Körperschaftsteuer


Steuersatz
Mindestkörperschaftsteuer
Anstellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuer
Körperschaftsteuererklärung

Wenn Sie etwa wegen haftungs- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen an Stelle eines/einer Einzelunternehmens/Einzelunternehmerin eine GmbH gründen, gestalten sich die Dinge etwas komplizierter. Bei der Gründung einer GmbH wird u. a. die Aufnahme eines Notariatsaktes und die Eintragung in das Firmenbuch notwendig. Hier einige körperschaftsteuerliche Anmerkungen:

Hinweis

Während die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer (KSt) die ESt der juristischen Personen dar.


Steuersatz

Die Körperschaftsteuer beträgt 25% vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22 Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zur Einkommensteuer handelt es sich daher bei der Körperschaftsteuer um einen linearen Steuertarif.


Mindestkörperschaftsteuer

Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an. Diese beträgt entweder 1.092 € (im ersten Jahr des Bestehens), oder 1.750 € und ist zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.

Beispiel

Eine GmbH wird im Jänner 2008 neu gegründet. In diesem Jahr sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils 273 €, in Summe also 1.092 €, an Körperschaftsteuer- Vorauszahlungen zu leisten. Für das Folgejahr 2009 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer insgesamt 1.750 €. Die Mindeststeuer geht aber nicht verloren. Wäre die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner oder Null, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet.


Anstellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer

Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer GmbH besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als GeschäftsführerIn anstellen lassen können. Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:

Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie beim geschäftsführenden Gesellschafter/bei der geschäftsführenden Gesellschafterin lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig sind.

Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Jene der Gesellschaft und jene des/der Gesellschafters/ Gesellschafterin. Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt nur die 25%ige Körperschaftsteuer an. Werden der Gewinn bzw. Teile davon an die GesellschafterInnen ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EStG) und an das „Betriebsfinanzamt“ abzuführen. Damit ist die Gewinnausschüttung beim empfangenden Gesellschafter/ bei der empfangenden Gesellschafterin grundsätzlich endbesteuert. Es kann aber auch eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz im Rahmen der Veranlagung beantragt werden.


Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuer

Im Falle einer Gewinnausschüttung resultiert für eine GmbH eine Steuerbelastung von insgesamt 43,75%, womit sich gegenüber der höchsten Progressionsstufe der Einkommensteuer (= 50%) eine geringere Abgabenquote ergibt.

Beispiel

Der Gewinn einer Einpersonen-GmbH beträgt 40.000 € und wird – nach Berücksichtigung der 25%igen Körperschaftsteuer – zur Gänze an den Gesellschafter ausgeschüttet:

Betrag in €

%

Gewinn vor Steuern

40.000

100,00

davon 25% KSt

-10.000

-25,00

Gewinnausschüttung

30.000

75,00

davon 25% KESt

-7.500

-18,75

Gesellschafter erhält

22.500

56,25

Steuerbelastung

17.500

43,75


Körperschaftsteuererklärung

Die Körperschaftsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einem/einer „steuerlichen VertreterIn“ vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Hinweis

Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie unter „Elektronische Steuererklärungen“

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