Steuerbegünstigungen für Neugründungen


Voraussetzungen für Betriebsneugründungen
Voraussetzungen für Betriebsübertragungen
Abgabenbefreiungen
Erklärung der Neugründung und Betriebsübertragung
Bestätigung der Berufsvertretung
Hinweis

Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor. Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. 


Voraussetzungen für Betriebsneugründungen


Voraussetzungen für Betriebsübertragungen


Abgabenbefreiungen

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsneugründung

Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsübertragung

Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung kommen (z. B. bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsübertragung).


Erklärung der Neugründung und Betriebsübertragung

Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist entweder die „Erklärung der Neugründung“ oder die „Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung“ zu unterschreiben und den zuständigen Behörden bzw. gesetzlichen Berufsvertretungen vorzulegen (§ 4 NeuFöG).


Bestätigung der Berufsvertretung

Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular „NeuFö 1“ (bei Neugründungen) oder „NeuFö 3“ (bei Betriebsübertragungen) bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung bzw. Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung bzw. Übertragung ein freies Gewerbe, hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der/die BetriebsinhaberIn über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der/die BetriebsinhaberIn keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird.

zu den Formularen NeuFö1 und 3


Hinweis

Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren sowie Gesellschaftsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z. B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann/Landeshauptfrau, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem „Betriebsfinanzamt“  von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gebietskrankenkasse, zu übermitteln.

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