Allgemeines zur Lohn- und Einkommensteuer


Persönliche Steuerpflicht (Rz1ff)
Lohn- oder Einkommensteuer
Einkünfte, Einkommen
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Sachbezüge (Rz138-222d)
Steuerfreie Leistungen
Steuermindernde Ausgaben

Dieses Einführungskapitel gibt Ihnen wichtige Basisinformationen zu unserem Steuersystem sowie Erläuterungen zu diversen Begriffen, um Zusammenhänge besser erfassbar zu machen. Details zu folgenden Schwerpunkten finden Sie in den nächsten Seiten:


Persönliche Steuerpflicht (Rz1ff)

Wer ist in Österreich steuerpflichtig?

Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz in Österreich haben Personen, die im Bundesgebiet über eine Wohnung verfügen, die sie offensichtlich längerfristig als solche nutzen (werden). Die Wohnung muss nicht der Hauptwohnsitz sein, sie muss aber den persönlichen Verhältnissen entsprechend zum Wohnen geeignet sein. Zur Begründung eines Wohnsitzes muss die Wohnung zwar nicht ununterbrochen, aber zumindest wiederkehrend benützt werden.

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben Personen, die sich im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend (Urlaub, Geschäftsreise, Besuch, etc.), sondern offensichtlich für längere Zeit aufhalten (werden). Auf jeden Fall tritt nach sechs Monaten Aufenthalt in Österreich, und zwar rückwirkend, die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Die Staatsbürgerschaft ist dabei nicht entscheidend.

Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte in Österreich steuerlich erfasst werden.

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in Österreich (zB als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer) oder von Österreich (zB Sozialversicherungspensionen) Einkünfte erzielen, aber in Österreich keinen Wohnsitz und auch nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte beantragen und dabei Werbungskosten und inlandsbezogene Sonderausgaben geltend machen.Rz1178ff

Bedenken Sie aber, dass im Falle einer Veranlagung von beschränkt Steuerpflichtigen der Steuerbemessungsgrundlage ein Betrag von 9.000 € hinzugerechnet wird, der bei der laufenden Lohnverrechnung nicht zum Tragen kommt.

Dies geschieht deswegen, weil das steuerfreie Existenzminimum grundsätzlich vom Wohnsitzstaat zu berücksichtigen ist. Auf Grund der tarifmäßigen Steuerfreigrenze von 11.000 € verbleibt für beschränkt Steuerpflichtige damit ein steuerfreies Basiseinkommen von 2.000 €.

EU-/EWR-Bürgerinnen und Bürger, die zwar keinen Wohnsitz, aber die Haupteinkünfte in Österreich haben (90 % der Einkünfte werden in Österreich erzielt oder die Auslandseinkünfte betragen insgesamt nicht mehr als 11.000 €) können in der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung auf unbeschränkte Steuerpflicht optieren. Dabei werden trotz unbeschränkter Steuerpflicht nur die österreichischen Einkünfte besteuert. Es entfällt aber die Hinzurechnung von 9.000 € bei der Veranlagung. Außerdem können persönliche Absetzbeträge (Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, Unterhaltsabsetzbetrag) sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass man mehrmals Steuer für dasselbe Einkommen zahlen muss, wenn man in mehreren Staaten einen Wohnsitz hat oder Einkünfte erzielt.

Besonderheiten gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, jedoch in Deutschland, Italien oder Liechtenstein arbeiten und täglich pendeln. Ihre Einkünfte werden grundsätzlich in Österreich besteuert. Dabei steht ihnen der Grenzgängerabsetzbetrag zu.

Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter Rz4 werden bereits ab dem ersten Tag ihres Aufenthaltes in Österreich als unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt. Voraussetzung ist eine zumindest sechsmonatige Arbeitserlaubnis oder ein zumindest sechsmonatiger Arbeitsvertrag.

Bei Saisonarbeiterinnen und –arbeitern tritt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.


Lohn- oder Einkommensteuer

Wie unterscheiden sich Lohn- und Einkommensteuer?

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten zahlen Lohnsteuer, Selbständige zahlen Einkommensteuer. Die Lohnsteuer unterscheidet sich von der Einkommensteuer lediglich in ihrer Erhebungsform. Der Steuertarif ist grundsätzlich gleich. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es aber zusätzliche Absetzbeträge, besondere Steuerbefreiungen und Sonderbestimmungen für die Besteuerung bestimmter „sonstiger Bezüge“.

