Die Lohnsteuerberechnung durch Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber


Allgemeines
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz249ff)
Steuerfreie Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (Rz45ff)
Dienstreisen (Rz699-741)
Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen (Rz756-766)
Sonstige Bezüge (Rz1050ff)
Zulagen und Zuschläge (Rz1126ff)
Überstunden (Rz1145ff)
Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden (Rz1142ff)
Aufrollung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber (Rz1189ff)


Allgemeines

Was muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer beachten?

Bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber auch zahlreiche Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen. Geben Sie daher Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber alle Umstände und Änderungen bekannt, die Einfluss auf die Steuerberechnung haben (z. B. Familienstand, Wohnsitz, Kinder, Alleinverdiener/in, Alleinerzieher/in, Pendlerpauschale, Freibetragsbescheid). Bei Einhaltung Ihrer Meldeverpflichtungen (z.B. Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages) haftet Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber für die richtige Berechnung Ihrer Lohnsteuer.Rz1208 Sie oder er muss Ihnen auch eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn aushändigen.Rz1199

In dieser Abrechnung muss Folgendes enthalten sein:

Grundsätzlich müssen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt oder dem Krankenversicherungsträger nach Ablauf des Kalenderjahres die (Jahres)LohnzettelRz1220ff bis Ende Februar elektronisch übermitteln. Die Lohnzettel müssen dem amtlichen Vordruck entsprechen (Formular L 16).

Auch wenn die Lohnverrechnung „händisch” erfolgt, ist der Lohnzettel grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. In diesem Fall steht das Übermittlungsprogramm der Gebietskrankenkasse (ELDA) zur Verfügung. Ist kein Internetanschluss vorhanden, kann auch ein Papierlohnzettel und zwar bis Ende Jänner an das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt werden.

Wird das Dienstverhältnis im Laufe des Kalenderjahres beendet, muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ebenfalls einen Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt oder den Krankenversicherungsträger übermitteln. Auch Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können von Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber einen (Jahres)Lohnzettel verlangen. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses muss Ihnen auf alle Fälle ein Lohnzettel ausgehändigt werden.

Da das Finanzamt aber von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber die Lohnzetteldaten erhält, dient er nur zu Ihrer eigenen Information. Bitte senden Sie diesen Lohnzettel nicht an das Finanzamt.


Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Rz249ff)

Wie werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt?

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine“ oder „großePendlerpauschale.Rz249-276

Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.

Es beträgt:

Entfernung

Betrag/Monat  
2009

Jahresbetrag 2009

ab 20 km

52,50 €

630,00 €

ab 40 km

103,50 €

1.242,00 €

ab 60 km

154,75 €

1.857,00 €

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Es beträgt:

Entfernung

Betrag/Monat 2009

Jahresbetrag 2009

 

ab 2 km

28,50 €

342,00 €

ab 20 km

113,00 €

1.356,00 €

ab 40 km

196,75 €

2.361,00 €

ab 60 km

281,00 €

3.372,00 €

Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen zu, ebenso bei nicht über ein Kalenderjahr hinausgehenden Karenzurlauben.

Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber beantragen. Verwenden Sie dazu bitte das Formular L 34. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw. ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat (siehe „Die Aufrollung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“).

Wenn Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt haben, ist keine Geltendmachung im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung erforderlich. Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber mit.

Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer ArbeitnehmerInnenveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.Rz274


Steuerfreie Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers (Rz45ff)

Welche Leistungen der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers bleiben bei der laufenden Lohnverrechnung steuerfrei?

Beispiel:

Ein Industriebetrieb gibt an alle Angestellten Aktien im Kurswert von 1.400 € unentgeltlich ab. Dieser Sachbezug ist steuerfrei.

Wichtig zu beachten

Sowohl steuerfreie Einkünfte für Auslands-Montagetätigkeiten als auch von Entwicklungshelferinnen und -helfern werden bei der Veranlagung im Rahmen der Ermittlung des Steuersatzes (so genannter allgemeiner Progressionsvorbehalt)Rz119 berücksichtigt. Diese Einkünfte werden auch bei der Ermittlung des Grenzbetrages hinsichtlich der Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages herangezogen.


Dienstreisen (Rz699-741)

Welche Kostenersätze bleiben bei Dienstreisen steuerfrei?

Sind Sie beruflich unterwegs, sind folgende Kostenersätze der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers lohnsteuerfrei:

Wann liegt eine Dienstreise vor?

Eine Dienstreise ist dann gegeben, wenn man außerhalb seines Dienstortes (Büro, Werkstätte, Werksgelände, Lager usw.) tätig wird (Dienstreise im Nahbereich). Sie liegt aber auch dann vor, wenn man für einen längeren Zeitraum so weit entfernt arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr an den ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Dienstreise außerhalb des Nahbereichs). In beiden Fällen muss die Dienstreise im Auftrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erfolgen. Die Unterscheidung ist aber für die Dauer der Gewährung steuerfreier Tagesgelder wichtig (siehe. „Tagesgelder“).

Fahrtkosten

Steuerfrei bleiben Vergütungen der tatsächlichen Fahrtkosten (z. B. Bahn, Flug, Taxi). Bei der Verwendung des Privatfahrzeuges können Kilometergelder steuerfrei ausbezahlt werden. 

Das Kilometergeld beträgt:

Fahrzeug

KM Geld 2009

PKW

0,42 €

Für jede mitbe-
förderte Person

0,05 €

Motorrad bis 250 cm3

0,14 €

Motorrad über 250 cm3

0,24 €

Fahrrad 1. bis 5. km

0,24 €

Fahrrad ab 6. km

0,47 €

Das PKW-Kilometergeld kann für höchstens 30.000 Kilometer jährlich lohnsteuerfrei ausbezahlt werden. Für die steuerfreie Auszahlung von Kilometergeldern ist grundsätzlich ein Fahrtenbuch zu führen.Rz713 Es muss Folgendes beinhalten: Datum, Kilometerstand, Anzahl der beru#ich zurückgelegten Tageskilometer, Ausgangs- und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt. Neben dem Kilometergeld können keine weiteren Fahrtkosten steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Kosten der Autobahnvignette, Autobahn- und Tunnelmaut, sowie Parkgebühren sind mit dem Kilometergeld abgedeckt.

Steuerfreie Fahrtkostenersätze sind vom Anspruch auf Tagesgelder unabhängig.Rz712

Wie werden Kostenersätze für von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen behandelt?

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar von der Wohnung aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder einem allfälligen Pendlerpauschale abgegolten sind. Derartige Kostenersätze sind somit ab dem Folgemonat steuerpflichtig.

Tagesgelder

Tagesgelder bei Dienstreisen im Inland bleiben bis zu 26,40 € pro Tag steuerfrei. Die Dienstreise muss länger als drei Stunden dauern. Ab dieser Dauer kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel von 26,40 € (somit 2,20 € pro Stunde) steuerfrei belassen werden.

Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen im Nahbereich steuerlich behandelt?

Wenn Ihre Dienstreisen im Nahbereich (i.d.R. bis 120 km) dauernd oder zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit an denselben Einsatzort oder an mehrere Einsatzorte (z. B. Baustelle, Filiale) führen und keine günstigere Regelung in Ihrer lohngestaltenden Vorschrift (Ihrem Kollektivvertrag) besteht, ist die zeitliche Dauer der Begünstigung eingeschränkt. In diesem Fall sind die Tagesgelder bei täglicher Heimkehr ab jenem Zeitpunkt nicht mehr steuerfrei, in dem der auswärtige Einsatzort zu einem neuen Mittelpunkt der Tätigkeit wird.

Ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt vor, wenn man Rz300-310

Tagesgelder werden in diesen Fällen nur für die Anfangsphase von 5 bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt.

Ist der Anspruch auf Tagesgelder in einem Kollektivvertrag oder einer anderen lohngestaltenden Vorschrift geregelt, bleiben diese Tagesgelder unabhängig davon, ob durch die Dauer oder Gestaltung der Dienstreise ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht, im Rahmen der Zwölftelregelung des Einkommensteuergesetzes bis zu 26,40 € pro Tag (2,20 € pro angefangener Stunde, Mindestdauer mehr als drei Stunden) für folgende Tätigkeiten steuerfrei.

Wie werden Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs steuerlich behandelt?

Ist eine tägliche Heimkehr zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar (i.d.R. ab 120 km), können Tagesgelder für eine Tätigkeit am selben Ort sechs Monate lang steuerfrei bis zur Höhe von 26,40 € täglich ausgezahlt werden.

Nächtigungskosten

Für Nächtigungen im Inland können die Kosten der Nächtigung inkl. Frühstück lt. Belegen steuerfrei von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ausbezahlt werden. Erfolgt kein belegmäßiger Nachweis, können pauschal 15 € pro Nacht steuerfrei belassen werden.

Entsteht aber für die Nächtigung kein Aufwand (z. B. eine Nächtigungsmöglichkeit wird zur Verfügung gestellt), darf kein steuerfreies Pauschale ausbezahlt werden. Zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungswege bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.

Auslandsreisen

Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland können von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten steuerfrei ausgezahlt werden. Nächtigungskosten inkl. Frühstück können auch laut Belegen im tatsächlich entstandenen Ausmaß steuerfrei abgegolten werden. Nachstehend die aktuellen Tages- und Nächtigungsgelder für die österreichischen Anrainerstaaten und die Vereinigten Staaten:

Land*

Tagesgeld

Nächtigungsgeld

Deutschland

35,30 €

27,90 €

Italien

35,80 €

27,90 €

Liechtenstein

30,70 €

18,10 €

Schweiz

36,80 €

32,70 €

Slowakei

27,90 €

15,90 €

Slowenien

31,00 €

23,30 €

Tschechien

31,00 €

24,40 €

Ungarn

26,60 €

26,60 €

USA

52,30 €

42,90 €

* Für bestimmte Großstädte (z. B. Rom, Mailand, New York, Washington) und Grenzgebiete (z. B. Freilassing) bestehen eigene Sätze. Die kompletten Auslandsreisesätze finden Sie im Anhang zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 in der Findok (Richtlinien, Lohnsteuerrichtlinien, Anhang).

>>> Findok


Arbeitgeberbeiträge zu Pensionskassen (Rz756-766)

Sind Beiträge zu Pensionskassen steuerfrei?

Beiträge, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber für ihre oder seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes leistet, bleiben steuerfrei. Beiträge an ausländische Pensionskassen sind nur dann steuerfrei, wenn eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder wenn sie an ausländische Einrichtungen im Sinne des Pensionskassengesetzes geleistet werden.

Bitte beachten Sie aber, dass die auf diesen Arbeitgeberbeiträgen beruhenden künftigen Pensionen in vollem Umfang der Steuerpflicht unterliegen.Rz758 Soweit die künftige Pension aus einer Pensionskasse auf Arbeitnehmerbeiträgen beruht, wird sie nur zu einem Viertel versteuert. Soweit Sie dafür eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, ist die künftige Pension überhaupt steuerfrei. Die Lohnsteuerfreiheit gilt auch für Beiträge der Arbeitgeberin und des Arbeitgebers an Unterstützungskassen oder an Arbeitnehmerförderungsstiftungen.


Sonstige Bezüge (Rz1050ff)

Was sind sonstige Bezüge?

Sonstige Bezüge sind Bezüge, die einmalig oder in größeren Abständen neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt werden. Die bedeutendsten sonstigen Bezüge sind das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld (13. und 14. Monatsbezug).

Beispiele für weitere sonstige Bezüge sind:

Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

Wie werden Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld besteuert?

Erhält eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer von ihrer/seiner Arbeitgeberin bzw. ihrem/seinem Arbeitgeber einen 13. und 14. Monatsbezug, so sind diese bis zu einem Betrag von 620 € jährlich steuerfrei. Der darüber hinausgehende Betrag wird mit dem festen Steuersatz von 6% versteuert.

Die sonstigen Bezüge werden aber nur bis zu einer bestimmten Grenze, dem so genannten „JahressechstelRz1068, mit 6% besteuert.

Bei gleich bleibenden Bezügen entspricht das Jahressechstel somit zwei Monatsbezügen, also genau dem 13. und 14. Monatsbezug. Der Teil der sonstigen Bezüge, der das Jahressechstel übersteigt, wird nicht begünstigt besteuert, sondern gemeinsam mit dem in diesem Monat ausbezahlten laufenden Gehalt.

Bei niedrigen sonstigen Bezügen (in der Regel bis zu einem Monatsbruttogehalt von ca. 1.000 €) ist ein Betrag bis zu 2.100 € steuerfrei.

Die auf die sonstigen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden vor Anwendung des festen Steuersatzes abgezogen.

AbfertigungenRz1070ff

Seit 2003 gelten die Bestimmungen des „Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes“.

Bei der Besteuerung der Abfertigung ist zu unterscheiden, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Abfertigungsanspruch nach dem „alten“ oder bereits nach dem „neuen“ Abfertigungssystem hat.

Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn ab 2003 zu beachten?

Für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 2003 begonnen hat, ist grundsätzlich das „neue“ Abfertigungssystem anzuwenden (Ausnahmen sind beispielsweise Konzernversetzung oder kurzfristige Arbeitsunterbrechung).

In diesem Fall müssen die Arbeitgeberin und der Arbeitgeber für die Arbeitnehmerin und den Arbeitnehmer 1,53% des Bruttobezuges in eine Mitarbeitervorsorgekasse (kurz MV-Kasse genannt) einzahlen. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteht keine Möglichkeit, eine kollektivvertragliche oder freiwillige Abfertigung mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern.

Was ist bei Dienstverhältnissen mit Beginn vor 2003 zu beachten?

Verbleibt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im „alten“ Abfertigungssystem, treten keine Änderungen ein. Vereinbaren Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer einen Wechsel in das „neue“ System, bestehen folgende Möglichkeiten: 

Wie werden gesetzliche und kollektivvertragliche Abfertigungen besteuert?

Wie werden freiwillige Abfertigungen besteuert?

Freiwillige Abfertigungen,Rz1084ff die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, sind im Ausmaß von drei Monatsbezügen (u. U. zuzüglich von Steigerungsbeträgen auf Grund nachgewiesener Dienstzeiten, soweit nicht für diese Dienstzeiten eine gesetzliche Abfertigung zusteht) mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. Die übersteigenden Bezüge sind mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Besteht eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse (Abfertigung neu) werden die Bezüge zum laufenden Tarif versteuert.

Andere sonstige Bezüge

Gibt es weitere sonstige Bezüge, die steuerlich begünstigt sind?

Besondere Regelungen bestehen für folgende sonstige Bezüge:


Zulagen und Zuschläge (Rz1126ff)

Welche steuerfreien Zulagen und Zuschläge gibt es?

Zulagen auf Grund von Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder gesetzlichen Vorschriften bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei.

Voraussetzung ist, dass die Arbeiten

Ebenso bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis zu einem Höchstbetrag von 360 € monatlich steuerfrei.


Überstunden (Rz1145ff)

Wie werden „normale“ Überstunden besteuert?

Der Grundlohn für die Überstunde ist immer mit dem laufenden Tarif zu versteuern. Ab 2009 gilt: Die Überstundenzuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat sind im Ausmaß von höchstens 50% des Grundlohnes bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von insgesamt 86 € steuerfrei.


Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden (Rz1142ff)

Wann sind Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtüberstunden steuerfrei?

Unter Nachtzeit im steuerlichen Sinn versteht man den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr. Begünstigt sind nur Zuschläge für Arbeitsstunden, die während einer zusammenhängenden Nachtarbeitszeit von mindestens drei Stunden (Blockzeit) geleistet werden.

Eine Sonderregelung gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Nachtzeitraum liegt. Für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht sich der Freibetrag von 360 € monatlich um 50% auf 540 € monatlich. Nachtarbeiterinnen und Nachtarbeiter sind unter anderem Bäckerinnen und Bäcker, Nachtportiere, Nachtpflegerinnen und -pfleger.

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten bestimmte Regelungen. Wesentlich ist, dass die Arbeitsleistung während dieser Zeit betrieblich erforderlich ist und dass die Anzahl und der Zeitpunkt der Stunden anhand von konkreten Aufzeichnungen nachgewiesen werden.


Aufrollung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber (Rz1189ff)

Was versteht man unter Aufrollung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber?

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger kann freiwillig als besondere Serviceleistung im Rahmen der „Lohnsteueraufrollung“ u. a. unterschiedlich hohe monatliche Steuerbemessungsgrundlagen ausgleichen. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Wenn Sie ganzjährig bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren oder von Ihrem Pensionsversicherungsträger ganzjährig eine Pension erhalten haben und für Sie kein Freibetrag berücksichtigt wurde, kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber oder der Pensionsversicherungsträger im Dezember eine „erweiterte“ Aufrollung durchführen.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen