Das Verfahren beim Finanzamt
ArbeitnehmerInnenveranlagung (Jahresausgleich - RZ909ff)Versteuerung mehrerer Pensionen (Rz1020ff)Freibetragsbescheid (Rz1039ff)Mitteilung gemäß § 109a EinkommensteuergesetzBerufung gegen einen BescheidRatenzahlung und Stundung
ArbeitnehmerInnenveranlagung (Jahresausgleich - RZ909ff)
Wann kann ein Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung gestellt werden?
Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (z. B. kann der Antrag für 2009 bis Ende Dezember 2014 gestellt werden). Sie können Ihren Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline übermitteln oder mit dem Formular L 1 per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und führt auf Ihren Antrag eine ArbeitnehmerInnenveranlagung (früher: Jahresausgleich) durch. Ein Anruf beim Finanzamt beschleunigt die Bearbeitung nicht, sondern verzögert die zügige Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagungen.
Beachten Sie bitte: Sie müssen keine Bankverbindung (Formular L1 Pkt. 9) anführen, sofern diese Ihrem Finanzamt bereits bekannt ist und sie sich nicht geändert hat. Aufgrund der Einführung eines einheitlichen Standards für den europäischen Zahlungsverkehr wird auch von der Finanzverwaltung an Stelle von Bankleitzahl und Kontonummer nur mehr BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number) verwendet. Sie finden diese Codes auf Ihrem Kontoauszug, eventuell auch auf Ihrer Bankomatkarte.
Die Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagung durch Ihr Finanzamt kann erst erfolgen, wenn alle Jahreslohnzettel oder sonstigen Meldungen (z. B.vom Arbeitsmarktservice) eingelangt sind..
Wichtig zu beachten
Legen Sie der Erklärung keinen Lohnzettel und keine Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
ArbeitnehmerInnenveranlagung für Einkünfte mit Auslandsbezug (Formular L1i)
Pflichtveranlagung
In welchen Fällen sind Sie verpflichtet eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchführen zu lassen?
Wenn Sie im Jahr 2009 Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und somit unbeschränkte Steuerpflicht besteht und Sie Einkünfte bezogen haben:
- als Grenzgänger (nähere Informationen für Grenzgänger unter http://www.eures-bodensee.ch/, Rubrik „Publikationen“)
- von einer ausländischen Arbeitgeberin oder einem ausländischen Arbeitgeber der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist
- von einer ausländischen diplomatischen Vetretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich (z.B. UNO, UNIDO)
- aus einer ausländischen Pension
Eine Pflichtveranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn Sie im Jahr 2009 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und für eine Tätigkeit im Inland Einkünfte von einer ausländischen Arbeitgeberin oder einem ausländischen Arbeitgeber, die oder der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist, bezogen haben
Antragsveranlagung
In welchen Fällen können Sie einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung stellen und eventuell eine einbehaltene Abzugsteuer oder Lohnsteuer erstattet bekommen?
Wenn Sie im Jahr 2009 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und somit beschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht und Sie Einkünfte bezogen haben
- von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber, der Lohnsteuer abgezogen hat
- aus einer inländischen Pension
- aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller/in, Vortragende/r, Künstler/in, Architekt/in, Sportler/in, Artist/in oder Mitwirkende/r an Unterhaltungsdarbietungen, von denen Abzugsteuer in Höhe von 20% einbehalten wurde
Erfolgt bei einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer ein Lohnsteuerabzug in Österreich, dann berechnet sich die Lohnsteuer wie bei einem österreichischen Arbeitnehmer. Im Falle einer Antragsveranlagung wird der Steuerbemessungsgrundlage - d.h. vor Berechnung der Einkommensteuer - ein Betrag von 9.000 Euro hinzugerechnet.
In allen Fällen beachten Sie bitte unbedingt Folgendes:
- Unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte: Auslandseinkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit oder ausländische Pensionsbezüge sind dann in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat geregelt ist. Die Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden Sie auf https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/InternationalesSteu_6523/DiesterreichischenD_6527/_start.htm . Tragen Sie diese Einkünfte, die bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind, hier ein, im Falle von Pensionsbezügen diese nochmals in der nächsten Zeile.
- Entlastung von einer bereits entrichteten Auslandssteuer: Für den Fall, dass Ihre Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind und Sie eine Entlastung von der Auslandssteuer durch die ausländische Steuerverwaltung erhalten oder beantragt haben, tragen Sie diese bitte ein.
- Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige oder Steuerpflichtiger: Wenn Sie im Jahr 2009 weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, können Sie unter der Voraussetzung, dass Sie Staatsbürger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines EWR Staates sind, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich stellen. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht höher als 11.000 € sind. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Ansässigkeitsstaates nachzuweisen (E 9).
- Das Formular L 17 soll grundsätzlich von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber übermittelt werden. Sollte das nicht der Fall sein, übermitteln Sie bitte das ausgefüllte Formular L 17 Ihrem Finanzamt. Beachten Sie bitte die Ausfüllhilfen L 17a und L 17b.
