Pauschalierung


Betriebsausgabenpauschalierung
Basispauschalierung Einkommensteuer
Branchenpauschalierung Einkommensteuer
Vorsteuerpauschalierung
Basispauschalierung Umsatzsteuer
Branchenpauschalierung Umsatzsteuer
Bindungswirkung und Bindungsfristen
Spezielle Branchenpauschalierungen
Umsatzsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Pauschalierung

Wenn Sie Ihre Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge geltend machen, verlangt das Finanzamt von Ihnen exakt ermittelte Beträge. Eine Ihrer wesentlichsten Aufgaben ist daher, einwandfreie Belege zu sammeln und buchhalterisch zu erfassen. Wenn Sie dies stets gewissenhaft erledigen, können Sie einerseits keine Steuerabsetzposten verlieren bzw. auch verhindern, dass Ihnen das Finanzamt eventuell eine Betriebsausgabe streicht.

In diesem Zusammenhang bieten wir Ihnen eine weitere Möglichkeit an, die durchaus für Sie erleichternd sein kann. Und zwar können Sie Ihre Betriebsausgaben und Ihren Vorsteuerabzug auch im Wege der Pauschalierung ermitteln. Neben der Betriebsausgaben- bzw. Teilpauschalierung ist auch eine Reingewinnermittlung in Form einer Gewinnpauschalierung möglich.

Für Land- und Forstwirtinnen und -wirte gibt es eine einheitswertabhängige Gewinnpauschalierung (Vollpauschalierung). Für die Branchen „Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen“ und „Lebensmitteleinzelhandel- und Gemischtwarenhändler“ gibt es eine Gewinnpauschalierung, die aus einem Grundbetrag und aus einem Prozentsatz der Betriebseinnahmen besteht.

Diese Branchen müssen daher genauso ihre Einnahmen aufzeichnen wie im Falle eines ausgabenpauschalierten Betriebes.


Betriebsausgabenpauschalierung

Bei der Betriebsausgabenpauschalierung kann man seine Betriebsausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der erzielten Nettoeinnahmen berechnen („Teilpauschalierung“). Daher befreit die Pauschalierung die Unternehmerin oder den Unternehmer nicht von ihrer oder seiner Verpflichtung, die Umsätze aufzuzeichnen.

Im Einkommensteuergesetz finden sich im § 17 Abs. 1 bis 3 allgemeine Bestimmungen zur Betriebsausgabenpauschalierung, die Freiberuflerinnen und Freiberufler (im Sinne des § 22 EStG) und Gewerbetreibende (im Sinne des § 23 EStG) beanspruchen können. Man spricht auch von der so genannten „Basispauschalierung Einkommensteuer“.

Daneben enthält § 17 Abs. 4 und 5 noch die Ermächtigung, dass der Bundesminister für Finanzen per Verordnung Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufstellt. Basierend auf diesem Recht hat der Finanzminister in einer Verordnung für verschiedene Gewerbezweige Prozentsätze festgelegt, die zwecks Berechnung der Betriebsausgaben auf die Nettoumsätze anzuwenden sind. Daneben gibt es auch noch spezielle Branchenpauschalierungen.

Sie haben die Wahl – bei Zutreffen der jeweiligen Voraussetzungen – entweder Ihren Gewinn nach den allgemeinen Bestimmungen (vollständige Eingaben-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung) durch Inanspruchnahme der Basispauschalierung (§ 17 EStG) oder aber nach den speziellen Regeln der Branchenpauschalierung zu ermitteln.


Basispauschalierung Einkommensteuer

Bei den Einkünften aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit können Sie die Betriebsausgaben im Rahmen einer Einnahmen-Ausgaben- Rechnung entweder mit 6%, höchstens aber 13.200 €, oder 12%, höchstens aber 26.400 €, der Nettoeinnahmen ermitteln.

Details finden Sie unter „Checkliste zur Basispauschalierung Einkommensteuer“. Voraussetzungen für die Pauschalierungen:

Bitte beachten Sie

Bei einer Neueröffnung liegt kein Vorjahresumsatz vor. Trotzdem kann eine Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzgrenze im ersten Jahr nicht überschritten wird.

Bindungswirkung bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Wurde die Basispauschalierung einmal beansprucht und wird in der Folge davon abgegangen (Gewinnermittlung durch „normale“ = vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), so ist eine neuerliche Pauschalierung der Betriebsausgaben frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.

