Steuertarif und Steuerabsetzbeträge
Steuertarif (Rz767ff)Steuerabsetzbeträge (Rz768)Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer - Rz811f)
In Österreich gelten je nach Einkommenshöhe unterschiedliche Steuertarifstufen. Außerdem gibt es bestimmte Steuerabsetzbeträge, die die zu zahlende Steuer reduzieren.
Dieses Kapitel informiert Sie daher über
- die unterschiedlichen Steuerabsetzbeträge (zB Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Pensionistenabsetzbetrag), wer sie erhält und wie und ob sie beantragt werden können bzw. ob sie automatisch berücksichtigt werden
- den Steuertarif und wie Sie Ihre Steuer errechnen können
Auch auf die Negativsteuer – also einer Steuergutschrift bei sehr geringem Einkommen – wird in diesem Kapitel Bezug genommen.
Steuertarif (Rz767ff)
Wie hoch ist die Lohn- oder Einkommensteuer?
Die Steuer für das steuerpflichtige Einkommen wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Einkommen bis 11.000 € jährlich werden jedenfalls steuerfrei gestellt. Für höhere Einkommen bestehen drei Tarifstufen, denen jeweils eine einfache Berechnungsformel zugeordnet ist. Besteht Anspruch auf Steuerabsetzbeträge, müssen diese nur noch vom Ergebnis abgezogen werden.
Welche Steuerabsetzbeträge gibt es?
Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) sieht folgende Absetzbeträge vor:
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Arbeitnehmerabsetzbetrag (oder Grenz- gängerabsetzbetrag) |
54 €/Jahr |
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Verkehrsabsetzbetrag |
291 €/Jahr |
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Pensionistenabsetzbetrag |
bis zu 400 €/Jahr |
| erhöhter Pensionistenabsetzbetrag |
764 €/Jahr |
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Alleinverdienerabsetzbetrag*) |
494 €/Jahr (bei einem Kind) |
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Alleinerzieherabsetzbetrag*) |
494 €/Jahr (bei einem Kind) |
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Unterhaltsabsetzbetrag |
29,20 € bis 58,40 €/Monat und Kind |
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Kinderabsetzbetrag |
58,40 €/Monat und Kind |
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Mehrkindzuschlag |
20 €/Monat ab 3. Kind |
*)Für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener mit Kind/ern und für Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher stehen daher jährlich folgende Absetzbeträge zu:
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mit einem Kind |
494 € |
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mit zwei Kindern |
669 € |
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mit drei Kindern |
889 € |
| für jedes weitere Kind |
+220 € |
Wie ermitteln Sie Ihre Steuer für 2011?
Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind folgende Tarifformeln anzuwenden:
Einkommensteuertarif
| Einkommen in Euro |
Einkommensteuer in Euro (vor Absetzbeträgen) |
Grenzsteuersatz* |
| bis 11.000 |
0 |
0% |
| über 11.000 bis 25.000 |
 |
36,5% |
| über 25.000 bis 60.000 |
.PNG) |
43,214286% |
| über 60.000 |
 |
50% |
*) Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.
Sie brauchen nur noch die für Sie zutreffenden Steuerabsetzbeträge (Achtung: auch den Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag) subtrahieren. Pensionistinnen und Pensionisten mit zu versteuernden Pensionsbezügen zwischen 17.000 € und 25.000 € jährlich müssen die Einschleifregelung beim Pensionistenabsetzbetrag beachten.
Beispiel:
Bei einem Jahreseinkommen von 21.000 € einer Arbeitnehmerin und Alleinerzieherin mit einem Kind beträgt die Einkommensteuer 2011:
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3.650,00 Euro |
| - Arbeitnehmerabsetzbetrag |
54,00 Euro |
| - Verkehrsabsetzbetrag |
291,00 Euro |
| - Alleinerzieherabsetzbetrag inkl. Kinderzuschlag |
494,00 Euro |
| |
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| Einkommensteuer 2011 |
2.811,00 Euro |
Steuerabsetzbeträge (Rz768)
ArbeitnehmerabsetzbetragRz805, 808
Betrag: 54 € pro Jahr
Anspruch: Lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Infos: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben bei der Veranlagung an Stelle des Arbeitnehmerabsetzbetrages Anspruch auf den Grenzgängerabsetzbetrag in derselben Höhe. Besteht ein Anspruch auf den Arbeitnehmer- oder Grenzgängerabsetzbetrag, so kann es bei geringem Einkommen zu einer Negativsteuer bis zu 110 € kommen, für Pendler bis zu 251 € pro Jahr.
VerkehrsabsetzbetragRz807,808
Betrag: 291 € pro Jahr
Anspruch: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Infos: Der Verkehrsabsetzbetrag wird automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird er erst bei der Veranlagung abgezogen. Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden dadurch pauschal abgegolten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weiter entfernt von ihrer Arbeitsstätte wohnen oder denen die Benutzung eines Massenverkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können unter gewissen Voraussetzungen zusätzlich ein Pendlerpauschale als Werbungskosten beanspruchen.
PensionistenabsetzbetragRz809
Betrag: bis zu 400 € pro JahrAnspruch: Pensionsbezieher und Pensionsbezieherinnen
Infos: Der Pensionistenabsetzbetrag wird automatisch von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt. Bei Pensionsbezügen bis 17.000 € jährlich beträgt er 400 €. Für Pensionsbezüge zwischen 17.000 € und 25.000 € kommt es zu einer Einschleifung des Pensionistenabsetzbetrages. Zu einer weiterern Einschleifung kommt es dann, wenn Sie neben einer ausländischen Pension nur eine geringe inländische Pension beziehen. Bei höheren Pensionsbezügen steht kein Pensionistenabsetzbetrag mehr zu.
Innerhalb der Einschleifzone berechnet sich der Pensionistenabsetzbetrag wie folgt:
(25.000 - Pensionseinkommen 2011) x 5%
Bruttopension
- SV-Pflichtbeiträge
- Sonderausgeben
- Außergewöhnliche Belastungen
- Kinderfreibeträge
_________________________
Pensionseinkommen 2011
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag - Rz 809a
Betrag: 764 € pro Jahr
Anspruch: Pensionsbezieher/innen
Infos: Wenn im Kalenderjahr die eigenen Pensionseinkünfte 13.100 € nicht übersteigen,
- mehr als sechs Monate im Kalenderjahr eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht und die Ehepartner oder eingetragenen Partner nicht dauernd getrennt leben,
- die Ehepartnerin oder der Ehepartner oder die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner Einkünfte von höchsten 2.200 € jährlich erzielt hat und
- kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht.
Auch wenn die Begünstigungen bereits während des Jahres durch die pensionsauszahlende Stelle berücksichtigt wurden, vergessen Sie nicht, diese auch bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung (Formular L1) zu beantragen. Anderfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung.
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Hinweis:
Die gleichzeitige Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages und des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages ist nicht möglich. |
Alleinverdiener- und AlleinerzieherabsetzbetragRz771ff
Betrag: 494 € pro Jahr. Wird für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen, gilt ein gestaffelter Kinderzuschlag:
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Alleinverdiener/innen
Alleinerzieher/innen mit |
Kinderzuschlag pro Kind |
Absetzbetrag inkl. Kinderzuschlag |
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1 Kind |
130 € (1. Kind) |
494 € |
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2 Kinder |
130 € (1. Kind)
+ 175 € (2. Kind) |
669 € |
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3 Kinder |
130 € (1. Kind) + 175 € (2. Kind) + 220 € (3. Kind*) |
889 € |
* Der Betrag von 220 € gilt auch für jedes weitere Kind.
Besteht Anspruch auf einen Kinderzuschlag, ist die Auszahlung dieser Beträge als Negativsteuer möglich.
Anspruch: Alleinverdiener/innen und Alleinerzieher/innen
Infos: Alleinverdienerin oder Alleinverdiener ist,
- wer für ein oder mehrere Kind/er für mindestens sieben Monate Familienbeihilfe bezogen hat und
- wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist oder in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt. Die (Ehe)Partnerin/der (Ehe)Partner muss grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sein und die (Ehe)Partner dürfen nicht dauernd getrennt leben und
- die Einkünfte der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten den Betrag von 6.000 Euro nicht überschreiten.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht immer nur einer Person zu. Erfüllen die Partnerin und der Partner (zB Studentenpaar mit Kind) die Voraussetzungen, steht er der Partnerin oder dem Partner mit den höheren Einkünften zu. Haben die Partner keine oder gleich hohe Einkünfte, steht der Absetzbetrag der Frau zu, außer der Mann führt überwiegend den Haushalt.
Alleinerzieherin oder Alleinerzieher ist,
- wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und
- Familienbeihilfe für mindestens 7 Monate für mindestens ein Kind erhält.
Wie errechnet sich die Einkommensgrenze für die (Ehe)Partnerin oder den (Ehe)Partner?
Maßgeblich sind die steuerpflichtigen Einkünfte einschließlich sonstiger Bezüge wie zB 13./14. Monatsgehalt soweit diese über den Freibetrag von 620 € bzw. die Freigrenze von 2.100 € jährlich hinausgehen, Abfertigungen oder Pensionsabfindungen. Für die Ermittlung der Grenzen werden vom Bruttobezug noch folgende Beträge abgezogen:
- Sozialversicherungsbeiträge
- Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Interessenvertretungen (zB ÖGB-Beiträge)
- Pendlerpauschale
- Sonstige Werbungskosten (bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zumindest das Pauschale von 132 € jährlich)
- Steuerfreie Überstunden-, Sonntags-, Feiertagszuschläge und Zuschläge für Nachtarbeit, weiters steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Bei mehreren Einkünften ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte maßgeblich.
Für Familienbeihilfe, Karenzurlaubsgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sowie für Alimentationszahlungen gilt Folgendes:
Sie sind, wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte, für die Berechnung der Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen.
Hingegen sind Einkünfte der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners aus Kapitalvermögen (zB Zinsen, Aktiendividenden) zu berücksichtigen, auch wenn sie endbesteuert sind. Weiters ist das steuerfreie Wochengeld in die Einkunftsgrenze einzubeziehen, ebenso steuerfreie Bezüge aus Auslandsmontagen, Entwicklungshilfetätigkeiten sowie andere auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (zB UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte.
Beispiel:
Ermittlung der Einkommensgrenze (Steuerpflichtiger mit Kind)
| Bruttobezüge |
8.400,00 Euro |
| - Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge |
1.085,04 Euro |
| - Werbungskostenpauschale |
132,00 Euro |
| - Sonstige Bezüge (inkl. SV) innerhalb der Steuerfreigrenze |
1.200,00 Euro |
| Einkünfte aus nichtselbsändiger Arbeit |
5.982,96 Euro |
Hätte der Steuerpflichtige noch eine Abfertigung von 1.000 Euro erhalten, wäre die maßgebliche Einkunftsgrenze von 6.000 Euro überschritten.
Wie wird der Grenzbetrag bei Verehelichung, Scheidung, bei Tod eines (Ehe)Partners oder bei einer eingetragenen Partnerschaft ermittelt?Rz775
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist immer von den Einkünften des ganzen Jahres auszugehen. Wenn eine Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft im Laufe eines Kalenderjahres geschlossen wird, sind die Einkünfte der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners sowohl aus der Zeit vor als auch nach der Verehelichung in die Ermittlung des Grenzbetrages einzubeziehen. Analog dazu sind bei einer Scheidung auch die Einkünfte der früheren (Ehe)Partnerin/des früheren (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners nach der Scheidung miteinzubeziehen, ebenso der Bezug einer Witwen/Witwer-Pension nach dem Tod der (Ehe)Partnerin/des (Ehe)Partners oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.
Wie wird der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag geltend gemacht?
Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund Ihrer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Vergessen Sie nicht, die Anzahl der Kinder anzuführen, damit auch der entsprechende Kinderzuschlag berücksichtigt werden kann.
Haben Sie gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse, dürfen Sie die Erklärung nur einem Arbeitgeber abgeben. Fallen die Anspruchsvoraussetzungen während des Jahres weg (zB Einkünfte des (Ehe)Partners oder des eingetragenen Partners übersteigen die maßgeblichen Grenzen oder Ehescheidung), müssen Sie das Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer pensionsauszahlenden Stelle innerhalb eines Monats melden (Formular E 30). Zusätzlich müssen Sie nach Ablauf des Jahres eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben.
Nach Ablauf des Kalenderjahres können Sie den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen.
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Hinweis:
Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bereits während des Jahres durch Ihren Arbeitgeber berücksichtigt worden ist, vergessen Sie bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nicht, die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung auszufüllen. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages. |
UnterhaltsabsetzbetragRz795-804
(Formular L1k Pkt. 3)
Betrag: monatlich 29,20 € für das erste Kind, 43,80 € für das zweite Kind und jeweils 58,40 € für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind
Anspruch: Unterhaltsverpflichtete
Infos: Unterhaltsverpflichtete bzw. Unterhaltsverpflichteter ist, wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind - für das weder der bzw. dem Unterhaltsverpflichteten noch ihrem/seinem mit ihr/ihm im selben Haushalt lebende/n (Ehe)Partnerin oder (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird - nachweislich den gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet. Im Unterschied zum Kinderabsetzbetrag wirkt sich der Unterhaltsabsetzbetrag erst im Nachhinein bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung aus.
Was ist beim Unterhaltsabsetzbetrag zu beachten?
Der volle Unterhaltsabsetzbetrag steht nur dann zu, wenn der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang entsprochen wurde. Wurden Alimente nur teilweise bezahlt, wird der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend gekürzt.
Für volljährige Kinder, für die dem getrennt lebenden Elternteil keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht auch für im Ausland lebende Kinder zu, für die Alimente bezahlt werden.
KinderabsetzbetragRz790-792a
Betrag: 58,40 € monatlich pro Kind. Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt.
Anspruch: Familienbeihilfenbezieher/innen
Infos: Der Kinderabsetzbetrag wirkt sich auf die Steuerberechnung nicht unmittelbar aus. Für Kinder, die sich ständig (nicht nur vorübergehend für Ausbildungszwecke) im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen haben allerdings im Inland beschäftigte EU-Bürgerinnen oder EU-Bürger und EWR-Bürgerinnen bzw. EWR-Bürger (Island, Liechtenstein und Norwegen), deren Kinder sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU/EWR aufhalten, zusätzlich zur Familienbeihilfe auch Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag. Für ein (im Ausland haushaltszugehöriges) Kind bzw. Kinder in Nicht-EU-/EWR-Staaten kann die oder der Unterhaltsverpflichtete eine außergewöhnliche Belastung von grundsätzlich 50 € monatlich geltend machen.
MehrkindzuschlagRz793f
Betrag: 20 € monatlich für das dritte und jedes weitere Kind
Anspruch: Bezieher/innen von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder. Das Familieneinkommen darf 55.000 € nicht überschreiten.
Infos: Der Mehrkindzuschlag wird auf Antrag vom Finanzamt ausbezahlt.
Wie hoch darf das Familieneinkommen für den Mehrkindzuschlag sein?