Die elektronische ArbeitnehmerInnenveranlagung
Wie erreichen Sie uns?
Rufen Sie FinanzOnline auf und melden Sie sich an: entweder mit Klick auf die Rubrik „FinanzOnline“ oder auf die Schalfläche „Registrierung“ im Login-Bereich. Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie Ihre Zugangskennungen (Teilnehmer ID, Benutzer ID und PIN) mit Rückscheinbrief (RSa).
Welche Vorteile bietet FinanzOnline?
- Kostenlose Anwendung rund um die Uhr
- Amtsweg per Mausklick bequem von jedem Internetanschluss aus
- Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung von personenbezogenen Grunddaten, wie z. B. Adresse, Bankverbindung, E-Mail Adresse
- Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos und Steueraktes (z. B. Kontostand, Lohnzettel)
- Elektronische Rückzahlungsanträge
- Bescheidzustellung in Ihren persönlichen elektronischen Briefkasten (DataBox) inkl. E-Mail Verständigung
- Anonyme Steuerberechnung
- Keine spezielle Software
- Komfortable Benutzerführung (Online-Hilfe, Hotline)
- Behindertengerechte Anwendung
- Automatische Verlängerung der Erklärungsfrist bis 30. Juni des Folgejahres
FAQ zu FinanzOnline
Wir haben für Sie auch eine Hotline eingerichtet: Unter 0810 / 22 11 00 von Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar, österreichweit zum Ortstarif.
In welchen Fällen können Sie in der Regel eine Gutschrift erwarten?
- Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat,
- wenn Sie während des Jahres die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren,
- wenn Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ haben,
- wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde oder,
- wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.
Was tun Sie, wenn es zu einer Nachforderung kommt?
Kommt es - in Ausnahmefällen - zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Berufung zurückziehen, ausgenommen
- Sie müssen von sich aus eine Steuererklärung abgeben oder
- es kommt aus einem anderen Grund zu einer Pflichtveranlagung (siehe wie folgt).
Wann müssen Sie von sich aus (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgeben?
Übersteigt Ihr Einkommen 11.945 €, sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben, wenn
- Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (z. B. aus Werkverträgen oder freien Dienstverträgen) von insgesamt mehr als 730 € erhalten haben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Geben Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung ab (Formular E 1 samt Beilage E1a für betriebliche Einkünfte).
Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
- Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (z. B. Firmenpension neben ASVG-Pension). Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ab.
Frist: 30. September des Folgejahres
- Ihnen der Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ab.
Frist: 30. September des Folgejahres
- zu Unrecht ein Pendlerpauschale oder ein zu hohes Pendlerpauschale bezogen wurde
Frist: 30. September des Folgejahres
- zu Unrecht ein Zuschuss zur Kinderbetreuung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bezogen wurde (Formular L1k Pkt. 5).
Frist: 30. September des Folgejahres
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Gut zu wissen
Für eine rasche Erledigung Ihres Antrages auf ArbeitnehmerInnenveranlagung müssen Ihre persönlichen Daten sowie die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen auf dem Antragsformular vollständig ausgefüllt sein. Fehlende Daten verzögern die Erledigung Ihres Antrages. |
Wann wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt?
Müssen Sie von sich aus keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, wird Sie das Finanzamt in folgenden Fällen durch Zusendung des Formulars L 1 zur Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen, wenn
- Ihnen im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z. B. für Truppen- oder Kaderübungen), Insolvenz-Ausfallsgeld im Falle eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens ausbezahlt worden ist, oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind.
- für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt worden ist. Eine Pflichtveranlagung ist aber nur durchzuführen, wenn der Freibetragsbescheid zu hoch war.
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Wichtig zu beachten
Legen Sie den Erklärungen zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung bitte keine Lohnzettel bei. Sie werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber (oder der pensionsauszahlenden Stelle) Ihrem Finanzamt übermittelt. |
Kann es bei einer ArbeitnehmerInnenveranlagung zu Vorauszahlungen kommen?
Bei Lohnsteuerpflichtigen kann es zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 € beträgt. In diesem Fall kann ausnahmsweise (z. B. wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Andererseits ersparen Sie sich allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.
Warum kommt es bei zwei oder mehreren Bezügen zu Nachzahlungen?
Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätten Sie den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges erhalten.
Sie werden also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezieht, wie Ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.
Wann kann es zu einer Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften beim Finanzamt kommen?
Nachforderungen und Gutschriften aus Einkommensteuerbescheiden, die nach dem 30. September des Folgejahres zugestellt werden, werden vom Finanzamt verzinst. Der Zinssatz liegt 2% über dem Basiszinssatz und beträgt 2,38%. Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, werden aber nicht festgesetzt.
Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Es ist aber empfehlenswert, die Erklärung möglichst früh abzugeben.
Wenn Sie den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des Folgejahres erhalten haben, können Sie durch Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der zukünftigen Steuernachforderung vor diesem Stichtag die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden.
Versteuerung mehrerer Pensionen (Rz1020ff)
Wie werden mehrere Pensionen versteuert?
Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.
Wenn Sie z. B. vom Bund oder Land eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwenpension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.
Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesem Fall kann aber die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann dazu aber nicht verpflichtet werden.
Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw von der pensionsauszahlenden Stelle eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.
Freibetragsbescheid (Rz1039ff)
Was ist ein Freibetragsbescheid?
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann. Dadurch zahlen Sie weniger Lohnsteuer. Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber.
Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2009 werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2011 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheid berücksichtigt Ihre Freibeträge – auf Basis des Jahres 2009 – vorläu#g bereits für 2011. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2011 höher als jene im Freibetragsbescheid, so wird dies bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung ausgeglichen. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten.
Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nachzahlungen. Wenn es ungewiss ist, ob Sie im zweitfolgenden Jahr ähnliche Aufwendungen haben wie im Basisjahr, können Sie zur Vermeidung von Nachzahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung verzichten. Sie haben auch die Möglichkeit, einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen.
Sie können aber auch die Mitteilung für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber gar nicht vorlegen. Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen.
Unabhängig von der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie bis spätestens 31. Oktober unter folgenden Voraussetzungen die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das laufende Jahr beantragen:
- wenn voraussichtlich zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € im laufenden Kalenderjahr anfallen werden oder
- wenn voraussichtlich Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser-, Sturmschäden) vorliegen
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Wichtig zu beachten:
Kein Freibetragsbescheid ergeht bei einem Jahresfreibetrag unter 90 € und wenn Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben werden. |
Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz
Was ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG?
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer und Körperschaften müssen für Auszahlungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem Formular E 18 übermitteln.
Von der Mitteilung betroffen sind natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, z. B. Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die auf selbständiger Basis, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, für bestimmte Tätigkeiten Vergütungen beziehen. Der Aussteller einer Mitteilung an das Finanzamt hat dem Betroffenen eine Ausfertigung auszuhändigen.
Welche Daten sind mitzuteilen?
- Mitzuteilen sind folgende Daten:
- Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer
- Art der erbrachten Leistung
- Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
- Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze) und gegebenenfalls Umsatzsteuer
Für welche Tätigkeiten ist eine Mitteilung auszustellen?
Eine Mitteilung ist für folgende selbständig erbrachte Leistungen auszustellen:
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
- Leistungen als BausparkassenvertreterIn und VersicherungsvertreterIn
- Leistungen als Stiftungsvorstand
- Leistungen als Vortragende oder Vortragender, Lehrende oder Lehrender und Unterrichtende oder Unterrichtender
- Leistungen als KolporteurIn und ZeitungszustellerIn
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler/in
- Leistungen als FunktionärIn von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen
Kann eine Mitteilung bei geringfügigen Vergütungen unterbleiben?
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als 900 € und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt.
Was hat die oder der von der Mitteilung Betroffene zu tun?
Entgelte, die aus den genannten Tätigkeiten bezogen werden, führen grundsätzlich zu steuerlich zu erfassenden Einkünften. Die bezogenen Einkünfte sind daher in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) unter der betreffenden Einkunftsart anzugeben. Die (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung ausgestellt wurde, sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung, Formular E 1a) oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen.
Haben Sie für das entsprechende Jahr eine oder mehrere Mitteilungen erhalten, geben Sie im Wege der Einkommensteuererklärung bitte unbedingt die Anzahl der erhaltenen Mitteilungen bekannt. Die Mitteilung ist aber nicht ans Finanzamt zu übermitteln. Betragen die Einkünfte nicht mehr als 730 € (Veranlagungsfreibetrag) bleiben sie steuerfrei. In diesem Fall kann eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchgeführt werden.
Berufung gegen einen Bescheid
Wie können Sie gegen einen Bescheid Einspruch erheben?
Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats ab Zustellung Berufung erheben. Bringen Sie Ihre Berufung schriftlich beim Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat. Legen Sie der Berufung bitte alle maßgeblichen Unterlagen bei. Wird die Berufung über FinanzOnline eingereicht, können Anhänge als pdf übermittelt werden. Die Berufung ist gebührenfrei. Durch eine Berufung wird eine vorgeschriebene Nachforderung nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig.
Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen.
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Wichtig zu beachten
Im Falle einer Abweisung der Berufung sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 2,38 %. |
In der Regel wird das Finanzamt selbst eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragen.
Ratenzahlung und Stundung
Wie erreichen Sie eine Zahlungserleichterung?
Das Finanzamt kann auf Ihr Ansuchen den Nachforderungsbetrag stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen,
- wenn die sofortige volle Entrichtung der Steuerschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- wenn durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Steuerschuld nicht gefährdet wird.
Führen Sie daher in Ihrem Ansuchen alle für die Zahlungserleichterung sprechenden Umstände an.
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Wichtig zu beachten
Bei Stundung oder Ratenzahlung sind für eine Abgabenschuld über 750 € Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 4,88%. Zinsen unter 50 € werden nicht festgesetzt. In besonderen Härtefällen kann auf Antrag die Abgabenschuld ganz oder teilweise nachgesehen werden. Eingaben an Abgabenbehörden sind gebührenfrei. |