Beispiel

Eine Unternehmerin berechnet ihre Betriebsausgaben in den Jahren 2009 und 2010 im Wege der Basispauschalierung und fährt damit günstiger, weil diese bei belegmäßigem Nachweis um einiges niedriger ausfallen würden. Da die Steuerpflichtige wissen möchte, welche Kosten tatsächlich entstehen, sammelt sie weiter ihre Ausgabenbelege, obwohl dies für Zwecke der Pauschalierung nicht notwendig ist. So stellt sie im Jahre 2011 fest, dass die Summe der getätigten Aufwendungen weit mehr als der geltend zu machende Pauschalsatz beträgt. Sie ermittelt daher den Gewinn des Jahres 2011 mittels der „normalen“ Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Dies hat zur Folge, dass die Basispauschalierung erst wieder im Jahre 2016 angewendet werden kann. Nachteilig wäre für die Unternehmerin, wenn sich in der Zwischenzeit die Pauschalierung als günstiger erweisen sollte.

Abpauschalierte Betriebsausgaben

Im Prinzip sind durch den Pauschalsatz von 6% bzw. 12% alle Betriebsausgaben abgedeckt („abpauschaliert“), insbesondere die folgenden:

Zusätzliche Betriebsausgaben

Zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% bzw. 12% der Nettoeinnahmen können noch folgende (bereits bezahlte) Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgezogen werden:

Zusätzlich ist ab 2010 auch der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages in Höhe von 13% absetzbar (maximal für Gewinnteile bis 30.000 €, somit bis zu 3.900 €). Für diesen Grundfreibetrag sind betrieblichen Investitionen nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist bei Pauschalierung hingegen nicht zulässig.

Zusatzbonus Löhne und Lohnnebenkosten

Ausgaben für Löhne sind sämtliche an die Arbeiterinnen und Arbeiter sowie Angestellten ausbezahlten laufenden und sonstigen Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) inkl. der darauf entfallenden Lohnsteuer. Zu den Lohnnebenkosten zählen:

Steuerpflichtige Sachbezüge gehören zum Arbeitslohn und stellen daher aus der Sicht der Dienstgeberin oder des Dienstgebers Lohnaufwand dar. Auch die an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuge einer Dienstreise gezahlten Vergütungen wie Kilometergelder, Tages- und Nächtigungsgelder können separat geltend gemacht werden.

Zusatzbonus Waren

Voraussetzung ist, dass die Ausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten bereits getätigt wurden. Eine Rechnung einer Lieferantin oder eines Lieferanten aus dem Jahr 2010, die im Folgejahr bezahlt wird, kann daher nicht schon 2010 berücksichtigt werden, sondern erst 2011. Abzugsfähig sind nur jene Kosten, die in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder – bei angenommener gewerblicher Einkunftsart – einzutragen wären. Davon sind alle Waren usw. betroffen, die die Unternehmerin oder der Unternehmer zur Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be- oder Verarbeitung, erwirbt. Bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern kommen nur jene Waren usw. in Betracht, welche – wenn auch im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit – nach gewerblicher Art weiterveräußert werden, wie beispielsweise die Medikamente der Hausapotheke einer Ärztin oder eines Arztes.

Bitte beachten Sie

Ausgaben für Waren usw., die für Dienstleistungen eingesetzt werden (u. a. auch wertvolle Waren wie Zahngold), können weder bei Gewerbetreibenden noch bei Freiberuflerinnen und Freiberuflern gesondert abgesetzt werden.

Zusatzbonus Fremdlöhne

Fremdlöhne können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden. Darunter fallen insbesondere Ausgaben auf Grund von Arbeitskräftegestellungen und Werkverträgen.

Beispiele

Ausgaben für Schuhreparaturen durch Dritte bei einer Schuhreparaturwerkstätte; Substitutionskosten bei Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte; an nachgeordnete Ärztinnen/Ärzte weiterbezahlte Sonderklassegebühren.

Zusatzbonus Sozialversicherungsbeiträge

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (GSVG-Beiträge) sowie vergleichbare Beiträge zu Kammern der selbstständig Erwerbstätigen sind ebenfalls gesondert absetzbar. Dies gilt auch für die Beiträge zu Betrieblichen Vorsorgekassen (Selbstständigenvorsorge).

