Was können Sie beim Finanzamt geltend machen?


Werbungskosten (Rz223ff) - Formular L1 Pkt. 7
ABC der Werbungskosten (Rz322ff)
Berufsgruppenpauschale (Rz396-428)
Sonderausgaben (Rz429-436) - Formular L1 Pkt. 6
Sonderausgaben im Einzelnen
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (Rz1365ff)
Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (Rz1321ff)
Außergewöhnliche Belastungen (Rz814ff)
Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte (Rz868ff)
Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Rz885ff) - Formular L1 Pkt. 8.1 bis Pkt. 8.4
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Rz839ff) - Formular L1 Pkt. 8.5 bis Pkt. 8.13
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen (Rz839ff)
Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder (Rz852ff) - Formular L1k Pkt. 4.4
Amtsbescheinigungen und Opferausweise (Rz1244f)

Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie nach Ablauf des Jahres Folgendes geltend machen:

Die Steuerabsetzbeträge (einschließlich Mehrkindzuschlag) finden Sie im Kapitel „Steuertarif und Steuerabsetzbeträge“. Das folgende Kapitel konzentriert sich daher auf Freibeträge für:

Sie können Ihre ArbeitnehmerInnenveranlagung entweder elektronisch über FinanzOnline oder mit dem Formular L 1 übermitteln.


Werbungskosten (Rz223ff) - Formular L1 Pkt. 7

Was sind Werbungskosten?

Werbungskosten einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit.

Bestimmte Werbungskosten, wie beispielsweise Pflichtversicherungsbeiträge, Kammerumlagen und Wohnbauförderungsbeiträge, werden von der Arbeitgeberin und vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt. Das Service-Entgelt für die e-card ist ebenfalls ein Pflichtbeitrag und wird bei der Lohnverrechnung automatisch berücksichtigt.Rz243ff

Die steuerwirksamen Werbungskosten reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Das Pendlerpauschale können Sie bei Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber durch eine Erklärung mit dem Formular L 34 geltend machen. Sollten Sie dies versäumt haben, können Sie es jederzeit bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung nachholen. Weitere Werbungskosten können Sie nachträglich beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beanspruchen.

Was ist bei Werbungskosten grundsätzlich zu beachten?

Prinzipiell müssen Werbungskosten durch entsprechende Nachweise (Rechnungen, Quittungen, Fahrtenbuch) belegt werden können. Wenn nach Art und Höhe ein Nachweis nicht möglich ist, genügt die Glaubhaftmachung.

Wichtig zu beachten

Bitte legen Sie der Erklärung keine Belege bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.

Was ist das Werbungskostenpauschale?

Jeder aktiven Arbeitnehmerin und jedem aktiven Arbeitnehmer steht ein Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 € jährlich zu. Dieses Pauschale ist schon in den üblichen Lohnsteuertabellen eingerechnet und wird unabhängig davon, ob Werbungskosten anfallen, von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen.

Die folgenden in der Praxis am häufigsten anfallenden Werbungskosten wirken sich daher nur dann steuermindernd aus, wenn sie insgesamt mehr als 132 € jährlich betragen:Rz320ff


ABC der Werbungskosten (Rz322ff)

ArbeitskleidungRz322

Typische Berufskleidung oder Arbeitsschutzkleidung kann als Bekleidungsaufwand geltend gemacht werden. Kleidung, die üblicherweise auch privat getragen wird, kann nicht abgeschrieben werden. Wie etwa die Ausgaben für ein Kostüm oder für einen Anzug, selbst wenn eine solche Bekleidung am Arbeitsplatz verlangt wird. Werbungskosten sind z. B.:

Wichtig zu beachten

Die Reinigungskosten für Ihre Arbeitskleidung können Sie nur bei außergewöhnlicher beruflicher Verschmutzung (z. B. Arbeitskleidung eines Automechanikers) absetzen. Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung ist die Rechnung einer Reinigungsfirma.Rz323

Arbeitsmittel und WerkzeugeRz277

Darunter fallen Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden.

Beispiele:

Arbeitsmittel und Werkzeuge, die nicht mehr als 400 € kosten, sind geringwertige Wirtschaftsgüter. Sie können zur Gänze in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie angeschafft wurden. Übersteigen die Anschaffungskosten bei einem mehr als ein Jahr nutzbaren Wirtschaftsgut 400 €, können sie nur verteilt über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgesetzt werden (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA genannt). Werden Arbeitsmittel oder Werkzeuge nach dem 30. Juni des betreffenden Jahres angeschafft, kann für das erste Jahr nur die halbe AfA abgesetzt werdenRz235 (siehe Beispiel beim Stichwort „Computer“).

ArbeitszimmerRz324-336

Die Aufwendungen für ein in der Privatwohnung eingerichtetes Arbeitszimmer einschließlich Einrichtung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben liegen nur dann vor, wenn das Arbeitszimmer (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Dies ist insbesondere bei Heimarbeiterinnen und -arbeitern, Heimbuchhalterinnen und -buchhaltern oder Teleworkern der Fall, nicht aber bei Lehrerinnen und Lehrern, Richterinnen und Richtern, Politikerinnen und Politikern oder Vertreterinnen und Vertretern. Aufwendungen für ein beruflich notwendiges, außerhalb des Wohnungsverbandes gelegenes, Arbeitszimmer können als Werbungskosten abgesetzt werden.Rz335

Als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Arbeitszimmer kommen folgende anteilige Kosten in Betracht:

Gut zu wissen

In der Wohnung außerhalb eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände (z. B. Schreibtische, Sesseln, Regale, Büroschränke, Kästen) sind nicht abzugsfähig. Nur ”typische” Arbeitsmittel – wie z. B. EDV-Ausstattung (inkl. Computertisch) und Fax – gelten im Ausmaß der beruflichen Nutzung als Arbeitsmittel. Es schadet daher nicht, dass sie in der Wohnung stehen und kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorhanden ist.Rz327

Aus- und Fortbildung, UmschulungRz358-366

Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.Rz358

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (z. B. berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (z. B. EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind z. B. Friseur/in und Fußp#eger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV-Techniker/in.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:

Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?

Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:

Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.

Beispiel:

Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2009 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2010. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2010 als Umschulungskosten abgesetzt werden.

Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels (von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit) gemeint sind. Eine Beschäftigung gilt als Haupttätigkeit, wenn daraus der wesentliche Teil (mehr als die Hälfte) der Einkünfte erzielt wird.

Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde. Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (z. B. wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, in einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf gelegen sein oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs als Haupttätigkeit abzielt, der zumindest zum überwiegenden Teil zur Sicherung des künftigen Lebensunterhalts beitragen soll.

Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn

Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen der oder des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (z. B. Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.

Sind Kosten für ein Studium absetzbar?

Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (z. B. Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (z. B. Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (z. B. Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (z. B. Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.

Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?

Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind z. B. Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.

Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?

Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung.

Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?

Absetzbar sind insbesondere:

Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?

Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.

Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen so genannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (z. B. Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).

BetriebratsumlageRz242

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus.

Sie kann im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.

ComputerRz339f

Aufwendungen für Computer und Zubehör (z. B. Drucker oder Scanner) sind Werbungskosten, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Steht der Computer in der Wohnung, ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Ohne besonderen Nachweis wird – wenn eine wesentliche Nutzung als Arbeitsmittel dem Grunde nach glaubhaft gemacht wird – ein Privatanteil von 40% angenommen. Die Anschaffungskosten eines Computers sind über die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Basis einer zumindest dreijährigen Nutzungsdauer abzuschreiben.

PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar. Werden Zubehörteile – wie Maus, Drucker oder Scanner – unter 400 € nachträglich angeschafft, können sie als geringwertiges Wirtschaftsgut (nach Abzug eines Privatanteils) sofort, zur Gänze steuerlich abgesetzt werden.

Auch sämtliche mit dem Betrieb des Computers verbundene Aufwendungen wie PC-Tisch, Software, USB-Sticks, Handbücher und Papier, sind nach Maßgabe der beruflichen Nutzung absetzbar.

Beispiel:

Anschaffung eines zu Hause aufgestellten, beruflich genutzten PC einschließlich Bildschirm und Tastatur um insgesamt 1.200 € am 11.08.2009. Die Werbungskosten betragen ohne Nachweis der Privatnutzung bei einer dreijährigen Nutzungsdauer:

Jahr

insgesamt

40% Privatanteil

Abzug

AfA 2009

200 €*

80 €

120 €

AfA 2010

400 €

160 €

240 €

AfA 2011

400 €

160 €

240 €

AfA 2012

200 €*

80 €

120 €

* Halbjahres-AfA

Doppelte HaushaltsführungRz341ff und FamilienheimfahrtenRz354ff

Wenn Ihr Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt ist, um täglich nach Hause zu fahren, (jedenfalls bei einer Entfernung von mehr als 120 km) und Sie somit eine Wohnung in der Nähe Ihres Arbeitsplatzes benötigen, können Sie die Aufwendungen für diese Wohnung als Werbungskosten geltend machen. Sie dürfen beispielsweise Miet- und Betriebskosten für eine zweckentsprechende angemietete Wohnung einschließlich der erforderlichen Einrichtungsgegenstände oder Hotelkosten bis zu 2.200 € monatlichRz349 absetzen.

Weiters können Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 281,00 €  pro Monat als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als Fahrtkosten sind die Aufwendungen für das jeweils benützte Verkehrsmittel zu berücksichtigen (z. B. Bahnkarte, Kilometergeld).

Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft (auch ohne Kind) Lebende können diese Werbungskosten auf Dauer absetzen, wenn die Partnerin und der Partner steuerlich relevante Einkünfte (mehr als 2.200 € jährlich oder mehr als ein Zehntel der Einkünfte der/des Steuerpflichtigen) erzielen.

Ist die Partnerin oder der Partner nicht berufstätig, kann die doppelte Haushaltsführung in der Regel für eine Dauer von zwei Jahren beansprucht werden. Bei Alleinstehenden ist sie mit etwa sechs Monaten befristet. In Ausnahmefällen (z. B. in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation, wie im Baugewerbe; bei befristeten Arbeitsverhältnissen; wenn am Familienwohnsitz ein pflegebedürftiger Angehöriger lebt; bei ausländischem Familienwohnsitz – auch bei wesentlichem Kaufkraftunterschied oder bei fremdenrechtlichen Zuzugsbeschränkungen) kann auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.Rz346

FachliteraturRz353

Aufwendungen für Fachbücher (oder entsprechende elektronische Datenträger) sind als Werbungskosten absetzbar. Aus dem Beleg muss der genaue Titel des Werkes hervorgehen. Die Bezeichnung „diverse Fachliteratur“ reicht nicht aus. Allgemein bildende Werke wie Lexika oder Nachschlagewerke gelten nicht als Fachliteratur. Auch Aufwendungen für Zeitungen stellen grundsätzlich privaten Aufwand dar.Rz394

FahrradRz356a

Beruflich veranlasste Fahrten (gilt nicht für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können in Form des Kilometergeldes in Höhe von 0,24 € pro Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Maximal für 2.000 Kilometer (= bis zu 480 €) jährlich.

Fahrtkosten

Siehe „Reisekosten“

FehlgelderRz357

Kassenfehlbeträge, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ersetzen muss, sind Werbungskosten.

InternetRz367

Die Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar. Sofern eine Abgrenzung nicht möglich ist, ist die Aufteilung der Kosten zu schätzen.

Im beruflichen Ausmaß anteilig absetzbar sind die Providergebühr, die Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die Kosten für Pauschalabrechnungen (z. B. Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr). Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z. B. Gebühr für die Benützung des Rechtsinformationssystems) sind zur Gänze absetzbar.

KraftfahrzeugRz369-381

Beruflich veranlasste Kosten für ein privates Kfz können entweder in Form von Kilometergeldern oder im tatsächlich nachgewiesenen Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Die Kilometergelder decken folgende Kosten ab:

Kilometergelder können jährlich für maximal 30.000 beruflich gefahrene Kilometer abgesetzt werden.

An Stelle der Kilometergelder können die Kosten auch in tatsächlicher Höhe entsprechend der beruflichen Nutzung abgesetzt werden.Rz372, 375

Wichtig zu beachten:

Neben dem Kilometergeld können Schäden auf Grund höherer Gewalt (insbesondere Reparaturaufwand nach unverschuldetem Unfall, Steinschlag), die sich im Rahmen eines beru#ichen Kfz-Einsatzes ereignen, als Werbungskosten geltend gemacht werden.Rz373

Zum Nachweis der beruflichen Jahresfahrleistung sollten Sie ein Fahrtenbuch mit Datum, Kilometerstand, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der einzelnen Fahrt und beruflich zurückgelegte Tageskilometer führen. Wenn ein Nachweis über die Verwendung des Kfz auch mit anderen Unterlagen möglich ist (z. B. Reisekostenabrechnung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber), benötigen Sie kein Fahrtenbuch.

ReisekostenRz278-318

Das Einkommensteuergesetz spricht von einer Dienstreise, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über Auftrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig wird. Der Dienstreisebegriff ist relativ weit (siehe Kapitel ”Dienstreisen”). Von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber aus Anlass einer Dienstreise gezahlte Reisekostenersätze sind innerhalb bestimmter Grenzen steuerfrei.

Erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber keine oder nur einen Teil der steuerlich zulässigen Reisekostenersätze, kann sie oder er ihre/seine Aufwendungen ganz oder zum Teil als Werbungskosten geltend machen. Allerdings müssen die (im Vergleich zur Dienstreise strengeren) Voraussetzungen für eine ”beruflich veranlasste Reise” vorliegen. Für Fahrtkosten gilt diese Einschränkung nicht, d. h. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann die Kosten für jede beruflich veranlasste Fahrt (ausgenommen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), soweit sie nicht von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber ersetzt werden, als Werbungskosten geltend machen (siehe „Fahrtkosten“).

Wann liegt eine beruflich veranlasste Reise vor?

Eine beruflich veranlasste Reise liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen eine Reise über eine größere Entfernung (in einer Richtung mindestens 25 km Fahrtstrecke) unternimmt. Dabei muss die Reisedauer mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen betragen. Zudem darf kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet werden. Fahrtkosten sind auch bei geringerer Entfernung und kürzerer Dauer der Reise absetzbar.Rz278

Eine berufliche Veranlassung kann – anders als bei einer Dienstreise – auch ohne Auftrag der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gegeben sein (z. B. bei Berufsfortbildung, zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes). Absetzbare Aufwendungen („Reisekosten“) wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand müssen von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer selbst getragen worden sein.

Wichtig zu beachten

Steuerfreie Reisekostenersätze der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vermindern den jeweils abzugsfähigen Aufwand.

Fahrtkosten

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind – soweit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten, auch wenn die Mindestentfernung von 25 km und die Mindestdauer von drei oder fünf Stunden unterschritten werden. Auch für Fahrten zwischen zwei oder mehreren Mittelpunkten der Tätigkeit stehen Fahrtkosten zu.Rz294 Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag und ein gegebenenfalls zustehendes Pendlerpauschale zur Gänze abgegolten.Rz291ff

Welche absetzbaren Aufwendungen sich bei beruflicher Nutzung eines eigenen Kfz ergeben können (z. B. Kilometergeld oder tatsächlich erwachsener beruflicher Kfz-Aufwand), finden Sie unter dem Stichwort „Kraftfahrzeug“.

Tagesgelder

Soweit eine beruflich veranlasste Reise mehr als drei Stunden bei Inlandsreisen dauert, können für jede angefangene Stunde 2,20 € (max. 26,40 € pro Tag) an Tagesgeldern abgesetzt werden. Dauert eine Reise z. B. 4,5 Stunden, stehen 11 € Tagesgeld zu. Das gilt auch dann, wenn höhere Kosten nachgewiesen werden. Bei Auslandsreisen gelten eigene Sätze (siehe ”Auslandsreisen”). Dauert eine Reise im Ausland länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde der Auslandsreise ein Zwölftel des Auslandstagsatzes gerechnet werden. Das volle Taggeld steht für 24 Stunden zu.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber keine oder geringere als die oben angeführten Reisekostenersätze steuerfrei erhalten, können die genannten Beträge beim Finanzamt geltend machen (so genannte „Differenzwerbungskosten“). Solche Differenztagesgelder sind aber nicht absetzbar, wenn ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz am neuen Mittelpunkt der Tätigkeit, lebt der Anspruch auf Tagesgelder wieder neu auf.

Nächtigungskosten

Ist die beruflich veranlasste Reise mit einer Nächtigung verbunden, können entweder die Kosten inkl. Frühstück lt. Beleg oder das Nächtigungspauschale von 15 € pro Nächtigung als Werbungskosten geltend gemacht werden.Rz315 Bei Nächtigungen auf Auslandsreisen kann ohne Belegnachweis der jeweilige Höchstsatz für Bundesbedienstete pro Nächtigung abgesetzt werden.

Stellt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kostenlos eine Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung, steht das Nächtigungspauschale nicht zu. Allfällige zusätzliche Aufwendungen (z. B. für das Frühstück) können aber geltend gemacht werden. Ohne Beleg sind diese im Schätzungsweg bei Inlandsreisen mit 4,40 € und bei Auslandsreisen mit 5,85 € pro Nächtigung anzusetzen.Rz317

SprachkurseRz361-363

Kosten zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind abzugsfähig, wenn man die Sprache im Beruf benötigt (z. B. als Sekretär/in, Telefonist/in, Kellner/in, Hotelangestellte oder Exportsachbearbeiter/in). Als Fremdsprache gilt jede von der Muttersprache verschiedene Sprache, gegebenenfalls auch Deutsch. Bei Sprachausbildungen im Ausland werden nur die Kurskosten berücksichtigt, nicht aber die Aufenthalts- und Fahrtkosten.

StudienreisenRz389-390

Aufwendungen für Studienreisen sind dann Berufsfortbildungskosten, wenn sie eindeutig von Privatreisen abgegrenzt werden können und folgende Voraussetzungen vorliegen:


Treffen diese Voraussetzungen zu, sind alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Teilnahmegebühren, Kongressunterlagen) als Werbungskosten absetzbar. Bei Studienreisen mit Mischprogramm können hingegen nur eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z. B. Teilnahmegebühren, Kongressgebühren) als Werbungskosten abgesetzt werden.Rz390

Telefon, HandyRz391

Kosten für beruflich veranlasste Telefonate sind im tatsächlichen Umfang als Werbungskosten absetzbar. Bei privaten Telefonen (Handys) kann der nachgewiesene oder glaubhaft gemachte beruflich veranlasste Teil an den Anschaffungskosten, Gesprächs- und Grundgebühren geltend gemacht werden.

Teleworker

Bei Teleworkern, die ihre Arbeit ausschließlich zu Hause verrichten und bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber über keinen Arbeitsplatz verfügen, ist die Arbeitsstätte die Wohnung. Fahrten zum Sitz der Firma stellen grundsätzlich Dienstreisen dar.Rz703a

Beispielsweise können Telefongebühren, Ausgaben für einen Internetanschluss sowie bei Vorhandensein eines Arbeitszimmers auch anteilige Kosten für Miete, Strom und Heizung bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Pauschale Spesenersätze der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.


Berufsgruppenpauschale (Rz396-428)

Für einige Berufsgruppen sind pauschalierte Werbungskosten vorgesehen. Sie können ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.

Auf Verlangen des Finanzamtes ist eine Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vorzulegen, aus der folgende Daten hervorgehen:

Zusätzlich zum Pauschalbetrag können keine weiteren (auch keine außerordentlichen) Werbungskosten aus dieser Tätigkeit abgesetzt werden. Fallen höhere Werbungskosten an, können an Stelle der Pauschalbeträge die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden.Rz428

Für folgende Berufsgruppen sind Werbungskostenpauschalbeträge vorgesehen:

Artistinnen/Artisten

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlichRz398

Bühnendarsteller/innen und Filmschauspieler/innen

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlichRz399

Fernseh-
schaffende

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 € jährlichRz400

Journalistinnen/Journalisten

7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.942 € jährlichRz401

Musiker/innen

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlichRz402

Forstarbeiter/innen ohne eigene Motorsäge

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlichRz403

Forstarbeiter/innen mit eigener
Motorsäge

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlichRz403

Förster/innen und
Berufsjäger/innen im Revierdienst

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1.752 € jährlichRz403

Hausbesorger/innen1)

15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 € jährlichRz404

Heimarbeiter/innen

10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 € jährlichRz405

Vertreter/innen

5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 € jährlichRz406

Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Orts-
vertretung
2)

15% der Bemessungsgrundlage, mindes­tens 438 € jährlich, höchstens 2.628 € jährlichRz406a

1) Zu den Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern zählen jene Personen, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurde. Wurde das Dienstverhältnis nach dem 30. Juni 2000 begründet, stehen keine pauschalierten Werbungskosten zu, sondern nur Werbungskosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe.

2) Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.

Erstreckt sich die Tätigkeit nicht auf das ganze Jahr, ist der Werbungskostenpauschalbetrag entsprechend zu aliquotieren.Rz410 Von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlte Kostenersätze (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder, Kilometergelder bei Dienstreisen) kürzen den jeweiligen Pauschalbetrag, ausgenommen bei Vertreterinnen und Vertretern.Rz426 Zur Ermittlung der richtigen Bemessungsgrundlage wird der Lohnzettel des betreffenden Kalenderjahres herangezogen.Rz413

Jahresbruttobezug

- steuerfreie Bezüge

- steuerbegünstigte Sonderzahlungen

= Bemessungsgrundlage für
Werbungskostenpauschalbeträge


Sonderausgaben (Rz429-436) - Formular L1 Pkt. 6

Was sind Sonderausgaben?

Das Einkommensteuergesetz1988 zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig.

Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar:

Gut zu wissen

Auch Verlustabzüge (= Verluste aus einer betrieblichen Tätigkeit, die in Vorjahren nicht mit positiven Einkünften ausgeglichen werden konnten) gelten als Sonderausgaben.

Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?

In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend. Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden.Rz434, 483ff Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich. Bei einer fremdfinanzierten Wohnraum­schaffung oder Wohnraumsanierung gelten die Rückzahlungsbeträge einschließlich Zinsen als Sonderausgaben.

Können Zahlungen, die für andere Personen geleistet werden, als Sonderausgaben geltend gemacht werden?

Beiträge zu Personenversicherungen inkl. Weiterversicherungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Nachkauf von Schulzeiten, Selbstversicherung von Angehörigen, Wohnraumschaffungs-, Wohnraumsanierungskosten und Kirchenbeiträge können auch dann abgesetzt werden, wenn sie für die nicht dauernd getrennt lebende Ehepartnerin bzw. den nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner oder für ein Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, geleistet werden. Dasselbe gilt für die Partnerin oder den Partner bei Lebensgemeinschaften mit Kind.Rz575

Was müssen Sie bei der Geltendmachung von Sonderausgaben beachten?

Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen.Rz437 Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.

Welche Sonderausgaben sind nur im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages abzugsfähig (Topf-Sonderausgaben)?Rz580-584

Versicherungsprämien (außer: freiwillige Weiterversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten), Pensionskassenbeiträge, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, junge Aktien (einschließlich Wohnsparaktien und Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und Genussscheine werden auch als „Topf-Sonderausgaben“ bezeichnet und sind insgesamt bis zu einem persönlichen Höchstbetrag von 2.920 € jährlich abzugsfähig. Der persönliche Höchstbetrag erhöht sich für Alleinverdienerinnen oder Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher auf 5.840 €, ab drei Kindern um 1.460 € auf 4.380 € oder 7.300 €. Sonderausgaben innerhalb des Höchstbetrages werden nur im Ausmaß eines Viertels steuerwirksam.

Was ist das Sonderausgabenpauschale?Rz596-597

Auch wenn Sie keine Sonderausgaben haben, wird bei der laufenden Lohnver­rechnung automatisch ein Sonderausgabenpauschale in Höhe von 60 € jährlich von Ihren Einkünften abgezogen.

Wie wirken sich Topf-Sonderausgaben steuerlich aus?Rz589-591

Die innerhalb des persönlichen Höchstbetrages ausgegebene Summe wird geviertelt (so genanntes „Sonderausgabenviertel“) und um das Sonderausgabenpauschale von 60 € jährlich vermindert. Topf-Sonderausgaben wirken sich daher steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 € sind.

 

Die steuerwirksamen Sonderausgaben reduzieren die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

Ab welcher Einkünftshöhe stehen Topf-Sonderausgaben nicht mehr zu?Rz592-595

Bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 36.400 € jährlich stehen Topf-Sonderausgaben im Ausmaß eines Viertels zu (siehe Beispiel). Ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € werden Topf-Sonderausgaben (einschließlich des Sonderausgabenpauschales) nicht mehr berücksichtigt. Zwischen 36.400 € und 60.000 € reduziert sich der abzugsfähige Betrag gleichmäßig nach folgender Formel auf das Sonderausgabenpauschale


 


Sonderausgaben im Einzelnen

Versicherungsprämien

Welche Versicherungsprämien können unbegrenzt abgesetzt werden?

Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensi­onsversicherung und für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen SozialversicherungRz579 sind ohne Höchstbetragsbeschränkung in vollem Ausmaß (keine Viertelung) und ohne Kürzung um den Pauschalbetrag abzugsfähig.

Welche Versicherungsprämien können begrenzt im Rahmen des gemeinsamen Höchstbetrages geltend gemacht werden?

Unter die Sonderausgabenbegünstigung fallen nur Personenversicherungen, nicht aber Sachversicherungen (z. B. Feuer-, Haushaltsversicherung).

Zu den Personenversicherungen zählen Versicherungsprämien und Beiträge zu einer freiwilligen:

Mit Ausnahme der Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung sind Prämien an alle im EU-Raum ansässigen Versicherungsgesellschaften absetzbar.

Wichtig zu beachten

Wenn Sie für Ihre Beiträge zu einer freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.

Wann müssen Versicherungsprämien nachversteuert werden?

Werden die Ansprüche vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine Kapitalzahlung abgegolten, sind die als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern.Rz606 Eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien erfolgt auch, wenn die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag – ohne Nachweis einer wirtschaftlichen Notlage – abgetreten, rückgekauft oder innerhalb von zehn Jahren verpfändet werden. Die Nachversteuerung erfolgt mit 30% der steuerwirksamen Beträge. Im Falle von Rückvergütungen sind künftige Prämien bis zur Höhe des rückvergüteten Betrages nicht absetzbar.

Pensionskassenbeiträge

Beiträge, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an eine inländische Pensionskasse oder ohne gesetzliche Verpflichtung an eine ausländische Pensionskasse leistet, sind innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages Sonderausgaben. Gleiches gilt für Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung sowie an eine dieser entsprechenden ausländische Einrichtung (§ 5 Z 4 Pensionskassengesetz). Die auf diese Beitrags- oder Prämienzahlungen entfallende Pension ist nur zu einem Viertel steuerpflichtig. Die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallende Pension ist hingegen voll steuerpflichtig.

Wichtig zu beachten

Wenn Sie für Ihre Pensionskassenbeiträge oder Ihre Prämien zu einer betrieblichen Kollektivversicherung eine Pensionsvorsorgeprämie beanspruchen, können Sie dafür nicht gleichzeitig Sonderausgaben geltend machen.

Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Welche Aufwendungen für Wohnraumschaffung sind Sonderausgaben?Rz503-505

Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen oder Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Ge­nossenschaften und Gemeinden) sind als Sonderausgaben innerhalb des ge­meinsamen Höchstbetrages absetzbar.

Was gilt als Eigenheim und wer kann dafür Sonderausgaben absetzen?Rz509-510

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim. Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben können die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Wenn die Eltern Eigentümer des Eigenheimes sind, dann können die Kinder, die sich an der Errichtung beteiligen, aber nicht Miteigentümer sind, keine Sonderausgaben hiefür geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes. Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen.

Was zählt zu den Errichtungskosten eines Eigenheimes?Rz511

Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:

Keine Sonderausgaben sind hingegen:Rz512

Wer den Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend macht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen beginnen. Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben.

Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden. Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.

Was gilt als Eigentumswohnung?

Als Sonderausgaben können die Aufwendungen für die Errichtung einer Eigentumswohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes geltend gemacht werden. Vorausgesetzt, mindestens zwei Drittel dienen Wohnzwecken.Rz519-521 Nicht abgesetzt werden kann der Ankauf einer bereits fertig gestellten (errichteten) Eigentumswohnung.

Was sind achtjährig gebundene Beträge?Rz497ff

Darunter versteht man Zahlungen des Wohnungswerbers zur Schaffung von Wohnraum an:

Werden die Beträge vor Ablauf von acht Jahren seit Vertragsabschluss zurückgezahlt, kommt es zu einer Nachversteuerung. Geht die Wohnung ins Eigentum der Wohungswerberin bzw. des Wohnungswerbers über oder werden die rückgezahlten Beträge wieder für Wohnraumschaffung oder -sanierung verwendet, unterbleibt die Nachversteuerung.

Welche Ausgaben zur Wohnraumsanierung können als Sonderausgaben berücksichtigt werden?Rz522-530

Kosten der Sanierung von Wohnraum sind absetzbar, wenn die Arbeiten von der Steuerpflichtigen oder vom Steuerpflichtigen direkt beauftragt und durch befugte Unternehmen durchgeführt wurden. Begünstigt sind sowohl Instandsetzungs- als auch Herstellungsmaßnahmen.

Aufwendungen zur Sanierung von Wohnraum können sowohl von der Eigentümerin und vom Eigentümer, als auch beispielsweise von der Mieterin oder vom Mieter geltend gemacht werden. In diesem Fall muss die Sanierung von der Mieterin und vom Mieter (und nicht von der Vermieterin bzw. vom Vermieter) in Auftrag gegeben worden sein.Rz524

InstandsetzungsmaßnahmenRz531-533 sind insbesondere:

HerstellungsmaßnahmenRz534f sind insbesondere:

Nicht absetzbar sind beispielsweise:Rz530

Was gilt bei Darlehensfinanzierungen?

Wird die Errichtung oder Sanierung von Wohnraum fremdfinanziert, sind die Rückzahlungen (inkl. der bezahlten Zinsen) als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn das Darlehen vom Voreigentümer übernommen worden ist.Rz440 Auch die Rückzahlungen von umgeschuldeten Krediten mit besseren Konditionen sind begünstigt.Rz439

Junge Aktien, Wohnsparaktien

Wann sind Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien absetzbar?Rz541ff

Die Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von jungen Aktien, Wohnsparaktien (einschließlich Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaus) und Genussscheinen werden durch eine Bestätigung Ihrer Bank bescheinigt.

Bitte übermitteln Sie diese Bestätigung nur auf Verlangen Ihres Finanzamtes. Die Papiere müssen bei einer inländischen Bank erworben und mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.

Wird die Frist nicht eingehalten (vorzeitiger Verkauf oder Depotentnahme), kommt es grundsätzlich zu einer Nachversteuerung der abgesetzten Beträge, sofern nicht innerhalb eines Jahres gleichwertige Papiere nachbeschafft werden. Diese Aufwen­dungen fallen ebenfalls unter den gemeinsamen Höchstbetrag.

Kirchenbeiträge

In welchem Ausmaß sind Kirchenbeiträge absetzbar?Rz558-560

Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis höchstens 200 € jährlich abgesetzt werden. Sie sind neben den Topf-Sonderausgaben absetzbar und werden auch nicht um das Sonderausgabenpauschale gekürzt. Sie können diese Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Ihrer Arbeitgeberin und Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Pensionsversicherungsträger (Ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen (siehe „Aufrollung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber“).

Spenden

Welche Spenden sind steuerlich absetzbar?Rz565-573

Eine Steuerbegünstigung besteht für Spenden an Forschungs- und Lehreinrichtungen. Folgende begünstigte Spendenempfänger sind im Gesetz konkret aufgezählt:

Weiters werden im Rahmen von Sonderausgaben Geldzuwendungen an begünstigte Körperschaften für mildtätige Zwecke, für die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern und zur Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen steuerlich anerkannt.

Eine Liste dieser begünstigten Empfänger finden Sie auf http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/ .


Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (Rz1365ff)

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge kann von allen in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen, die keine gesetzliche Alterspension beziehen, in Anspruch genommen werden.

Wie hoch ist die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge und wie wird sie gefördert?

Die Förderung erfolgt über einen Pauschalbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Prämie bemisst. Im Jahr 2009 beträgt die Zukunftsvorsorgeprämie 9,5% der Beiträge, im Jahr 2010 9%. Die Prämie wird nur für Leistungen im Ausmaß von 1,53% der 36fachen Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (HB-SV) erstattet.

 

HB-SV

Höchst­betrag

Prämie

2009

4.020 €

2.214,22 €

9,5%= 210,35 €

2010

4.110 €

2.263,79 €

9,0%= 203,74 €

Die Prämie wird letztmalig für jenes Kalenderjahr gutgeschrieben, in dem die oder der Steuerpflichtige erstmalig eine gesetzliche Alterspension bezieht. Zusätzlich zur Prämienförderung muss von Seiten der Zukunftsvorsorgeeinrichtung oder des Kreditinstitutes, die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorgen abschließen, eine Kapitalgarantie gewährt werden.

Wo wird der Antrag für die Prämie eingebracht?

Der Antrag wird über die jeweilige Zukunftsvorsorgeeinrichtung bei der Finanzverwaltung gestellt.

Ab wann können Sie über Ihre Ansprüche verfügen?

Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren (ab Einzahlung des ersten Betrages) können Sie über Ihre Ansprüche verfügen. Sie haben die Möglichkeit

Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten Zukunftsvorsorgeeinrichtungen steuerlich behandelt?

Werden die Ansprüche in eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung übertragen bzw. fließt Ihnen aus diesen Einrichtungen eine Rente zu, fällt keine Steuer an.

Was geschieht im Falle der Auszahlung der Ansprüche?

Im Falle der Auszahlung der Ansprüche sind die gutgeschriebenen Prämien zur Hälfte zurückzuzahlen und die Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 25% nachzuversteuern. Zudem verlieren Sie den Anspruch auf Kapitalgarantie.


Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (Rz1321ff)

Was ist die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge und wie hoch ist sie?

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge hat die prämienbegünstigte Pen­sionsvorsorge grundsätzlich abgelöst. Wenn Sie Ihren Vertrag noch im Jahr 2003 abgeschlossen haben, können Sie die Begünstigung aber weiterhin für folgende Beiträge beanspruchen:

Neuverträge mit Pensionskassen können auch nach 2003 abgeschlossen werden und sind weiterhin prämienbegünstigt.

Die Pensionsvorsorgeprämie ist wie die Bausparprämie von der Sekundärmarktrendite abhängig. Im Jahr 2009 beträgt sie 9,5% der Beiträge, für 2010 9 % . Die Höchstbemessungsgrundlage ist 1.000 €.

Wie wird die Prämie beansprucht?

Die Prämienerstattung ist mit einer Abgabenerklärung zu beantragen, welche bei der jeweiligen Vertragspartnerin bzw. beim jeweiligen Vertragspartner (bei Pensionsinvestmentfonds beim depotführenden Kreditinstitut) aufliegt. Bei mehreren Verträgen ist darauf zu achten, dass Sie die Prämienerstattung nur für die Bemessungsgrundlage von maximal 1.000 € beanspruchen.

Die Prämie wird für das Jahr erstattet, in dem die Beitragszahlung erfolgte. Beitragsvorauszahlungen ab dem 15. Dezember werden bereits für das Folgejahr anerkannt. Nachzahlungen sind hingegen nicht möglich.

Wie werden die Erträge aus den prämienbegünstigten Vorsorgeprodukten steuerlich behandelt?

Soweit die Erträge auf prämienbegünstigten Beiträgen beruhen, sind sie steuerbefreit.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger zahlt in einen PlF jährlich 1.500 € ein. Die Prämie wurde für 1.000 € geleistet. Das gesamte Guthaben wird als Einmalprämie in eine Pensionszusatzversicherung übertragen. Rentenleistungen hinsichtlich der auf 1.000 € entfallenden Vorsorgebeiträge sind steuerfrei. Die auf die restlichen 500 € entfallenden Rentenzahlungen sind steuerpflichtig.

Wie ist das Verhältnis der Vorsorgebeiträge zu den Sonderausgaben?

Beiträge zur Pensionszusatzversicherung und für den Ankauf von Anteilen an Investmentfonds stellen keine Sonderausgaben dar. Für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und für Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen oder betrieblichen Kollektivversicherungen besteht hingegen ein Wahlrecht auf Prämie oder Sonderausgaben.


Außergewöhnliche Belastungen (Rz814ff)

Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläu#g erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Letzteres ist dann der Fall, wenn der individuelle Selbstbehalt überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Wie hoch ist der Selbstbehalt und wie wirkt er sich aus?

Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von:

höchstens

7.300 €

6%

mehr als

7.300 €

8%

mehr als

14.600 €

10%

mehr als

36.400 €

12%

Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1%, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Der Selbstbehalt wird vom Finanzamt im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung errechnet. Vereinfacht können Sie das für den Selbstbehalt maßgebliche Einkommen wie folgt berechnen:

Bruttolohn (einschließlich 13./14. Monatsbezug)

- Steuerfreie Bezüge

- Werbungskosten (auch jene, die

vom Arbeitgeber berücksichtigt

wurden)

- Sonderausgaben

- (andere) außergewöhnliche Belastungen, für die kein Selbstbehalt gilt

= Bemessungsgrundlage für Selbstbehalt

Den Antrag können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung stellen. Bitte bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind.

Beispiel

Ein Alleinverdiener hat zwei Kinder, für die jeweils der Kinderabsetzbetrag zusteht. Er hat im Kalenderjahr folgende Aufwendungen:

Zahnregulierung

eines Kindes

580 €

Spitalskosten der

Ehefrau

1.816 €

Eigene Arztkosten

730 €

  3126 €

 

- Ersätze Krankenkasse

364 €

Gesamtaufwendungen

2.762 €

 

Das für die Ermittlung des Selbstbehaltes maßgebliche Einkommen (die Bemessungsgrundlage) beträgt 21.075 €. Der Selbstbehalt von grundsätzlich 10% vermindert sich um 3%: als Alleinverdiener um 1% und für jedes Kind um 1%. Der Selbstbehalt beträgt daher 7%. Die Gesamtausgaben in Höhe von 2.762 € reduzieren sich um den Selbstbehalt von 1.475,25 € (7% von 21.075 €). Steuerlich wirken sich daher 1.286,75 € als außergewöhnliche Belastung aus. Die Einkommensteuer reduziert sich in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes.

 


Außergewöhnliche Belastungen für Unterhaltsberechtigte (Rz868ff)

Sind Leistungen für unterhaltsberechtigte Personen absetzbar?

Die Leistung des gesetzlichen Unterhalts (Alimente) für Kinder oder geschiedene Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner ist grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Die laufenden Kosten für Kinder werden durch den Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt. Außergewöhnliche Belastungen liegen dann vor, wenn für den Unterhaltsberechtigten Kosten übernommen werden, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Darunter fallen etwa Krankheitskosten für ein Kind (z. B. Brille oder Zahnregulierung), sowie im Falle der Notwendigkeit Kosten für eine auswärtige Ausbildung. Derartige Aufwendungen können bei Alimentationsverpflichteten aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zusätzlich zu den laufenden Alimentationszahlungen geleistet werden.

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Unterhaltsleistungen an Kinder allerdings auch dann, wenn (mangels Familienbeihilfenbezugs) kein Kinderabsetzbetrag und (weil keine Alimente geleistet werden) auch kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies trifft z. B. bei Unterhaltsleistungen für Kinder zu, die sich ständig in einem Land außerhalb des EU/EWR-Raumes aufhalten und die dort einem (weiteren) Haushalt der oder des Steuerpflichtigen angehören. Absetzbar ist in derartigen Fällen grundsätzlich der laufende, nach den ausländischen Lebenshaltungskosten angemessene Unterhalt. In der Praxis wird normalerweise ein pauschaler Abzug vorgenommen (Richtwert pro Kind: 50 € monatlich). Ein Selbstbehalt wird nicht berechnet.


Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (Rz885ff) - Formular L1 Pkt. 8.1 bis Pkt. 8.4

Was sind die gängigsten Beispiele für außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt?

KrankheitskostenRz902

Unter Krankheitskosten fallen z. B.:

Allfällige Kostenersätze durch die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung oder von anderer Seite sind abzuziehen.

Krankheitskosten können auch im Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25%) anfallen und als Kosten der Heilbehandlung ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden.Rz851

Kostenübernahme für einkommensschwache (Ehe)PartnerRz870

Grundsätzlich sind Krankheitskosten von der erkrankten (Ehe)Partnerin oder vom erkrankten (Ehe)Partner selbst zu tragen. Werden Krankheitskosten für die bzw. den (Ehe)Partner/in gezahlt, stellen sie bei der/dem zahlenden (Ehe)Partner/in dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn diese Aufwendungen das Einkommen der erkrankten Partnerin bzw. des erkrankten (Ehe)Partners derart belasten würden, dass das steuerliche Existenzminimum in Höhe von 11.000 Euro unterschritten würde.

Krankheitskosten (Diätkosten), für die es ein eigenes Pauschale gibt

Unter Krankheitskosten fallen auch Kosten einer speziellen Diätverpflegung auf Grund einer Krankheit. Sie können in Form der tatsächlich anfallenden Kosten an Hand von Belegen oder über folgende Pauschalbeträge für Krankendiätverpflegung ermittelt werden:

Krankheit

Monatlicher Freibetrag

Zuckerkrankheit (Diabetes)

70 €

Tuberkulose (Tbc)

70 €

Zöliakie

70 €

Aids

70 €

Gallenleiden

51 €

Leberleiden

51 €

Nierenleiden

51 €

Andere vom Arzt verordnete Diäten wegen innerer Krankheiten (Magen, Herz)

42 €

 

Wichtig zu beachten

Führt eine der genannten Krankheiten zu einer Behinderung von mindestens 25% und beträgt davon der Anteil der Behinderung wegen des die Diät erfordernden Leidens mindestens 20 %, ist keine Kürzung um den Selbstbehalt vorzunehmen (siehe Kapitel „Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen“).

KurkostenRz903

Kurkosten sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt unmittelbar im Zusammenhang mit einer Krankheit steht und aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dazu gehören:

Kostenersätze (wie bei Krankheitskosten) und eine Haushaltsersparnis (Lebenshaltungskosten, die zu Hause anfallen) in der Höhe von 156,96 € monatlich (= 5,23 € täglich) sind abzuziehen. Kurkosten wegen einer mindestens 25%igen Behinderung gelten als HeilbehandlungRz851 und sind ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.

Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim oder HausbetreuungRz887

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim sind nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn sie auf Grund von Krankheit, Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit entstehen. Dies gilt auch für die Pflegestation in einem selbstgewählten privaten Alters- oder Pflegeheim sowie für die Betreuung im Privathaushalt. Bei Bezug eines Pflegegeldes (ab Stufe 1) ist jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit auszugehen.

Häusliche BetreuungRz 899

Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege anfallenden Aufwendungen wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal, Pflegehilfsmittel sowie Aufwendungen für eine Vermittlungsorganisation geltend gemacht werden.

Reicht das Einkommen inkl. P#egegeld der p#egebedürftigen Person für die Kostentragung nicht aus, können die unterhaltsverp#ichteten Personen (z. B. EhepartnerIn, Kinder) ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Eine Kürzung um Kostenersätze hat zu erfolgen, es ist aber keine Haushaltsersparnis abzuziehen. Es erfolgt jedoch die Kürzung der Aufwendungen um den Selbstbehalt.

Wichtig zu beachten

Liegt eine Behinderung von mindestens 25% vor, werden die Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen ohne Selbstbehalt berücksichtigt. Bei Zuerkennung von Pflegegeld ist jedenfalls (ohne Nachweis) von einem mindestens 25%igen Grad der Behinderung auszugehen. Werden die Kosten von unterhaltspflichtigen Angehörigen getragen, ist hingegen grundsätzlich ein Selbstbehalt abzuziehen.

BegräbniskostenRz890

Begräbniskosten sind primär aus dem Nachlass (Aktiva) zu bestreiten. Dadurch nicht gedeckte Kosten eines Begräbnisses stellen bis max. 4.000 € eine außergewöhnliche Belastung dar.

Beispiel:

Die tatsächlichen Kosten für ein Begräbnis belaufen sich auf 6.000 Euro. An Nachlassvermögen sind 2.400 Euro vorhanden. Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind 1.600 Euro.

Die Kosten eines Grabsteines sind ebenfalls bis max. 4.000 € zu berücksichtigen.

Für den Abzug höherer Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen (z. B. besondere Überführungskosten oder besondere Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals). Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege. Blumen und Kränze zählen als abzugsfähige Begräbniskosten.


Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt (Rz839ff) - Formular L1 Pkt. 8.5 bis Pkt. 8.13

Bei welchen außergewöhnlichen Belastungen wird kein Selbstbehalt abgezogen?

Pauschalbetrag für eine auswärtige BerufsausbildungRz873ff

(Formular L1k Pkt. 4.3)

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt 110 € pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z. B. Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.

Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.

Aufwendungen zur Beseitigung von KatastrophenschädenRz838

Darunter fallen insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und andere Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Wirtschaftsgüter, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind.>

Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche BelastungRz 884a -884j

(Formular L1k Pkt. 4.1)

Ab 2009 können Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Das heißt, Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 36,5%, 43,214% oder 50%) vermindern.

Kinderbetreuungskosten sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das zehnte Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar?

Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 € begrenzt.

Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Ein Kind, das das 10. Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das länger als 6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht.

Wer kann die Kosten für Kinderbetreuung absetzen?

Innerhalb dieses Personenkreises kann jeder die von ihm getragenen Kinderbetreuungskosten absetzen. Insgesamt dürfen aber nicht mehr als 2.300 €/Kind im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Wird der Höchstbetrag von 2.300 € jährlich durch zwei oder drei Steuerpflichtige insgesamt überschritten, ist der Höchstbetrag grundsätzlich im Verhältnis der Kostentragung aufzuteilen.

Können Eltern von behinderten Kindern Kinderbetreuungskosten zusätzlich zu anderen steuerlichen Begünstigungen geltend machen?

Für Kinder mit erhöhter Familienbeihilfe steht gemäß einer Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zur Abgeltung von Mehraufwendungen ein monatlicher pauschaler Freibetrag von 262 € zu.

Zusätzlich können Kosten für Unterrichtseinheiten in einer Sonder- und Pflegeschule bzw. Kosten für Tätigkeiten in einer Behindertenwerkstätte im nachgewiesenen Ausmaß steuerlich geltend gemacht werden.

Zusätzlich können jetzt auch Kinderbetreuungskosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Sonder- oder Pflegeschule oder einer Behindertenwerkstätte stehen für Kinder bis zum 16. Lebensjahr, in Höhe von maximal 2.300 € pro Kind im Kalenderjahr steuerlich abgesetzt werden. Im Fall von pflegebedürftiger Betreuung sind diese Kosten um ein erhaltenes Pflegegeld zu kürzen.

Was passiert, wenn pro Kind mehr als 2.300 € an Kinderbetreuungskosten anfallen?

Werden mehr als 2.300 € an Kinderbetreuungskosten ausgegeben, sind lediglich 2.300 € im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar.

Nur in besonderen Fällen (z. B. alleinerziehende/r Mutter oder Vater) sind auch Ausgaben, die 2.300 € übersteigen, als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, allerdings gekürzt durch den einkommensabhängigen Selbstbehalt.

Welche Kosten sind absetzbar?

Die Betreuungskosten müssen tatsächlich bezahlte Kosten sein. Werden daher Betreuungskosten durch einen Zuschuss der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers übernommen, sind nur die tatsächlich von der bzw. von dem Steuerpflichtigen darüber hinaus getragenen Kosten abzugsfähig. Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (z. B. Kindergarten, Hort, Halbinternat, Vollinternat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Abzugsfähig sind nur die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst. Kosten für Verpflegung oder beispielsweise das Schulgeld für Privatschulen können nicht berücksichtigt werden; ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung. Die Kosten für die Betreuung während der schulfreien Zeit (z. B. Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung) sind hingegen abzugsfähig, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.

Von wem muss das Kind betreut werden?

Von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung (z. B. Kindergarten, Internat, Kinderbetreuungsstätte) oder von einer pädagogisch qualifizierten Person (z. B. Tagesmutter).

Was ist eine Kinderbetreuungseinrichtung?

Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:

Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.

Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen (vormittags Unterricht, nachmittags Betreuung – fakultativ), schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung muss klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen, auch wenn sie einer gesetzlichen Bewilligung nicht bedürfen. Wie bereits erwähnt, müssen die Kosten eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.

Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.

Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager sowie Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

Wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können.

Die Betreuungsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.

Weiters besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossener, einschlägiger Berufsausbildung eine pädagogische Qualifizierung nachzuweisen.

Eine den Erfordernissen entsprechende Ausbildung ist in folgenden Fällen gegeben:

Für die folgenden Ausbildungen ist ein Kurs im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden nachzuweisen:

Die in den Punkten 1 bis 3 dargestellten Ausbildungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung (Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften, Ausbildung zur/zum Kindergartenpädagogin/-pädagogen, Horterzieher/in und Früherzieher/in) oder das Studium (pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium zB Wirtschaftspädagogik) abgeschlossen ist. Für Personen, die an einer dieser Einrichtungen in Ausbildung sind, die Ausbildung jedoch nicht oder noch nicht abgeschlossen haben, kann die Bildungseinrichtung (Schule oder Universität) - sofern die Ausbildungsinhalte im Rahmen dieser Ausbildung im vorgesehenen Ausmaß bereits vermittelt wurden - die Absolvierung eines 8 oder 16 Stundenkurses bestätigen. Pädagogische Kurse im Rahmen anderer Studien werden nicht anerkannt.

Hat die Betreuungsperson eine der in Österreich anerkannten gleichwertige Ausbildung in einem EU- oder EWR-Raum abgeschlossen, so wird diese als Nachweis anerkannt.

Die Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung (Punkte 4 bis 5) kann bei Organisationen absolviert werden, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (http://www.bmwfj.gv.at/Familie/Kinderbetreuung/Seiten/default.aspx unter Schwerpunkte/Familie/Kinderbetreuung/steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten) veröffentlicht sind.

Ob der einzelne Kurs der Organisation einen pädagogisch qualifizierenden Kurs darstellt, ist bei der entsprechenden Organisation zu erfahren.

Auch Au-Pair-Kräfte (Punkt 4) haben einen 8 oder 16 Stundenkurs innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich zu absolvieren. Die Erfahrung durch einen früheren Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Erfolgt eine Kinderbetreuung bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Information, ohne dass die betreuende Person über die für die Abzugsfähigkeit erforderliche Ausbildung verfügt, bestehen keine Bedenken, wenn die Ausbildung spätestens bis 31. Dezember 2009 nachgeholt wird.

Sind die Kinderbetreuungskosten für die Betreuung durch Angehörige steuerlich abzugsfähig?

Erfolgt die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die eine Angehörige oder ein Angehöriger (z. B. Eltern, Geschwister...) ist und zu demselben Haushalt wie das Kind gehört, so sind die Kinderbetreuungskosten nicht steuerlich abzugsfähig. Bei Betreuung in einem anderen Haushalt ist die Absetzbarkeit gegeben.

Welche Kostenersätze kürzen die Kinderbetreuungskosten?

Allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die für die Kinderbetreuung empfangen worden sind, kürzen den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand. Der Aufwand wird jedoch nicht durch das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag oder den Kinderfreibetrag gekürzt. Auch steuerpflichtige Betreuungsersätze vermindern die absetzbaren Kinderbetreuungskosten nicht.

Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält:

Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

Weitere Informationen zur Thematik Kinderbetreuungskosten (Anbieter von Babysitterschulungen, Elternbildungsträger etc) finden Sie unter http://www.bmwfj.gv.at/FAMILIE/KINDERBETREUUNG/Seiten/default.aspx.


Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen (Rz839ff)

Welche außergewöhnlichen Belastungen gelten bei Behinderungen?

Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen. Eine Steuerpflichtige oder ein Steuerpflichtiger gilt als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt.

