Internet-Shopping und Versandhandel
Zollabwicklung, gesetzliche Hintergründe & Tipps für ein problemloses Online-Shopping
Das Internet bietet den Konsumenten eine nie da gewesene Warenvielfalt und Vergleichsmöglichkeit. Der Online-Einkauf nimmt auch in Österreich zu und immer mehr Waren werden von den Konsumentinnen und Konsumenten direkt im Ausland über das Internet bestellt.
Doch häufig fehlen bei den Angeboten und Zusendungen Informationen darüber, wie hoch der anfallende Zoll, die Einfuhrumsatzsteuer und allenfalls auch die zu bezahlenden Verbrauchsteuern eines Interneteinkaufs sind. Wie hoch sind beispielsweise die Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer für eine in Asien bestellte Kamera? Darf die Lederbrieftasche aus speziellem Reptilienleder in die EU importiert werden oder unterliegt sie dem Artenschutzgesetz? Häufig unbekannt ist auch, dass für Medikamente ein generelles Einfuhrverbot nach Österreich besteht.
Für Tabakwaren (gilt auch für Schnupftabak und Kautabak) besteht auf Grund des Tabakmonopolgesetzes ein generelles Handelsverbot. Auch das Tabaksteuergesetz verbietet den Versandhandel mit Tabakwaren. Das bedeutet, dass die Bestellung von Tabakwaren über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Teleshopping, E-mail, und dgl., verboten ist. Dies gilt sowohl bei einem Bezug aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einem Bezug aus EU-Staaten.
Hinweis:
Für im Ausland bestellte und gelieferteTabakwaren entsteht in Österreich die Steuerschuld, wobei der Erwerber neben dem Versandhändler zum Steuerschuldner wird. Die verbotene Bestellung könnte ein Finanzstrafverfahren nach sich ziehen.
Wann fallen Abgaben beim Online-Einkauf in Drittländern an?
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, allenfalls auch Verbrauchsteuern auf Waren fallen für den Konsumenten als Endverbraucher dann an, wenn diese in Drittländern (das sind alle Nicht-EU-Länder) eingekauft und nach Österreich eingeführt werden. Innerhalb des EU-Raumes findet keine Verzollung statt.
Die Freigrenzen bzw. Freimengen für Waren aus Drittländern, zB für Zigaretten, Alkohol etc. gelten NUR für Reisende (Einfuhr im Gepäck des Reisenden) und in sehr eingeschränktem Maß für private Geschenksendungen. Sobald eine Ware bei einem Versandhändler bestellt wird, fallen die vollen Einfuhrabgaben an.
Waren, die zB in den USA, Asien oder Südafrika per Internet-Bestellung gekauft und importiert werden und einen Warenwert von über 22 Euro aufweisen sind einfuhrumsatzsteuerpflichtig. Zoll muss zusätzlich ab einem Warenwert von 150 Euro entrichtet werden. Die Höhe der Zollabgaben richtet sich nach der Ware selbst, dem Wert und nach dem Ursprungsland der Ware.
Die Post meldet die Warensendung an und zahlt die Abgaben, die sie bei Zustellung inklusive eines Entgelts für diese Dienstleistung (keine Abgabe) einhebt.
Die Zollinhaltserklärung (Deklaration), jener Aufkleber am Paket, der über Art und Wert der Sendung informiert, muss mit dem tatsächlichen Inhalt und Warenwert der Postsendung übereinstimmen. Es ist riskant ein Paket, das eine Stange Zigaretten beinhaltet, als "Geschenksendung" oder "Muster ohne Wert" zu deklarieren.
Bei einer Kontrolle muss mit finanzstrafrechtlichen Folgen und einer Beschlagnahme gerechnet werden.
TIPP: Sie können die Annahme von unbestellten Waren verweigern.
ACHTUNG: Warenwert ist der Kaufpreis inklusive allfälliger ausländischer Steuern ohne Transport-, Versicherungs- oder ähnlicher Kosten. Anhand des Warenwerts wird die Abgabenbefreiung geprüft. Sobald dieser Warenwert überschritten ist, werden die zu zahlenden Abgaben auf Grundlage des Zollwertes erhoben. Zollwert bedeutet zB Kaufpreis inklusive Verpackungskosten, Porto, Versicherungs- und uä Kosten.
Sendungen mit geringem Wert
Sendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro sind abgabenfrei, dh. es fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an. Bis zu einem Warenwert von 150 Euro sind die Waren auch zollfrei.
- nicht abgabenfrei sind: Tabak und Tabakwaren (die Bestellung von Tabak und Tabakwaren ist generell verboten), Parfums, Toilettewasser und alkoholische Erzeugnisse
- Wichtig: Allfällige Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrverbote sind aber auch bei solchen Sendungen zu beachten!
Welche Abgaben fallen an?
Vor einer Warenbestellung in einem Drittland, sollten folgende Überlegungen angestellt werden: Neben den Produktpreisen dürfen die Importnebenkosten nicht unterschätzt werden.
Importnebenkosten
- Versandspesen
- Zoll (ab einem Warenwert von 150 Euro)
- Einfuhrumsatzsteuer (ab einem Warenwert von 22 Euro)
- Sonderabgaben (Verbrauchsteuern)
- Gestellungsgebühr der Post (seit 1.1.2011 12 Euro)
Die Summe dieser Kosten kann ein vermeintlich günstiges Produkt überraschend verteuern. Üblicherweise wird die gewünschte Ware zum Nettopreis, also ohne ausländische Mehrwertsteuer, bestellt. Die Höhe der Versandspesen soll genau und klar ausgewiesen sein. Die in Österreich geltenden Zollsätze auf Waren und Sonderabgaben erfährt man über die Zentrale Auskunftsstelle. Abfragen sind über die EU-Zollsatzabfrage- TARIC-Datenbank per Internet effizient möglich. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht den in Österreich üblichen Umsatzsteuersätzen.
Wie werden die Abgaben eingehoben?
Zölle und Einfuhrumsatzsteuer werden üblicherweise direkt vom Postbeamten bei der Paketzustellung eingehoben. Eine Zollbenachrichtigung wird dann an den Empfänger geschickt, wenn bei der Verzollung Unklarheiten auftreten, zB fehlende Rechnung oder falsch angegebene Werte. Der Empfänger muss angeforderte Nachweise der Bestellung erbringen. Ein Ausdruck des Vertrages (Bestellung), eventuell der Schriftverkehr per E-Mail mit dem Online-Shop und ein Nachweis ( zB Kontoauszug) einer schon bezahlten Ware sollten für so einen Fall bereitgehalten werden. Durch die Zollabwicklung kann sich die mit dem Online-Shop vereinbarte Lieferzeit verzögern.
Worauf ist bei der Rücksendung von Waren zu achten?
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Einfuhrabgaben bei Rücksendung von bestellten und bereits importierten Waren in Drittländer nicht rückerstattet werden.
Ist die bestellte Ware aber schadhaft oder entspricht nicht der Bestellung, so kann gemäß Artikel 238 ZK bei den Zollämtern ein Antrag auf Erstattung gestellt werden. Mit den Verzollungsunterlagen und der Ware geht man zur örtlich zuständigen Zollstelle (jene Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist) und lässt die Ware besichtigen. Zusätzlich ist eine Bestätigung vom Diensteanbieter (Versandhändler) notwendig, dass die Ware nicht der Bestellung entsprochen hat. Ein Zollpapier für die Ausfuhr wird gestellt, die Ware kann anschließend zurückgesendet werden. Dann bleibt ein Jahr Zeit, um beim zuständigen Zollamt einen Antrag auf Rückerstattung der Einfuhrabgaben zu stellen. Sollte bei der Paketzustellung sofort ersichtlich sein, dass die Ware beschädigt bzw. die Verpackung der Postsendung nicht in Ordnung ist, so verweigern Sie auf jeden Fall die Annahme!
Bezug von Medikamenten im Fernabsatz (Versandhandel)
Für Arzneiwaren besteht auf Grund des Arzneiwareneinfuhrgesetzes ein Verbot des Bezuges im Fernabsatz. Diese Regelung bedeutet, dass insbesondere Privatpersonen die Bestellung von Arzneiwaren über das Internet oder andere Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Teleshopping, E-mail, und dgl., verboten ist. Dies gilt sowohl bei einem Bezug aus Nicht-EU-Staaten als auch bei einem Bezug aus EU-Staaten.
Als Arzneiwaren gelten dabei nicht nur die in österreichischen Apotheken erhältlichen Arzneimittel, sondern insbesondere auch
- pflanzliche Arzneizubereitungen auf der Grundlage eines Wirkstoffs oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z. B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden,
- homöopathische Arzneizubereitungen sowie
- Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, die zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt werden. Solche (oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten) Zubereitungen enthalten im Allgemeinen eine mindestens dreimal höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen als die normalerweise empfohlene Tagesdosis.
Ausgenommen vom Verbot des Bezuges von Arzneiwaren im Fernabsatz sind
- in Österreich zugelassene
- nicht rezeptpflichtige (also rezeptfreie) Arzneimittel, die
- in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge (der persönliche Bedarf richtet sich nach den tatsächlichen Bedürfnissen, ist aber mit höchstens drei Handelspackungen pro Arzneimittel begrenzt)
- aus einer Vertragspartei des EWR (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen)
- von einer dort zum Versand befugten Apotheke
bezogen werden. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Arzneimittel in der gleichen Aufmachung vorliegen, wie sie in österreichischen Apotheken abgegeben werden, also insbesondere in einer in deutscher Sprache beschrifteten Verpackung , auf der die österreichische Zulassungsnummer aufscheint, und mit einer Gebrauchsinformation in deutscher Sprache (nur dann liegt eine in Österreich zugelassene Arzneispezialität vor).
Arzneiwaren, die entgegen diesem Verbot bestellt und dann nach Österreich geliefert werden, müssen auf Kosten des Bestellers an den Absender zurück übermittelt oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Bestellers vernichtet werden.
Welche Verbote und Beschränkungen sind besonders zu beachten?
Für bestimmte Waren existieren Einfuhrbeschränkungen oder ein Einfuhrverbot wie zB für Gegenstände, die für Gewalt, Krieg oder Rassendiskriminierung werben, für Mensch und Tier gesundheits- oder sicherheitsgefährdende Produkte, Drogen und Pornografie, artgeschützte Tiere und Pflanzen sowie Erzeugnisse daraus.
Für Waren, die eine Registrierung oder Einfuhrgenehmigung benötigen und/oder Einfuhrbeschränkungen unterliegen wie zB Waffen, sollten gesonderte Informationen zu Einfuhrbestimmungen und Einfuhrabwicklung eingeholt und eventuell kommerzielle Fachkräfte zu Rate gezogen werden.
Auskünfte erhalten Sie bei den Zollämtern und den zuständigen Ministerien. Fragen zum Artenschutzgesetz beantwortet auch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Auskunft über Waffen erteilt auch das Bundesministerium für Inneres.
Um Sie kompetent und umfassend zu informieren, bitten wir Sie Ihre Anfragen möglichst konkret zu stellen. Die Zentrale Auskunftsstelle erteilt telefonisch und via E-mail Auskünfte über Zollsätze, Einfuhrverbote und Verkehrsbeschränkungen.
Nützliche Tipps für einen problemlosen Online Einkauf in Drittländern
- Informieren Sie sich wie hoch die Zollsätze, eventuelle Sonderabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer für ihr gewünschtes Produkt ist. Liegen Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen vor?
- Beachten Sie die Höhe der Versandkosten, da diese ein vermeintlich günstiges Angebot erheblich verteuern können!
- Die Ware soll zum Nettopreis ausgewiesen sein und auch so bestellt werden, sonst zahlen Sie doppelte Steuer: die ausländische Mehrwertsteuer und die österreichische Einfuhrumsatzsteuer.
- Bei unbestellter Ware oder wenn bei der Postzustellung ersichtlich ist, dass die Ware beschädigt bzw. die Verpackung der Postsendung nicht in Ordnung ist, verweigern Sie die Annahme!
- Achtung: Bei Rücksendung von bestellten und bereits importierten Waren aus Drittländern ist eine Rückerstattung der Einfuhrabgaben nicht vorgesehen!