Ein Anspruch auf den Mehrkindzuschlag 2012, der im Wege der Veranlagung für 2011 beantragt wird, besteht dann, wenn das Familieneinkommen im Jahr 2011 den Betrag von 55.000 € nicht überstiegen hat. Das Familieneinkommen ist die Summe aus dem zu versteuernden Einkommen der antragstellenden Person sowie dem zu versteuernden Einkommen einer (Ehe)Partnerin bzw. eines (Ehe)Partners. Eine Zusammenrechnung erfolgt jedoch nur dann, wenn (Ehe)Partnerin und (Ehe)Partner im maßgeblichen Kalenderjahr mehr als sechs Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ist das Einkommen der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners negativ, mindert dies nicht das Familieneinkommen (kein Verlustausgleich).
Wie stellen Sie den Antrag auf Mehrkindzuschlag?
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu beantragen. haben sie keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, können Sie beim Finanzamt die Auszahlung mit dem Formular E 4 geltend machen. Auch die (Ehe)Partnerin oder der (Ehe)Partner der Familienbeihilfenbezieherin oder des Familienbeihilfenbeziehers kann den Mehrkindzuschlag bei ihrer bzw. seiner ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Die Familienbeihilfenbezieherin bzw. der Familienbeihilfenbezieher muss dem Finanzamt über Aufforderung eine Verzichtserklärung übermitteln.
Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger mit vier Kindern, für die er Familienbeihilfe bezieht, beantragt den Mehrkindzuschlag 2012 im Rahmen der Veranlagung 2011. Der Steuerpflichtige hat im Jahr 2011 ein Einkommen von 33.000 €, die (Ehe)Partnerin ein Einkommen in der Höhe von 20.000 €, das ergibt ein Familieneinkommen von 53.000 €. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Steuerpflichtige oder dessen (Ehe)Partnerin den Mehrkindzuschlag beantragen.
Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften (Negativsteuer - Rz811f)
Beziehen Sie kein oder ein geringes Einkommen, kann es in folgenden Fällen zu einer Steuergutschrift (Negativsteuer) kommen:
Besteht Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag, werden grundsätzlich 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, höchstens jedoch 110 €, gutgeschrieben. Dies gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Personen, die mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, steht in den Jahren 2008 bis 2010 ein Pendlerzuschlag in Höhe von 130 € zu, ab dem Jahr 2011 steht ein Pendlerzuschlag von 141 € zu. Insgesamt können daher bis 251 € (in den Jahren 2008 bis 2010 240 €) gutschrieben werden. Wenn der Arbeitgeber bereits während des Jahres ein Pendlerpauschale berücksichtigt hat oder wenn Sie ein Pendlerpauschale beantragen, wird ein Pendlerzuschlag gegebenenfalls automatisch berücksichtigt.
Die Negativsteuer inklusive Pendlerzuschlag ist dabei mit insgesamt 15 % der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung begrenzt.
Der Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag (letzterer aber nur bei mindestens einem Kind, also wenn Anspruch auf einen Kinderzuschlag besteht) wird in jenen Fällen, in denen er sich auf Grund eines geringen Einkommens nicht oder nicht voll steuermindernd auswirken konnte, vom Finanzamt ausbezahlt - bei einem Kind daher beispielsweise bis zu 494 € (Negativsteuer).
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Beispiel:
Eine Angestellte ist teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich brutto 440 € (x 14 = 6.160 € jährlich). Die Sozialversicherungsbeiträge betragen (angenommen) 930 € jährlich. Steuer fällt bei diesem Bezug keine an. Es werden 10% von 930 € (also 93 €) bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt ausbezahlt. Wäre die Angestellte gleichzeitig Alleinerzieherin mit einem Kind, würde sich der Auszahlungsbetrag auf insgesamt 587 € (494 € + 93 €) erhöhen. |
Die Ermittlung der Negativsteuer erfolgt bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Einkünfte die auf Grund zwischenstaatlicher (Doppelbesteuerungsabkommen) oder völkerrechtlicher (zB UNIDO, IAEO) Vereinbarungen steuerfrei sind, werden für Zwecke der Berechnung der Negativsteuer wie steuerpflichtige Einkünfte behandelt.