Die Lohnsteuerberechnung durch Ihren Arbeitgeber
AllgemeinesFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz249ff)Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers (Rz45ff)Dienstreisen (Rz699-741)Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen Rz756-766gSonstige Bezüge (Rz1050ff)Zulagen und Zuschläge (Rz1126ff)Überstunden (Rz1145ff)Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden (Rz1142ff)Aufrollung durch den Arbeitgeber (Rz1189ff)
Der Arbeitgeber kann bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer bestimmte Steuerbefreiungen oder Steuerbegünstigungen berücksichtigen. Eine Übersicht über jene Steuerbegünstigungen bzw. –befreiungen gibt Ihnen das anschließende Kapitel mit folgenden Inhalten:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – das Pendlerpauschale und Werkverkehr
- Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers (zB Kinderbetreuungseinrichtungen, Krankenversicherungen oder Zukunftssicherung)
- Dienstreisen (Informationen zum Kilometergeld sowie den Tagessätzen bei Dienstreisen)
- Sonstige Bezüge in Form von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Abfertigungen
- Diverse Zulagen, Zuschläge, Überstunden
Allgemeines
Was muss Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer beachten?
Bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt Ihr Arbeitgeber auch zahlreiche Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen. Geben Sie daher Ihrem Arbeitgeber alle Umstände und Änderungen bekannt, die Einfluss auf die Steuerberechnung haben (zB Familienstand, Wohnsitz, Kinder, Alleinverdiener/in, Alleinerzieher/in, Pendlerpauschale, Freibetragsbescheid). Bei Einhaltung Ihrer Meldeverpflichtungen (zB Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages) haftet Ihr Arbeitgeber für die richtige Berechnung Ihrer Lohnsteuer.Rz1208 Er muss Ihnen auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn aushändigen.Rz1199
In dieser Abrechnung muss Folgendes enthalten sein:
- Bruttobezüge
- Beitragsgrundlage für die Pflichtbeiträge (Sozialversicherungsbeiträge)
- Pflichtbeiträge
- Bemessungsgrundlage für den Beitrag zu einer Betrieblichen Vorsorgekasse und der geleistete Beitrag
- Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer
- Einbehaltene Lohnsteuer
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte oder dem Krankenversicherungsträger nach Ablauf des Kalenderjahres die (Jahres)LohnzettelRz1220ff bis Ende Februar elektronisch übermitteln. Die Lohnzettel müssen dem amtlichen Vordruck entsprechen (Formular L 16).
Auch wenn die Lohnverrechnung „händisch” erfolgt, ist der Lohnzettel grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. In diesem Fall steht das Übermittlungsprogramm der Gebietskrankenkasse (ELDA) zur Verfügung. Ist kein Internetanschluss vorhanden, kann auch ein Papierlohnzettel und zwar bis Ende Jänner an das Finanzamt der Betriebsstätte übermittelt werden.
Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet, muss der Arbeitgeber ebenfalls einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln. Auch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können von Ihrem Arbeitgeber einen (Jahres)Lohnzettel verlangen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss Ihnen auf alle Fälle ein Lohnzettel ausgehändigt werden.
Da das Finanzamt aber vom Arbeitgeber die Lohnzetteldaten erhält, dient er nur zu Ihrer eigenen Information. Bitte senden Sie diesen Lohnzettel nicht an das Finanzamt.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz249ff)
Wie werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt?
Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „große“ Pendlerpauschale.Rz249-276
Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.
Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.
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Entfernung |
Betrag/Monat 2011 |
Jahresbetrag 2011 |
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ab 20 km |
58,00 € |
696,00 € |
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ab 40 km |
113,00 € |
1.356,00 € |
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ab 60 km |
168,00 € |
2.016,00 € |
Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.
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Entfernung |
Betrag/Monat 2011 |
Jahresbetrag 2011
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ab 2 km |
31,00 € |
372,00 € |
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ab 20 km |
123,00 € |
1.476,00 € |
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ab 40 km |
214,00 € |
2.568,00 € |
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ab 60 km |
306,00 € |
3.672,00 € |
Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, ebenso bei nicht über ein Kalenderjahr hinausgehenden Karenzurlauben.
Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte das Formular L 34. Vergewissern Sie sich, ob Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat (siehe „Die Aufrollung durch den Arbeitgeber“).
Wenn Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrem Arbeitgeber mit.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer ArbeitnehmerInnenveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.Rz274
Werkverkehr Rz 271
Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/innen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern lässt.
Der Vorteil der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus der Beförderung im Werkverkehr stellt keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar.
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im kostenlosen Werkverkehr befördert wird, steht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer das Pendlerpauschale nicht zu. Muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer für den Werkverkehr bezahlen, so sind diese Kosten bis maximal zur Höhe des in seinem konkreten Fall in Frage kommenden Pendlerpauschales als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn ein Fahrtausweis auch für andere Privatfahrten verwendet werden kann.
Muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer trotz eingerichteten Werkverkehrs bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des Werkverkehrs zurücklegen, so ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln, wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle des Werkverkehrs wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt.
Jobticket Rz 747ff
Werkverkehr mit Massenbeförderungsmitteln liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer/innen ausschließlich auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour mit einem öffentlichen Verkehrsmittel befördern lässt, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales erfüllt.
Werkverkehr ist nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte bzw. eine Netzkarte – wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrs keine Streckenkarte ausgegeben wird – oder die Kosten höchstens den Kosten einer Streckenkarte entsprechen, zur Verfügung gestellt wird.
Kein Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bloß die Kosten für Fahrtausweise zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ersetzt. Dieser Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Für Monate in denen Ihnen Ihr Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel (Jobticket) zur Verfügung gestellt hat, steht kein Pendlerpauschale zu.
Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers (Rz45ff)
Welche Leistungen des Arbeitgebers bleiben bei der laufenden Lohnverrechnung steuerfrei?
- Kostenlose oder verbilligte Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer/innen zur Verfügung stellt. Dazu gehören beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Sportanlagen oder Betriebsbibliotheken.Rz77
- Zuschüsse für die Betreuung von Kindern bis höchstens 500 € pro Kind und Kalenderjahr, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern gewährt. Für die Arbeitnehmerin oder für den Arbeitnehmer muss für mehr als sechs Monate im Jahr Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen und das Kind darf im Kalenderjahr das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Rz77cff
- Der Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bis 365 € jährlich (Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern etc.) und die dabei erhaltenen Sachzuwendungen bis 186 € jährlich, beispielsweise für Weihnachtsgeschenke, Geschenkbons oder Goldmünzen.Rz78ff
- Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung (zB Er- und Ablebensversicherungen, Krankenversicherungen, Anteile an Pensionsinvestmentfonds oder Pensionskassenbeiträge) aller Arbeitnehmer/innen oder bestimmter Gruppen von Arbeitnehmer/innen (zB an alle Arbeiter/innen oder an alle Angestellten) oder an den Betriebsratsfonds bis 300 € jährlich pro ArbeitnehmerIn.Rz81ff Dies kann auch durch Umwandlung von Bezügen in derartige Vorsorgeleistungen erfolgen.Rz81e Der Freibetrag steht pro Arbeitgeber zu, kann also auch zwei- oder mehrfach pro Jahr genutzt werden.
- Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds und freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden.Rz92
- Unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers an alle Arbeitnehmer/innen oder an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmer/innen bis 1.460 €. Für die endgültige Steuerfreiheit muss die Mitarbeiterbeteiligung fünf Jahre behalten werden.Rz85ff
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Beispiel:
Ein Industriebetrieb gibt an alle Angestellten Aktien im Kurswert von 1.400 € unentgeltlich ab. Dieser Sachbezug ist steuerfrei. |
- Freie oder verbilligte Mahlzeiten und Getränke am Arbeitsplatz.Rz93ff Einschränkungen bestehen, wenn stattdessen Essensbons abgegeben wurden.
- Ein Teil der Einkünfte für begünstigte Auslands-Tätigkeiten durch Betriebe im EU/EWR Raum. Die Auslandstätigkeit muss jeweils mehr als einen Monat dauern und bestimmte Kriterien müssen erfüllt werden.Rz55ff
- Einkünfte von Entwicklungshelferinnen und -helfern.Rz71
- Kostenlose oder verbilligte Beförderung der eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen sowie deren Angehörige.Rz103f
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Hinweis
Sowohl steuerfreie Einkünfte für Auslands-Tätigkeiten als auch von Entwicklungshelferinnen und -helfern werden bei der Veranlagung im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes (so genannter allgemeiner Progressionsvorbehalt)Rz119 berücksichtigt. Diese Einkünfte werden auch bei der Ermittlung des Grenzbetrages hinsichtlich der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages herangezogen. |
Dienstreisen (Rz699-741)
Welche Kostenersätze bleiben bei Dienstreisen steuerfrei?
Sind Sie beruflich unterwegs, sind folgende Kostenersätze des Arbeitgebers lohnsteuerfrei:
- Fahrtkosten (zB Kilometergelder)
- Tagesgelder und
- Nächtigungskosten
Wann liegt eine Dienstreise vor?
Eine Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes (Büro, Werkstätte, Werksgelände, Lager usw.) tätig wird (Dienstreise im Nahbereich). Sie liegt aber auch dann vor, wenn man für einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Dienstreise außerhalb des Nahbereichs). In beiden Fällen muss die Dienstreise im Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Die Unterscheidung ist aber für die Dauer der Gewährung steuerfreier Tagesgelder wichtig (siehe. „Tagesgelder“).
Fahrtkosten
Steuerfrei bleiben Vergütungen der tatsächlichen Fahrtkosten (zB Bahn, Flug, Taxi). Bei der Verwendung des Privatfahrzeuges können Kilometergelder steuerfrei ausbezahlt werden.
Das Kilometergeld beträgt:
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Fahrzeug |
KM Geld 2011 |
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PKW |
0,42 € |
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Für jede mitbe- förderte Person |
0,05 € |
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Motorrad |
0,24 € |
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Fahrrad |
0,38 € |
Das PKW-Kilometergeld kann für höchstens 30.000 Kilometer jährlich lohnsteuerfrei ausbezahlt werden. Für die steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen.Rz713 Es muss Folgendes beinhalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beruflich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Neben dem Kilometergeld können keine weiteren Fahrtkosten steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Kosten der Autobahnvignette, Autobahn- und Tunnelmaut, sowie Parkgebühren sind mit dem Kilometergeld abgedeckt.
Steuerfreie Fahrtkostenersätze sind vom Anspruch auf Tagesgelder unabhängig.Rz712ff
Wie werden Kostenersätze für von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen behandelt?
Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar von der Wohnung aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind. Derartige Kostenersätze sind somit ab dem Folgemonat steuerpflichtig.
Tagesgelder
Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu 26,40 € pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von 26,40 € (somit 2,20 € pro Stunde) steuerfrei belassen werden.
Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen im Nahbereich steuerlich behandelt?
Wenn Ihre Dienstreisen im Nahbereich (i.d.R. bis 120 km) dauernd oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an denselben Einsatzort oder an mehrere Einsatzorte (zB Baustelle, Filiale) führen und keine günstigere Regelung in Ihrer lohngestaltenden Vorschrift (Ihrem Kollektivvertrag) besteht, ist die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird.
Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn man Rz300-310
- länger als fünf Tage an ein und demselben Einsatzort durchgehend tätig wird oder
- regelmäßig wiederkehrend (wöchentlich an einem Tag) an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von fünf Tagen überschreitet oder
- wiederkehrend, aber nicht regelmäßig, an einem Einsatzort tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr überschreitet oder
- in einem gleich bleibenden Einsatzgebiet (zB Bezirksvertreter/in) länger als fünf Tage tätig wird oder
- im Rahmen einer Fahrtätigkeit auf gleich bleibenden Routen oder Linien (zB Busfahrer/in) länger als fünf Tage tätig wird.
Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt.
Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,40 € pro Tag (2,20 € pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) für folgende Tätigkeiten steuerfrei.
- Außendiensttätigkeit
- Fahrtätigkeit
- Baustellen - und Montagetätigkeit
- Arbeitskräfteüberlassung
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde für 6 Monate
Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs steuerlich behandelt?
Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar (i.d.R. ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden.
Nächtigungskosten
Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden.
Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (zB eine Nächtigungsmöglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (zB für das Frühstück) können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.
Auslandsreisen
Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden. Nachstehend die aktuellen Tages- und Nächtigungsgelder für die österreichischen Anrainerstaaten und die Vereinigten Staaten:
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Land* |
Tagesgeld |
Nächtigungsgeld |
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Deutschland |
35,30 € |
27,90 € |
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Italien |
35,80 € |
27,90 € |
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Liechtenstein |
30,70 € |
18,10 € |
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Schweiz |
36,80 € |
32,70 € |
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Slowakei |
27,90 € |
15,90 € |
|
Slowenien |
31,00 € |
23,30 € |
|
Tschechien |
31,00 € |
24,40 € |
|
Ungarn |
26,60 € |
26,60 € |
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USA |
52,30 € |
42,90 € |
* Für bestimmte Großstädte (zB Rom, Mailand, New York, Washington) und Grenzgebiete (zB Freilassing) bestehen eigene Sätze. Die kompletten Auslandsreisesätze finden Sie im Anhang zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in der Findok (Richtlinien, Lohnsteuerrichtlinien, Anhang).
>>> Findok
Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen Rz756-766g
Sind Beiträge zu Pensionskassen steuerfrei?
Beiträge, die der Arbeitgeber für ihre oder seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes leistet, bleiben steuerfrei. Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nur dann steuerfrei, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder wenn sie an ausländische Einrichtungen im Sinne des Pensionskassengesetzes geleistet werden.
Bitte beachten Sie aber, dass die auf diesen Arbeitgeberbeiträgen beruhenden künftigen Pensionen in vollem Umfang der Steuerpflicht unterliegen.Rz758 Soweit die künftige Pension aus einer Pensionskasse auf Arbeitnehmerbeiträgen beruht, wird sie nur zu einem Viertel versteuert. Soweit Sie dafür eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, ist die künftige Pension überhaupt steuerfrei. Die Lohnsteuerfreiheit gilt auch für Beiträge des Arbeitgebers an Unterstützungskassen oder an Arbeitnehmerförderungsstiftungen.
Sonstige Bezüge (Rz1050ff)
Was sind sonstige Bezüge?
Sonstige Bezüge sind Bezüge, die einmalig oder in größeren Abständen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden. Die bedeutendsten sonstigen Bezüge sind das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsbezug).
Beispiele für weitere sonstige Bezüge sind:
- Abfertigungen
- Bilanzgelder
- Prämien
- Jubiläumsgelder
- Gewinnbeteiligungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld
Wie werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteuert?
Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von ihrem/seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monatsbezug, so sind diese bis zu einem Betrag von 620 € jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.
Die sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem so genannten „Jahressechstel“Rz1068, mit 6% besteuert.
Das Jahressechstel errechnet sich wie folgt:

Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel somit zwei Monatsbezügen, also genau dem 13. und 14. Monatsbezug. Der Teil der sonstigen Bezüge, der das Jahressechstel übersteigt, wird nicht begünstigt besteuert, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt.
Bei niedrigen sonstigen Bezügen (in der Regel bis zu einem Monatsbruttogehalt von ca. 1.000 €) ist ein Betrag bis zu 2.100 € steuerfrei.