Die Lohnsteuer hat jeder Arbeitgeber einzubehalten und bis zum 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.Rz1194-1202

Die Einkommensteuer wird im Veranlagungsweg erhoben. Dazu ist eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Auf Grund dieser Erklärung wird die Einkommensteuer ermittelt und mit Einkommensteuerbescheid vorgeschrieben. Bei der Veranlagung werden auch die nichtselbständigen Einkünfte mit einbezogen. Die von der Lohnverrechnung bereits einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet.

Auch wenn nur nichtselbständige Einkünfte bezogen werden, kommt es in der Regel zu einer Einkommensteuerveranlagung (siehe „ArbeitnehmerInnenveranlagung“).


Einkünfte, Einkommen

Wovon muss man Lohn- oder Einkommensteuer zahlen?

Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen. Es setzt sich aus einzelnen Einkünften zusammen. Im Einkommensteuergesetz sind all jene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Es sind somit nur diejenigen Einkünfte steuerpflichtig, die unter die im Gesetz aufgezählten Einkunftsarten fallen. Nicht steuerpflichtig sind zB Lottogewinne, das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.

Das Einkommensteuergesetz kennt sieben Einkunftsarten:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

7. Sonstige Einkünfte

= Gesamtbetrag der Einkünfte

- Sonderausgaben

- Außergewöhnliche Belastungen

- Freibeträge (zB Kinderfreibetrag)

= Einkommen

(= Steuerbemessungsgrundlage)

Die Einkunftsarten 1-3 werden ”betriebliche Einkünfte” oder „Gewinneinkünfte“, die Einkunftsarten 4-7  „Überschusseinkünfte“ oder „außerbetriebliche Einkünfte“ genannt.

Das Einkommen stellt daher die Summe aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen und Freibeträgen dar.

Ab welcher Einkommenshöhe beginnt die Steuerpflicht?

Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder und jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens

für Arbeitnehmer/innen

für Selbständige

12.000 €

11.000 €

Die unterschiedliche Höhe des steuerfreien Basiseinkommens ist auf die zusätzlichen Steuerabsetzbeträge bei Lohnsteuerpflichtigen (Arbeitnehmer-,  Verkehrs- oder Pensionistenabsetzbetrag) zurückzuführen.

Vom steuerfreien Basiseinkommen zu unterscheiden ist die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze. Diese beträgt für 2011 374,02 € und für 2012 376,26 € monatlich (dies entspricht einem Jahresbetrag von ca. 4.488,24 € bzw. 4.515,12 €).

Die Erklärung im Einzelnen:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen zB Bäuerinnen/Bauern oder Gärtner/innen.
  2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen zB Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Architektinnen/Architekten oder Journalistinnen/ Journalisten und an Kapitalgesellschaften (zB GmbH) zu mehr als 25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerinnen/GeschäftsführerRz670
  3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinne aus Gewerbebetrieben (zB Handelsbetriebe, Tischlerinnen/Tischler, Friseurinnen/Friseure) und Industriebetrieben. Juristische Personen (zB GmbH) zahlen keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer.
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Pensionistinnen und Pensionisten.
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind zB Zinserträge aus Sparguthaben oder Wertpapieren sowie Dividenden aus Aktien und GmbH-Anteilen. Werden diese Erträge im Inland erzielt, wird die Einkommensteuer in Form der Kapitalertragsteuer einbehalten und ist damit abgegolten.
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden erzielt, wenn eine Wohnung oder ein Haus vermietet wird.
  7. Sonstige Einkünfte sind:
    • Wiederkehrende Bezüge (zB bestimmte Leibrenten)
    • Überschüsse aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb bestimmter Spekulationsfristen einschließlich Substanzgewinne aus Investmentfonds
    • Überschüsse aus der Veräußerung von privaten Kapitalbeteiligungen ab 1% Beteiligung,wie beispielsweise der Verkauf von GmbH-Anteilen (ab 1.4.2012 Einkünfte aus Kapitalvermögen) 
    • Einkünfte aus Leistungen (zB Provisionen für gelegentliche Vermittlungen und Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung privater Gegenstände)
    • Funktionsgebühren (Entgelt für Funktionärinnen/Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sofern sie keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind)


Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Was sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?

Unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen folgende Bezüge:

Hinweis:

Arbeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder eines Werkvertrages fallen in der Regel unter die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit. Daher erfolgt kein Lohnsteuerabzug. Diese Einkünfte sind solche aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb. In vielen Fällen muss von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber eine „Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988“ ans Finanzamt erfolgen.

Wann sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern?

Die Einkommensteuer wird jeweils vom gesamten Einkommen eines Kalenderjahres berechnet. Einkommen (Löhne, Gehälter und Pensionen) werden grundsätzlich zu jenem Kalenderjahr gerechnet, in dem sie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten hat.

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung wird die Steuer für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen neu berechnet.

Wurden lohnsteuerpflichtige Einkünfte im Kalenderjahr nicht ganzjährig bezogen, kommt es durch die Jahresberechnung in der Regel zu einer Gutschrift.

Im Fall einer Nachforderung beachten Sie bitte die Ausführungen im Kapitel „Das Verfahren beim Finanzamt“.


Sachbezüge (Rz138-222d)

Was versteht man unter Sachbezügen?

Üblicherweise erfolgt die Bezahlung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Geld. Die Entlohnung kann aber auch (teilweise) in Sachleistungen (Sachbezügen) erfolgen. Die Sachleistungen sind mit dem Mittelpreis des Verbrauchsortes zu bewerten und in dieser Höhe zu versteuern. Für die meisten Sachbezüge, wie zB Privatnutzung eines firmeneigenen Pkws, Rz168-187 wurden bundeseinheitliche Sachbezugswerte festgesetzt.

Bestimmte Sachbezüge sind durch das Einkommensteuergesetz aber ausdrücklich steuerfrei gestellt (zB Weihnachtsgeschenke bis 186 €, Betriebsausflüge bis 365 €, Verpflegung am Arbeitsplatz). Rz78ff, 93ff

Beispiele für steuerpflichtige Sachbezüge:

Beispiele für steuerfreie Sachbezüge:


Steuerfreie Leistungen

Welche Bezüge und Leistungen werden nicht besteuert?

Die wichtigsten steuerfreien Leistungen sind:

Auch bestimmte Leistungen des Arbeitgebers sind steuerbefreit:

Welche steuerfreien Leistungen können die Einkommensteuer beeinflussen?

Es gibt bestimmte Einkommensersätze, die zwar steuerfrei sind, aber bei einer allfälligen Veranlagung die Steuer des übrigen Einkommens erhöhen (so genannter besonderer Progressionsvorbehalt). Folgende Bezüge fallen darunter:

Bezieht jemand in einem Kalenderjahr sowohl die genannten steuerfreien Einkommensersätze als auch andere steuerpflichtige Einkünfte (zB Gehalt, Pension), so sind diese Einkünfte zur Errechnung einer vollen Steuerprogression in der Weise fiktiv hochzurechnen, als ob sie auch während des Bezuges der Einkommensersätze (weiter)bezogen worden wären. Von diesem fiktiven Gesamteinkommen wird dann der Durchschnittssteuersatz ermittelt. Mit diesem Durchschnittssteuersatz wird das tatsächlich steuerpflichtige Einkommen – also das Gehalt, die Pension oder andere steuerpflichtige laufende Einkünfte – versteuert.

Die Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich ergeben würde, wenn das Einkommen und die Einkommensersätze gemeinsam versteuert würden.Rz113ff


Steuermindernde Ausgaben

Welche Ausgaben vermindern das steuerpflichtige Einkommen?

Es gibt Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern. Dazu zählen Ausgaben, die mit den Einnahmen direkt zusammenhängen. Diese sind als Betriebsausgaben bei den betrieblichen Einkunftsarten (land- und forstwirtschaftlichen, freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften) oder als Werbungskosten bei den übrigen Einkunftsarten abzuziehen. Ausgaben, die mit steuerfreien Einkünften unmittelbar zusammenhängen, dürfen nicht abgezogen werden.

Weitere Ausgaben, die das steuerpflichtige Einkommen vermindern, aber nicht mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen, sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen