Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer
Persönliche Steuerpflicht (Rz1ff)Lohn- oder EinkommensteuerEinkünfte, EinkommenEinkünfte aus nichtselbständiger ArbeitSachbezüge (Rz138-222)Steuerfreie LeistungenSteuermindernde Ausgaben
Persönliche Steuerpflicht (Rz1ff)
Wer ist in Österreich steuerpflichtig?
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benützt werden.
Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch, etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.
Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (z. B. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer) oder von Österreich (z. B. Sozialversicherungspensionen) Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.Rz1178ff
Bedenken Sie aber, dass im Falle einer Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 € hinzugerechnet wird, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen kommt.
Dies geschieht deswegen, weil das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Auf Grund der tarifmäßigen Steuerfreigrenze von 11.000 € verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.000 €.
EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürger, welche zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 % der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 11.000 €) können in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung auf unbeschränkte Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von 9.000 € bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass man mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen zahlen muss, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.
Besonderheiten gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedoch in Deutschland, Italien oder Liechtenstein arbeiten und täglich pendeln. Ihre Einkünfte werden nur in Österreich besteuert. Dabei steht ihnen der Grenzgängerabsetzbetrag zu.
Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter Rz4 werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag.
Bei Saisonarbeiterinnen und –arbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.
Lohn- oder Einkommensteuer
Wie unterscheiden sich Lohn- und Einkommensteuer?
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer lediglich in ihrer Erhebungsform. Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es aber zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „sonstiger Bezüge“.
Die Lohnsteuer hat jede Arbeitgeberin und jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.Rz1194-1202
Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Auf Grund dieser Erklärung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Bei der Veranlagung werden auch die nichtselbständigen Einkünfte mit einbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet.
Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es in der Regel zu einer Einkommensteuerveranlagung (siehe Kapitel „ArbeitnehmerInnenveranlagung“).
Einkünfte, Einkommen
Wovon muss man Lohn- oder Einkommensteuer zahlen?
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es setzt sich aus einzelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetz sind all jene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Es sind somit nur diejenigen Einkünfte steuerpflichtig, die unter die im Gesetz aufgezählten Einkunftsarten fallen. Nicht steuerpflichtig sind z. B. Lottogewinne, das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.
Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:
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1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
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2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
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4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
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5. Einkünfte aus Kapitalvermögen |
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6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
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7. Sonstige Einkünfte |
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= Gesamtbetrag der Einkünfte |
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- Sonderausgaben |
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- Außergewöhnliche Belastungen |
| - Kinderfreibeträge |
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= Einkommen
(= Steuerbemessungsgrundlage) |
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Gut zu wissen:
Die Einkunftsarten 1-3 nennt man ”betriebliche Einkünfte” oder „Gewinneinkünfte“. Die Einkunftsarten 4-7 werden als „Überschusseinkünfte“ oder als „außerbetriebliche Einkünfte“ bezeichnet. |
Ab welcher Einkommenshöhe beginnt die Steuerpflicht?
Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder und jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens
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für Arbeitnehmer/innen
für Selbständige |
11.945 €*)
11.000 € |
*)
| 945 € x 36,5 % |
345 € |
| abzüglich Arbeitnehmerabsetzbetrag |
- 54 € |
| abzüglich Verkehrsabsetzbetrag |
- 291 € |
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0 € |
Die unterschiedliche Höhe des steuerfreien Basiseinkommens ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen (Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag) zurückzuführen.
Vom steuerfreien Basiseinkommen zu unterscheiden ist die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt für 2009 357,44 € und für 2010 366,33 € monatlich (dies entspricht einem Jahresbetrag von ca. 4.299,88 € bzw. 4.395,96 €).
Nachfolgend die Erklärung im Einzelnen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen z. B. Bäuerinnen und Bauern oder Gärtner und Gärtnerinnen.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen z. B. Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberater und Steuerberaterinnen, Architektinnen und Architekten oder Journalistinnen und Journalisten und an Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) zu mehr als 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer/innen.Rz670
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinne aus Gewerbebetrieben (z. B. Handelsbetriebe, Tischler und Tischlerinnen, Friseurinnen und Friseure) und Industriebetrieben. Juristische Personen (z. B. GmbH) zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen sind z. B. Zinserträge aus Sparguthaben oder Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen. Werden diese Erträge im Inland erzielt, wird die Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer einbehalten und ist damit abgegolten.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden erzielt, wenn eine Wohnung oder ein Haus vermietet wird.
- Sonstige Einkünfte sind:
- Wiederkehrende Bezüge (z. B. bestimmte Leibrenten)
- Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb bestimmter Spekulationsfristen einschließlich Substanzgewinne aus Investmentfonds
- Überschüsse aus der Veräußerung von privaten Kapitalbeteiligungen ab 1% Beteiligung (z. B. Verkauf von GmbH-Anteilen)
- Einkünfte aus Leistungen (z. B. Provisionen für gelegentliche Vermittlungen und Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung privater Gegenstände)
- Funktionsgebühren (Entgelt für Funktionärinnen und Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern sie keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?
Unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen folgende Bezüge:
- Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.Rz645-670; 930ff Darunter fallen Löhne und Gehälter, Firmenpensionen sowie Sachzuwendungen der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers, aber auch Bezüge aus einer geringfügigen Beschäftigung und Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck. Dieser Dienstleistungsscheck, erhältlich in Postämtern und Trafiken, kann zur Bezahlung einfacher haushaltstypischer Dienstleistungen in Privathaushalten (z. B. Reinigungsarbeiten, Kinderbetreuung, einfache Hilfestellungen bei der Haushaltsführung, einfache Gartenarbeiten) verwendet werden. Während des Jahres bleiben die Einkünfte aus einem Dienstleistungsscheck lohnsteuerfrei. Zu einer allfälligen Besteuerung kommt es im Rahmen der (ArbeitnehmerInnen-)Veranlagung nur dann, wenn das gesamte Jahreseinkommen den Betrag von 11.945 € übersteigt.
- Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung.Rz684f
Darunter fallen u. a. die Pensionen von den Pensionsversicherungsanstalten der Arbeitnehmer, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft. Steigerungsbeträge auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung werden nur zu einem Viertel steuerlich erfasst.
- KrankengelderRz671 ff
- Bezüge aus Pensionskassen.Rz680ff
Bezüge und Pensionsleistungen, die auf Beiträge der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers entfallen, unterliegen zur Gänze der Lohnsteuer. Von den Bezügen und Pensionsleistungen, die auf Beiträge der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers entfallen, sind nur 25% steuerpflichtig. Pensionen aus einer prämienbegünstigten Pensionsvorsorge, prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge und einer Betrieblichen Vorsorgekasse sind steuerfrei.
- Bezüge nach dem Bezügegesetz sowie von Mitgliedern einer Landesregierung, eines Landtages, von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Stadträtinnen und -räten oder Gemeinderätinnen und -räten.
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Wichtig zu beachten:
Arbeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages fallen in der Regel unter die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit. Daher erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Diese Einkünfte sind solche aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. In vielen Fällen muss eine „Mitteilung gemäß § 109a EStG“ ans Finanzamt erfolgen. |
Wann sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern?
Die Einkommensteuer wird jeweils vom gesamten Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Einkommen (Löhne, Gehälter und Pensionen) werden grundsätzlich zu jenem Kalenderjahr gerechnet, in dem sie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten hat.
Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher: Jahresausgleich) wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet.
Wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr nicht ganzjährig bezogen, kommt es durch die Jahresberechnung in der Regel zu einer Gutschrift.
Im Fall einer Nachforderung beachten Sie bitte die Ausführungen im Kapitel „Das Verfahren beim Finanzamt“.
Sachbezüge (Rz138-222)
Was versteht man unter Sachbezügen?
Üblicherweise erfolgt die Bezahlung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Geld. Die Entlohnung kann aber auch (teilweise) in Sachleistungen (Sachbezügen) erfolgen. Die Sachleistungen sind mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge, wie z. B. Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws, Rz168-187 wurden bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.
Bestimmte Sachbezüge sind durch das Einkommensteuergesetz aber ausdrücklich steuerfrei gestellt (z. B. Weihnachtsgeschenke bis 186 €, Betriebsausflüge bis 365 €, Verpflegung am Arbeitsplatz). Rz78ff, 93ff
Beispiele für steuerpflichtige Sachbezüge:
- DienstwagenRz168-187
Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für Privatfahrten benützt, sind als Sachbezug monatlich 1,5% der Anschaffungskosten (inkl. Umsatzsteuer), maximal 600 € anzusetzen. Als Privatfahrten gelten dabei auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich für Privatfahrten benützt, ist der halbe Wert als Sachbezug, 0,75% der Anschaffungskosten, maximal 300 €, anzusetzen.
- Kfz-Abstell- oder GaragenplatzRz188-203
Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Kfz-Abstell- oder Garagenplatz unentgeltlich zur Verfügung, sind als Sachbezug 14,53 € pro Monat der Lohnsteuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Die Zurechnung hat nur dann zu erfolgen, wenn sich der Abstell- oder Garagenplatz im Bereich einer Parkraumbewirtschaftung („blaue Zone“) befindet. Ab 14,53 € pro Monat Kostenbeitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen.
- Arbeitgeberdarlehen und GehaltsvorschüsseRz204-207
Bei Gehaltsvorschüssen und unverzinslichen oder niedrig verzinsten Arbeitgeberdarlehen ist bis zu 7.300 € kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen der Gehaltsvorschuss oder das Arbeitgeberdarlehen insgesamt 7.300 €, ist für den übersteigenden Betrag die Zinsersparnis mit 3,5% (oder der Differenz auf 3,5%) anzusetzen.
- DienstwohnungRz149-162
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Wird die Dienstwohnung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber angemietet, gilt als Sachbezug die tatsächliche Miete samt Betriebskosten abzüglich 25%.
- Incentive-ReiseRz220
Zur Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewährte Incentive-Reisen stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:
- Laptop, PC-StandgerätRz214a
Wird der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ein Computer zur Verfügung gestellt, der/das regelmäßig beruflich genutzt, aber auch privat verwendet werden kann, stellt dies keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
- (Mobil-)TelefonRz214
Eine gelegentliche private Nutzung des arbeitgebereigenen (Mobil-)Telefons stellt ebenfalls keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Steuerfreie Leistungen
Welche Bezüge und Leistungen werden nicht besteuert?
Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind:
- Familienbeihilfe
- Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen SozialversicherungRz41ff
- Karenzurlaubsgeld, KarenzurlaubshilfeRz45 sowie Kinderbetreuungsgeld
- Unfallrenten
- Pflegegeld RZ232 und Betreuungskostenzuschuss
- Trinkgelder
Auch bestimmte Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind steuerbefreit:
Welche steuerfreien Leistungen können die Einkommensteuer beeinflussen?
Es gibt bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens erhöhen (so genannter besonderer Progressionsvorbehalt). Folgende Bezüge fallen darunter:
- Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe für BundesbediensteteRz45
- Bestimmte Bezüge nach dem HeeresgebührengesetzRz105
- Bestimmte Bezüge nach dem ZivildienstgesetzRz106
Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (z. B. Gehalt, Pension), so sind diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter)bezogen worden wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen – also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte – versteuert.
Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.
Steuermindernde Ausgaben
Welche Ausgaben vermindern das steuerpflichtige Einkommen?
Es gibt Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Dazu zählen Ausgaben, die mit den Einnahmen direkt zusammenhängen. Diese sind als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkunftsarten (land- und forstwirtschaftlichen, freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften) oder als Werbungskosten bei den übrigen Einkunftsarten abzuziehen. Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften unmittelbar zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden.
Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern, aber nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.