Die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vor Anwendung des festen Steuersatzes abgezogen.
AbfertigungenRz1070ff
Seit 2003 gelten die Bestimmungen des „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“.
Bei der Besteuerung der Abfertigung ist zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch nach dem „alten“ oder bereits nach dem „neuen“ Abfertigungssystem hat.
Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn ab 2003 zu beachten?
Für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 2003 begonnen hat, ist grundsätzlich das „neue“ Abfertigungssystem anzuwenden (Ausnahmen sind beispielsweise Konzernversetzung oder kurzfristige Arbeitsunterbrechung).
In diesem Fall muss der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer 1,53% des Bruttobezuges in eine Mitarbeitervorsorgekasse (kurz MV-Kasse genannt) einzahlen. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche oder freiwillige Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern.
Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn vor 2003 zu beachten?
Verbleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im „alten“ Abfertigungssystem, treten keine Änderungen ein. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer einen Wechsel in das „neue“ System, bestehen folgende Möglichkeiten:
- Einfrieren der „alten“ Abfertigungsansprüche bis zum Übertrittsstichtag und Zahlung der 1,53% des Bruttobezuges ab dem Übertrittsstichtag. In diesem Fall gelten für die eingefrorenen Teile die „alten“ Bestimmungen unverändert weiter.Rz1087c
- Vollübertragung der „alten“ Abfertigungsansprüche in eine Betriebliche Vorsorgekasse. Dabei werden sämtliche gesetzlichen Abfertigungsansprüche bis zum Übertrittsstichtag an eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Hinsichtlich der gesetzlichen Abfertigung gelten ausschließlich die neuen Bestimmungen. Es besteht auch keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die Bestimmungen betreffend freiwillige Abfertigung gelten aber unverändert weiter.Rz1087d
- Teilübertragung der „alten“ Abfertigungsansprüche in eine Betriebliche Vorsorgekasse. Dabei wird ein Teil der Ansprüche bis zum Übertrittsstichtag eingefroren und ein Teil an eine Betriebliche Vorsorgekasse übertragen. Für den eingefrorenen Teil gelten die Bestimmungen betreffend gesetzliche und freiwillige Abfertigung weiter.Rz1087f
Wie werden gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen besteuert?
- Besteuerung nach dem „alten“ System
Jene Abfertigungsansprüche, die vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer, dessen bzw. deren Dienstverhältnis vor 2003 begonnen hat, nicht in das „neue“ System gewechselt ist oder weil Ansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefroren wurden, sind grundsätzlich mit dem festen Steuersatz von 6% zu besteuern. Bei geringen Bezügen kann auch ein niedrigerer Satz angewendet werden.
- Besteuerung nach dem „neuen“ System
Abfertigungsansprüche, die aus einer Betrieblichen Vorsorgekasse an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausbezahlt werden, unterliegen dem festen Steuersatz von 6%. Werden Ansprüche an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung (zB Pensionskasse) übertragen, bleiben diese zur Gänze steuerfrei.Rz1079aff Die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist ebenfalls steuerfrei.Rz1079a Kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche, die nach dem Übertrittsstichtag entstehen, können nicht mehr mit dem festen Steuersatz von 6% begünstigt versteuert werden.Rz1087g
Wie werden freiwillige Abfertigungen besteuert?
Freiwillige Abfertigungen,Rz1084ff die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind im Ausmaß von drei Monatsbezügen (u. U. zuzüglich von Steigerungsbeträgen auf Grund nachgewiesener Dienstzeiten, soweit nicht für diese Dienstzeiten eine gesetzliche Abfertigung zusteht) mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die übersteigenden Bezüge sind mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Besteht eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse (Abfertigung neu) werden die Bezüge zum laufenden Tarif versteuert.
Andere sonstige Bezüge
Gibt es weitere sonstige Bezüge, die steuerlich begünstigt sind?
Besondere Regelungen bestehen für folgende sonstige Bezüge:
- Prämien für VerbesserungsvorschlägeRz1091ff sowie Vergütungen für DiensterfindungenRz1094ff sind bis zur Höhe eines zusätzlichen, um 15% erhöhten Jahressechstels mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern.
- Nachzahlungen,Rz1105ff KündigungsentschädigungenRz1104 und VergleichssummenRz1103 werden nach dem Tarif besteuert. Nach Abzug der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bleibt ein Fünftel der Bezüge als Progressionsmilderung und zur Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge steuerfrei. Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit ihren/seinen gesamten Abfertigungsansprüchen in das „neue“ System übergetreten und kommt es zur Zahlung einer Vergleichssumme, kann diese bis zu einem Betrag von 7.500 € mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert werden. Diese Begünstigung steht jenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht zu, die zur Gänze im „alten“ System verblieben sind oder deren Ansprüche ganz oder teilweise zu einem bestimmten Stichtag eingefroren wurden.Rz1102b
- ErsatzleistungenRz1108ff für nicht verbrauchten Urlaub werden aufgeteilt. Wenn sie laufende Bezüge betreffen, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Betreffen sie sonstige Bezüge, unterliegen sie dem festen Steuersatz von 6%.
- PensionsabfindungenRz1109ff sind nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert 10.800 € nicht übersteigt (bis 11.000 € beträgt der Steuersatz ohnehin 0%). Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern. Zur Vermeidung einer Versteuerung kann der Barwert einer Pensionsabfindung durch den Arbeitgeber auch steuerneutral an eine Pensionskasse übertragen werden.
- SozialplanzahlungenRz1114a bleiben bis zu einer Höhe von 22.000 € mit dem halben Steuersatz begünstigt.
Zulagen und Zuschläge (Rz1126ff)
Welche steuerfreien Zulagen und Zuschläge gibt es?
Zulagen auf Grund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei.
Voraussetzung ist, dass die Arbeiten
- eine erhebliche Verschmutzung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und ihrer/seiner Kleidung bewirken (Schmutzzulage) oder
- eine außerordentliche Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen (in dieser Branche) darstellen (Erschwerniszulage) oder
- infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, zwangsläufig eine Gefährdung mit sich bringen (Gefahrenzulage).
Ebenso bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei.
Überstunden (Rz1145ff)
Wie werden „normale“ Überstunden besteuert?
Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Die Überstundenzuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt 86 € steuerfrei.
Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden (Rz1142ff)
Wann sind Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden steuerfrei?
Unter Nachtzeit im steuerlichen Sinn versteht man den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die während einer zusammenhängenden Nachtarbeitszeit von mindestens drei Stunden (Blockzeit) geleistet werden.
Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag von 360 € monatlich um 50% auf 540 € monatlich. Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter sind unter anderem Bäckerinnen und Bäcker, Nachtportiere, Nachtpflegerinnen und -pfleger.
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten bestimmte Regelungen. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung während dieser Zeit betrieblich erforderlich ist und dass die Anzahl und der Zeitpunkt der Stunden anhand von konkreten Aufzeichnungen nachgewiesen werden.
Aufrollung durch den Arbeitgeber (Rz1189ff)
Was versteht man unter Aufrollung durch den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger kann freiwillig als besondere Serviceleistung im Rahmen der „Lohnsteueraufrollung“ u. a. unterschiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.
Wenn Sie ganzjährig bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren oder von Ihrem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten haben und für Sie kein Freibetrag berücksichtigt wurde, kann der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger im Dezember eine „erweiterte“ Aufrollung durchführen.
Der Arbeitgeber kann
- Ihre Kirchenbeiträge und Gewerkschaftsbeiträge (dies erfordert natürlich eine rechtzeitige Belegvorlage) berücksichtigen, sowie
- die Steuer für die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels (in Bezug auf Freigrenze und Einschleifregelung) neu berechnen.