständig?

Im Normalfall ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbereich sich die Leitung des Unternehmens befindet, also das so genannte „Betriebsfinanzamt“.

Gibt es für einen/eine NeugründerIn steuerliche Begünstigungen?

Ja! Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) sieht für Betriebsneugründungen und für Betriebsübertragungen steuerliche Begünstigungen vor.

Benötigt man als UnternehmerIn eine Buchhaltung?

Für Zwecke der Gewinnermittlung sind im Regelfall die getätigten Geschäftsfälle in Form einer

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelten Buchführung zu erfassen.

Kann man ein vereinfachtes System der Gewinnermittlung verwenden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen können diverse Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Welche Abgaben muss der/die UnternehmerIn im Wesentlichen bezahlen?

Primär sind Einkommen- und Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt zu entrichten. Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) fällt die Körperschaftsteuer an. UnternehmerInnen, die in ihrem Betrieb ArbeitnehmerInnen beschäftigen, müssen auch lohnabhängige Abgaben zahlen.

In welcher Form sind die Einkommen- und Körperschaftsteuer zu entrichten?

Für diese Abgaben sind zunächst vierteljährliche Vorauszahlungen zu leisten. Nach Abgabe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung ermittelt das Finanzamt die endgültige Steuerbelastung, wobei die Vorauszahlungen angerechnet werden.

Muss ein/e UnternehmerIn immer Umsatzsteuer bezahlen?

Nein! UnternehmerInnen, die in einem Jahr nicht mehr als 30.000 € Umsatz erzielen („KleinunternehmerInnen“), sind von der Umsatzsteuer befreit.

Was versteht man unter dem Begriff „Vorsteuer“?

Damit ist jene Umsatzsteuer gemeint, die ein/e UnternehmerIn (LieferantIn) einem/einer anderen UnternehmerIn in Rechnung stellt. Diese Vorsteuer kann der/die andere UnternehmerIn von seiner/ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abziehen.

In welcher Form ist die Umsatzsteuer zu entrichten?

Die Zahllast, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der geschuldeten Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuer, muss monatlich – in besonderen Fällen vierteljährlich – an das Finanzamt abgeführt werden. Eine Umsatzsteuergutschrift, die sich bei einem Vorsteuerüberschuss ergibt, ist über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder mit dem Formular U 30 dem „Betriebsfinanzamt“ zu melden.

Wer benötigt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Falls Sie steuerpflichtige Leistungen an UnternehmerInnen erbringen bzw. in Geschäftsbeziehungen

mit UnternehmernInnen in anderen EUStaaten treten, benötigen Sie eine Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (UID). Sie benötigen die UID aber auch, wenn Sie den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über 10.000 € geltend machen wollen.

Gibt es ein vereinfachtes System für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer?

Ja,unter bestimmten Voraussetzungen können diverse Pauschalierungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Ist eine Ausgabe immer als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Nein. Um einen Abzugsposten als Betriebsausgabe handelt es sich nur dann, wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und aus Sicht des/der Unternehmers/ Unternehmerin dem Betrieb dienen und nicht unter das Abzugsverbot – § 20 EStG – fallen.

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