Steuerbegünstigungen für Neugründungen
Voraussetzungen für BetriebsneugründungenVoraussetzungen für BetriebsübertragungenAbgabenbefreiungenErklärung der Neugründung und BetriebsübertragungBestätigung der BerufsvertretungHinweis
Für Neugründungen und Übertragungen von Betrieben sieht das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) steuerliche Begünstigungen vor. Um in den Genuss von steuerlichen Begünstigungen im Sinne des NeuFöG zu kommen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzungen für Betriebsneugründungen
- Es wird durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur ein Betrieb neu eröffnet.
- Es werden Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 erzielt.
- Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
- Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
- Es liegt kein bloßer Wechsel in der Person des/der
- Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor.
- Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Voraussetzungen für Betriebsübertragungen
- Ein Betrieb (Einzelunternehmen und Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften) wird entgeltlich oder unentgeltlich übertragen.
- Es tritt ein Wechsel in der Person des/der die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers/Betriebsinhaberin ein.
- Die Person, welche die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrscht (BetriebsinhaberIn), hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt.
Abgabenbefreiungen
Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsneugründung
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
- Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
- bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte ArbeitnehmerInnen (DienstnehmerInnen) anfallen
Folgende Kosten entfallen im Zuge Ihrer Betriebsübertragung
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
- Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 € nicht übersteigt
Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung kommen (z. B. bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsübertragung).
Erklärung der Neugründung und Betriebsübertragung
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist entweder die „Erklärung der Neugründung“ oder die „Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung“ zu unterschreiben und den zuständigen Behörden bzw. gesetzlichen Berufsvertretungen vorzulegen (§ 4 NeuFöG).
Bestätigung der Berufsvertretung
Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular „NeuFö 1“ (bei Neugründungen) oder „NeuFö 3“ (bei Betriebsübertragungen) bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung bzw. Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung bzw. Übertragung ein freies Gewerbe, hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der/die BetriebsinhaberIn über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der/die BetriebsinhaberIn keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird.
zu den Formularen NeuFö1 und 3
Hinweis
Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren sowie Gesellschaftsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z. B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann/Landeshauptfrau, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung zu den Aufzeichnungen zu nehmen und dem „Betriebsfinanzamt“ von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung der zuständigen Gebietskrankenkasse, zu übermitteln.