Der Pauschalbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:

Grad der Behinderung

Jahresfreibetrag

25% bis 34%

75 €

35% bis 44%

99 €

45% bis 54%

243 €

55% bis 64%

294 €

65% bis 74%

363 €

75% bis 84%

435 €

85% bis 94%

507 €

ab 95%

726 €

Die Behinderung und ihr Ausmaß sind auf Verlangen des Finanzamtes durch eine amtliche Bescheinigung der folgenden zuständigen Stellen nachzuweisen:

Der Nachweis kann auch durch einen Behindertenpass bzw. durch einen ab­schlägigen Bescheid darüber (aus dem der Grad der Behinderung ersichtlich ist) erfolgen. Der Behindertenpass bzw. Bescheid wird vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ausgestellt. Mit Ihrer Zustimmung werden die maßgeblichen Daten auf elektronischem Wege automatisch übermittelt, sodass Sie sich um den Nachweis nicht mehr kümmern müssen.

Wichtig zu beachten

Die bis 2004 von der Amtsärztin oder vom Amtsarzt ausgestellten Bescheinigungen sind weiterhin gültig.

Bei ganzjährigem Bezug von Pflegegeld (Blindenzulage, Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) steht der Pauschalbetrag nicht zu. AlleinverdienerInnen können auch die Mehraufwendungen auf Grund einer Behinderung der (Ehe)Partnerin oder des (Ehe)Partners geltend machen.

HilfsmittelRz850

Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel – z. B. Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgerät oder Blindenhilfsmittel – werden zusätzlich und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt anerkannt.

HeilbehandlungRz851

Im Falle einer Behinderung können auch die Kosten einer Heilbehandlung zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt berücksichtigt werden. Als Kosten der Heilbehandlung gelten:

Wer auf Grund seiner Behinderung eine Diätverpflegung benötigt, kann zusätzlich die Pauschalbeträge für Diätverpflegung beanspruchen. In diesem Fall ist sowohl die Behinderung als auch das Diäterfordernis von der zuständigen Stelle zu bestätigen. An Stelle der Pauschalbeträge können auch die tatsächlichen Kosten der Behinderung geltend gemacht werden.

Freibetrag für GehbehinderteRz847

Für Körperbehinderte gibt es einen Freibetrag von 153 € monatlich, sofern sie ein öffentliches Massenbeförderungsmittel infolge ihrer Behinderung nicht benützen können und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigen. Die Geltendmachung dieses Pauschalbetrages setzt einen Nachweis der Körperbehinderung (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) voraus (beispielsweise Befreiungsbescheid von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung oder Behindertenpass mit der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel). Der jeweilige Nachweis ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen.

Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden. Die Mehraufwendungen können nur in Höhe des Pauschalbetrages von 153 € monatlich abgesetzt werden. Liegen die Grundvoraussetzungen für die Berücksichtigung des Freibetrages für ein Kraftfahrzeug vor, verfügt der/die Körperbehinderte aber über kein eigenes Kfz, können tatsächliche Kosten für Taxifahrten bis maximal 153 € monatlich geltend gemacht werden.

Welche Regelungen gelten für behinderte Pensionistinnen und Pensionisten?

Behinderte Pensionistinnen und Pensionisten können die genannten Pauschalbeträge entweder beim Finanzamt oder direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger (ihrer pensionsauszahlenden Stelle) geltend machen. Der Pensionsversicherungsträger informiert Sie bei weiteren Fragen.

Übersicht der möglichen Freibeträge für Behinderte:

Freibetrag

Behinderte ohne Pflegegeld

Behinderte mit Pflegegeld

Pauschaler Freibetrag bei einem Grad der Behinderung von 25% und mehr

ja

nein*

Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung

ja

ja

Freibetrag für eigenes Kfz bei
Gehbehinderung

ja

ja

Freibetrag für Taxikosten (wenn kein eigenes Kfz) bei Gehbehinderung

ja

ja

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung

ja

ja

* wenn ganzjährig Pflegegeld bezogen wurde


Außergewöhnliche Belastungen für behinderte Kinder (Rz852ff) - Formular L1k Pkt. 4.4

Welche außergewöhnlichen Belastungen kann man für behinderte Kinder geltend machen?

Je nach Ausmaß der Behinderung stehen verschiedene Freibeträge zu, die durch den Selbstbehalt nicht gekürzt werden. Ein Kind gilt dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt. Für behinderte Kinder bis zum 16. Lebensjahr können zusätzlich Kinderbetreuungskosten bis zu 2.300 € geltend gemacht werden.

Freibeträge für Kinder mit 25 - 49%iger Behinderung

Für die Feststellung der Behinderung eines Kindes sind dieselben Stellen wie für Erwachsene zuständig. Bei Vorliegen einer Behinderung im nachstehenden Ausmaß stehen folgende Freibeträge zu:

Grad der Behinderung

Jahresfreibetrag

25% bis 34%

75 €

35% bis 44%

99 €

45% bis 49%

243 €

Zusätzlich können ohne Kürzung durch den Selbstbehalt die pauschalen Freibeträge für eine notwendige Diätverpflegung oder die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) berücksichtigt werden.

Freibeträge für Kinder ab 50%iger Behinderung ohne Pflegegeldbezug

In diesem Fall steht eine erhöhte Familienbeihilfe und an Stelle der zuvor genannten Freibeträge ein monatlicher Pauschalbetrag von 262 € zu. Zusätzlich können ohne Abzug des Selbstbehaltes die Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel (z. B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) und das Schulgeld für eine Behindertenschule oder -werkstätte geltend gemacht werden. Die Kosten für Diätverpflegung können neben dem Freibetrag von 262 € nicht berücksichtigt werden.

Freibeträge bei Bezug von Pflegegeld für das behinderte Kind

Der Freibetrag von 262 € monatlich ist um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Die jährlichen Freibeträge nach dem Ausmaß der Behinderung stehen nicht zu. Übersteigt das Pflegegeld den Betrag von 262 €, steht kein Pauschalbetrag zu. Zusätzlich sind im nachgewiesenen Ausmaß unabhängig vom Bezug von Pflegegeld zu berücksichtigen:

Wird das Pflegegeld für die Unterbringung in einem Internat oder in einer Wohngemeinschaft einbehalten, stellen die von den Unterhaltsverpflichteten aufzubringenden Kosten (der Wohnhausbeitrag in Wien oder die Kostenersätze an die jeweiligen Landesregierungen) eine außergewöhnliche Belastung dar.

Übersicht der Freibeträge für behinderte Kinder:

Freibetrag

Behinderung mindestens 25% ohne erhöhte Familienbeihilfe

Behinderung mit erhöhter
Familienbeihilfe

Behinderung mit erhöhter Famili­enbeihilfe und mit Pflegegeld

Pauschaler Freibetrag nach Grad der Behin­derung gem. § 35 Abs. 3 EStG

ja

nein

nein

Pauschaler Freibetrag von 262 €

nein

ja

ja*

Pauschaler Freibetrag für Diätverpflegung

ja

nein

nein

Freibetrag für
eigenes Kfz

nein

nein

nein

Freibetrag für
Taxikosten

nein

nein

nein

Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung

ja

ja

ja

Schulgeld für
Behindertenschule

ja

ja

ja*

*gekürzt um das Pflegegeld


Amtsbescheinigungen und Opferausweise (Rz1244f)

Welcher Freibetrag steht Inhaberinnen und Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zu?

Inhaberinnen und Inhabern von Opferausweisen und Amtsbescheinigungen (Steuerpflichtige, die in der Zeit von 1938 bis 1945 eine politische Verfolgung erlitten haben) steht zusätzlich ein jährlicher Steuerfreibetrag in Höhe von 801 € zu.

Pensionistinnen und Pensionisten können diesen Freibetrag direkt bei ihrem Pensionsversicherungsträger durch Vorlage des Ausweises geltend machen. Ohne Berücksichtigung bei der laufenden Lohnverrechnung kann der Freibetrag nach Ablauf des Jahres bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragt werden.

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