Checkliste zur "Basispauschalierung Einkommensteuer"

 

Ermittlung der Betriebsausgaben bei Freiberuflern/Freiberuflerinnen und Gewerbetreibenden

6%, höchstens 13.200 € der Nettoeinnahmen

12%, höchstens 26.400 € der Nettoeinnahmen

  • Kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwalter/innen
  • Aufsichtsrätinnen/-räte
  • Gesellschafter/in-Dienstnehmer/in (Beteiligung > 25%)
  • Vortragende
  • Wissenschaftler/innen und Schriftsteller/innen (für Schriftsteller/innen ist auch die Branchenpauschalierung möglich
  • Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten

 

Alle restlichen Tätigkeiten gemäß § 22 und § 23 EStG .

Zusätzlich sind als Betriebsausgaben abzugsfähig:

 

  • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären
  • Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten)
  • Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Beiträgen für die Selbstständigenvorsorge

 

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes:

 

Nettoeinnahmen inkl. Hilfsgeschäfte (zB Anlagenverkäufe)

- Nettoausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten

- Lohnkosten inkl. Lohnnebenkosten und Veränderung der Abfertigungsvorsorge

- Nettofremdlöhne

- Sozialversicherungsbeiträge

- 6% bzw. 12% der Nettoeinnahmen

= Vorläufiger Gewinn

- Grundfreibetrag (ab 2010, 13% des vorläufigen Gewinnes, maximal 3.900 €)

= Steuerpflichtiger Gewinn


Branchenpauschalierung Einkommensteuer

Eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14.12.1989 (BGBl. Nr. 55/1990) sieht für die Berechnung der Betriebsausgaben von nichtbuchführenden Gewerbetreibenden branchenspezifische Prozentsätze vor. Diese Verordnung beinhaltet in alphabetischer Reihenfolge – von der Bandagistin bis zum Zahntechniker – insgesamt 54 (inkl. artverwandter) Berufe mit den dazugehörigen Durchschnittssätzen. Die Bestimmungen der Branchenpauschalierung weichen teilweise erheblich von denen der Basispauschalierung bei den anzuwendenden Pauschalsätzen ab. Zudem ist der Katalog, der von den Gewerbetreibenden zusätzlich abzusetzenden Betriebsausgaben, wesentlich weiter.

Pauschalsätze für nichtbuchführende Gewerbetreibende

In der Verordnung BGBl. Nr. 55/1990 sind für die dort angeführten Berufsgruppen jene Prozentsätze nachzulesen, die bezogen auf den Nettoumsatz zur Berechnung der Betriebsausgaben dienen. Neben den Durchschnittssätzen sind noch nachstehende Posten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:


Vorsteuerpauschalierung

Sie haben die Möglichkeit, neben der Betriebsausgabenpauschalierung auch noch von der Vorsteuerpauschalierung Gebrauch zu machen oder auf die einkommensteuerlichen Durchschnittssätze zu verzichten und nur die umsatzsteuerliche Pauschalmethode anzuwenden. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig und dürfen jeweils gesondert gewählt werden. Die Pauschalierung bei der Umsatzsteuer bezieht sich jedoch lediglich auf die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch ist hingegen die geschuldete Steuer in der tatsächlichen Höhe anzusetzen. Entsprechend der einkommensteuerlichen Basispauschalierung gibt es auch eine umsatzsteuerliche Basispauschalierung.

Zusätzlich enthält § 14 Abs. 1 Z 2 UStG eine eigene Verordnungsermächtigung für Vorsteuerpauschalierungen im Bereich der USt. Eine diesbezügliche Verordnung ist zwar schon am 14.12.1983 (BGBl. Nr. 627/1983) unter dem Geltungsbereich des UStG 1972 ergangen, ist aber weiter anzuwenden und enthält eine Aufstellung von Prozentsätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmerinnen und Unternehmern („Branchenpauschalierung Umsatzsteuer“). Darüber hinaus gibt es weitere Vorsteuerpauschalierungen für spezielle Branchen).


Basispauschalierung Umsatzsteuer

Die Umsätze des vorangegangenen Wirtschaftsjahres dürfen nicht mehr als 220.000 € betragen haben (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG).

Bitte beachten Sie

Bei der Betriebseröffnung kann die Vorsteuerpauschalierung angewendet werden, wenn im ersten Jahr die Umsatzgrenzen der zu wählenden Pauschalierung voraussichtlich nicht überschritten werden.

Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 € zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8% ist für jeden einzelnen Betrieb möglich.

Beispiel

Eine Gewerbetreibende erzielt 205.000 € Umsatz, davon entfallen 5.000 € auf den Verkauf eines Klein- Lkw. Die Unternehmerin kann pauschal 3.600 € an Vorsteuer absetzen (1,8% von 200.000 €).

Analog zur Betriebsausgabenpauschalierung gibt es zusätzlich die Möglichkeit, bestimmte Vorsteuerbeträge (gegebenenfalls Einfuhrumsatzsteuer – EUSt) in tatsächlicher Höhe zu lukrieren:


Branchenpauschalierung Umsatzsteuer

Sie können an Stelle der Basispauschalierung auch die Branchenpauschalierung anwenden. In der betreffenden Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 6/1997) finden Sie jenen Prozentsatz, der nach Anwendung auf den getätigten Umsatz die abziehbare Vorsteuer ergibt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sind sehr komplex und können daher in diesem Leitfaden nur in ihren Grundzügen wiedergegeben werden.

Die Verordnung unterscheidet zwischen:

Regelung für freiberuflich tätige Unternehmer/innen

Überschaubar ist die Liste der Freiberuflerinnen und Freiberufler: Tierärztinnen/-ärzte dürfen 4,9%, Rechtsanwältinnen/-anwälte, Patentanwältinnen/-anwälte, Notarinnen/Notare und Wirtschaftstreuhänder/innen 1,7%, Ziviltechniker/innen 2,8% vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen.

Für Humanmediziner/innen kommt die Vorsteuerpauschalierung nicht in Frage. Sie sind „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit, d. h. ihnen steht kein Vorsteuerabzug zu.

Bitte beachten Sie

Voraussetzung ist, dass der Umsatz der Freiberuflerin oder des Freiberuflers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 255.000 € betragen hat. Bei der umsatzsteuerlichen Basispauschalierung gilt hingegen die Umsatzgrenze von 220.000 €.

Separat sind die Vorsteuern bzw. Einfuhrumsatzsteuern für Lieferungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu beanspruchen, sofern die Anschaffungskosten nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Das bedeutet, dass für geringwertige Wirtschaftsgüter (Kosten bis zu 400 € netto) kein Vorsteuerabzug möglich ist. Vorsteuern, die bei sonstigen Leistungen (Herstellungen) im Zusammenhang mit abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, stehen nicht gesondert zu! Zusätzlich abziehbar ist hingegen bei Wirtschaftstreuhänderinnen und -treuhändern die von Rechenzentren für Datenverarbeitungsleistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer.

Regelung für Handels- und Gewerbetreibende

Den Handels- und Gewerbetreibenden bleibt der Blick in die entsprechende Verordnung (BGBl. Nr. 627/1983) nicht erspart. Das Spektrum der Durchschnittssätze reicht von 0,3% (Tabaktrafikantinnen/-trafikanten) bis zu 7% (Münzreiniger/innen). Für Handels- und Gewerbetreibende existiert zwar keine Umsatzgrenze, dafür ist die Pauschalierung nur jenen Betrieben gestattet, für die keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht. Auch wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer freiwillig Bücher führt, bleibt die Berechtigung zur pauschalen Vorsteuerermittlung bestehen. Auch hier gibt es zusätzliche Vorsteuerabzugsmöglichkeiten:

Hinweis

Die beiden letzt genannten Punkte gelten laut Verordnung nicht für Friseurinnen/Friseure, Chemischreiniger/innen, Wäschereien und Handelsvertreter/innen.


Bindungswirkung und Bindungsfristen

Bindungswirkung bzw. Bindungsfristen auf dem Gebiet der Vorsteuer gelten sowohl für die Basispauschalierung als auch für die Branchenpauschalierung. Wenn Sie wissen wollen, ob eine Vorsteuerpauschalierung für Sie rentabel ist, vergleichen Sie die Zahllasten – für ein konkretes Veranlagungsjahr – mit und ohne Anwendung der Pauschalierung. Sollte sich eine geringere Zahllast ergeben, können Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber Ihrem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen ermitteln möchten, und zwar entweder im Wege der Basis- oder Branchenpauschalierung. Egal für welche der beiden Methoden Sie sich entscheiden, die abgegebene Erklärung bindet Sie mindestens für zwei Kalenderjahre (§ 14 Abs. 4 UStG).

Die Entscheidung kann nach Ablauf der Bindungsfrist nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Dieser Schritt muss bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden. Damit besteht die Möglichkeit, eine „Günstigkeitsberechnung“ im Nachhinein vorzunehmen, um den Ausstieg aus der Pauschalierung zu erwägen. Mit dem Widerruf kann die Unternehmerin oder der Unternehmer erklären, an Stelle der Basispauschalierung nun die Branchenpauschalierung oder umgekehrt anzuwenden, wodurch sie oder er sich wieder für zwei Jahre bindet.

Die oder der Abgabepflichtige kann sich aber auch dafür entscheiden, die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Dies hat eine 5-jährige Bindung zur Folge. Erst nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Rückkehr zur Pauschalierung möglich (§ 14 Abs. 5 UStG).


Spezielle Branchenpauschalierungen

Die Möglichkeiten der Branchenpauschalierung auf dem Gebiet der Einkommen- und Umsatzsteuer wurden durch Verordnungen des Finanzministers um nachstehende spezielle Wirtschaftszweige ausgeweitet:

Branche

BGB1. Nr.

Rz EStR/UStR

Pauschalierung von

Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

II 227/1999

4287 – 4309 EStR 2255, 2266 –

2268 UStR

Gewinn und teilweise Vorsteuer

 

Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler

II 228/1999

4310 – 4323 EStR 2255, 2269 UStR

Gewinn und teilweise Vorsteuer

 

Drogisten

II 229/1999

4324 – 4330 EStR

2226 – 2242,

2270 UStR

Betriebsausgaben und Vorsteuer

Handelsvertreter

II 95/2000

4355 – 4360 EStR

 

 

Betriebsausgaben und Vorsteuer

 

Künstler und Schriftsteller

II 417/2000

4361 – 4378 EStR 2253, 2277 UStR

 

Betriebsausgaben und Vorsteuer

 

Hinweis

Bei allen diesen Pauschalierungen können einkommensteuerlich ab 2010 zusätzlich 13% des pauschalierten Gewinnes, maximal 3.900 € (also für Gewinne bis zu 30.000 €), als (letzte) Betriebsausgabe abgesetzt werden (Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrages).

Die Gaststätten- und Beherbergungsunternehmen, Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhändler/innen können ihren Gewinn pauschalieren (Vollpauschalierung). Voraussetzung bei den Pauschalierungen ist, dass keine Buchführungspflicht besteht und auch keine freiwillige Buchführung erfolgt. Die Handelsvertreterpauschale kann allerdings auch von buchführenden Einzelunternehmen beansprucht werden. Falls Sie eine der aufgezeigten Pauschalierungsmöglichkeiten anwenden möchten, enthalten die entsprechenden Verordnungen und Randzahlen (Rz) der Einkommen- (EStR) bzw. Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) weitere Informationen.

Hinweis

Die Einkommen- und die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 finden Sie in der Findok.


Umsatzsteuer im Rahmen der einkommensteuerlichen Pauschalierung

Prinzipiell kann man sich für die Netto- oder Bruttomethode entscheiden (siehe „Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“). Beim Nettosystem wird die Umsatzsteuer wie ein durchlaufender Posten (§ 4 Abs. 3 dritter Satz EStG) behandelt. Sie bleibt sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite außer Ansatz, d. h. alle Einnahmen und Ausgaben werden netto angesetzt. Das Nettosystem ist nur bei jenen Steuerpflichtigen zulässig, bei denen die Umsatzsteuer grundsätzlich Durchlaufcharakter haben kann. Das sind Unternehmerinnen und Unternehmer, die nicht unecht befreite Umsätze im Sinne des UStG erbringen (siehe „Steuerbefreiungen“).

Bruttomethode bei der Vorsteuerpauschalierung

Bei Inanspruchnahme einer Vorsteuerpauschalierung ist generell die Bruttomethode zulässig, es sei denn, es werden gleichzeitig die Vorsteuerpauschalierung nach § 14 Abs. 1 Z 1 UStG („Basispauschalierung Umsatzsteuer“) und die Pauschalierung nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG („Basispauschalierung Einkommensteuer“) angewendet. In diesem Fall ist auch die Nettoverrechnung möglich.

Abschließend noch ein Überblick über alle Pauschalierungsmöglichkeiten für Freiberufler und Gewerbetreibende:

Übersicht über die Pauschalierungsmöglichkeiten*)

 

 

Umsatz-

Grenze1)

pauscha-lierte Größe ESt

Höhe des -Pauschales

ESt

 

neben Pauschale abziehbar

Höhe des VSt-

Pauschales

USt

Basispau-
schalierung

220.000 €

(Vor-WJ)

pauschalie-rungsfähige2) Betriebsaus-
gaben (BA)

12%

(max. 26.400 €) oder 6%

(max. 13.200 €) des Umsatzes

Umlaufvermögen,

Löhne, Fremdlöhne, SV, GFB5)

1,8%

des Umsatzes

Gaststätten, Beher-bergung

 

255.000 €

(Vor-WJ)

Gewinn4)

2.180 € Sockel

+ 5,5% der Betriebsein-
nahmen inkl USt; Mindestgewinn aber 10.900 € 7)

Nicht möglich, ausgenommen GFB5) (soweit Mindestgewinn nicht unterschritten)

5,5%

der Betriebsein-nahmen inkl. USt (ausgenommen Getränke)

Lebens-mitteleinzel-Gemischt-waren-handel

 

700.000 € BF-Grenze3)

Gewinn

3.630 € Sockel

+ 2% der Betriebs-einnahmen (inkl. USt)

Nicht möglich, ausgenommen GFB5)

7%

der Betriebsein-nahmen inkl. USt aus Lebensmitteln (ausgenommen Getränke)

Drogisten

700.000 € (BF-Grenze)3)

pauschalie-rungsfähige2) Betriebsaus-
gaben

12%

des Umsatzes (max. 26.400 €)

Umlaufvermögen,

Löhne, Fremdlöhne, SV, GFB5)

1,8%

des Umsatzes

Handels-vertreter

keine

(auch bei BF möglich)

bestimmte BA (zB Tagesgeld,

Lager, Kanzlei in der Whg,

Bewirtung)

12%

des Umsatzes, maximal 5.825 €

Alle nicht pauschalierten BA, zB Fahrtkosten, GFB5),

12%

des BA-Pauschales, maximal somit 699 €

Künstler, Schrift-steller

keine

(es darf aber keine BF vorliegen)

bestimmte BA (zB PC, Büromaterial, Telefon, Fachliteratur)

12%

des Umsatzes, maximal 8.725 €

 

Alle nicht pauschalierten BA, zB Arbeitsraum, Druckkosten, Fahrtkosten, GFB5)

12%

des BA-Pauschales, maximal somit 1.047 €

Nichtbuch-führende Gewerbetreibende

700.000 € (BF-Grenze)3)

bestimmte, nicht gesondert absetzbare BA

je nach Branche zwischen 5,2% und 20,7%

Alle nicht pauschalierten BA

(siehe § 2 der VO BGBl. 55/1990, GFB5))

-

*) ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, zur Vorsteuerpauschalierung nach VO BGBl. 627/1983

1) Maßgebend ist, dass weder eine Buchführungs-(Rechnungslegungs-)Pflicht besteht noch freiwillig buchgeführt wird. Bei Basispauschalierung und Gaststätten/Beherbergung gelten niedrigere Grenzen mit dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr als Beobachtungszeitraum. Auch bei vorangegangenem Rumpf-Wirtschaftsjahr ist keine Umsatzaliquotierung vorzunehmen, ebenso nicht im Rumpf-Eröffnungsjahr.

2) „pauschalierungsfähig“ sind alle Betriebsausgaben, außer den neben dem Pauschale absetzbaren (Spalte 5).

3) BF-Grenze = Buchführungsgrenze. Ab 2010 angehobener unterer Schwellenwert nach § 189 UGB. Bis 2009 galten 400.000 €.

4) Außergewöhnliche Vorgänge wie die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen (insbesondere der gastwirtschaftlich/zur Beherbergung genutzten Liegenschaft selbst) sind gesondert zu erfassen. Auch Provisionen und provisionsähnliche Einnahmen (zB aus Lotto-Annahmestelle im Rahmen der Gastwirtschaft) sind gesondert anzusetzen.

5) Vom „vorläufigen“ Gewinn ist ab 2010 als letzte Betriebsausgabe der Grundfreibetrag (GFB) im Rahmen des Gewinnfreibetages nach § 10 abzuziehen.

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