Tabakwaren aus EU-Staaten

Seit 1. Jänner 2008 gelten neue Vorschriften für das private Verbringen bzw. Inbesitzhalten von Tabakerzeugnissen nach bzw. in Österreich

Tabakerzeugnisse, die Privatpersonen im Ausland erworben haben und keine nach dem Tabakgesetz vorgesehenen Warnhinweise besitzen, dürfen nur in beschränktem Umfang ins Inland verbracht oder im Inland in Gewahrsam gehalten werden. Die Warnhinweise müssen in deutscher Sprache, unablösbar und unverwischbar aufgedruckt angebracht sein. Damit soll in diesem Rahmen die mit den Warnhinweisen beabsichtigte Aufklärung über die mit dem Rauchen verbundenen Gesundheitsrisiken erreicht werden.

Zigaretten dürfen daher seit 1. Jänner 2008 auch aus EU Staaten nicht mehr in unbegrenzten Mengen eingeführt werden.

Die Einfuhrmöglichkeiten stellen sich zusammenfassend wie folgt dar:

Bei der Einreise aus Estland und Litauen gelten folgende Freimengenbegrenzungen für die abgabenfreie Einfuhr:

aus Estland: 200 Stück Zigaretten oder 250 Gramm Rauchtabak

aus Litauen: 200 Stück Zigaretten

Die diese Freimengen überschreitenden Mengen sind beim nächsten Zollamt bzw. einer diesem Zollamt zuordenbaren Zollstelle anzumelden, und es ist die Steuerschuld nach Vorschreibung des Zollamtes zu entrichten. Weiters besteht die Möglichkeit – bei Nichterreichbarkeit der Zollstelle – die Anmeldung beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Zollamt abzugeben. Reisende, die keinen Wohnsitz in Österreich haben, müssen die Anmeldung in diesen Fällen beim Zollamt Innsbruck abgeben.

Mit 1. Jänner 2008 ist es Reisenden (unabhängig vom Wohnsitz) zudem verboten, Tabakerzeugnisse, die im Ausland (EU- und Nicht-EU-Staaten) erworben werden und auf denen die Warnhinweise nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen (Warnhinweise in deutscher Sprache), über den folgend genannten Mengen nach Österreich zu verbringen:

Die Zollverwaltung und ihre Organe sowie die Polizei und ihre Organe haben auch die Aufgabe, diese gesundheitspolitisch eingeführten Beschränkungen zu kontrollieren und Tabakwaren, die den gesundheitlichen Auflagen nicht entsprechen, sicherzustellen und Zuwiderhandlungen gegen das Tabakgesetz an die zuständige Bezirksverwaltungsstrafbehörde anzuzeigen. Dies gilt unbeschadet der bestehenden steuerrechtlichen Verpflichtungen.

Anhand der Tabelle (exemplarisch für Zigaretten, in Stück) können Sie erkennen, wie viele dieser Tabakwaren Sie nach Österreich mitnehmen können:

 

Estland und

Litauen

 

andere EU Staaten

aus Drittstaaten (Nicht EU Mitglieder)*)

abgabenfrei

200

800 (Richt-menge)

200*)

ohne Warn-hinweise in deutscher Sprache

200

200

200

*) Für Einfuhren aus dem Samnauntal (Schweiz) gelten reduzierte Freimengen (z.B. 40 Stück Zigaretten), ebenso für Einfuhren im sog. Grenzverkehr (z.B. 25 Stück Zigaretten); nähere Informationen siehe unter „Einreise aus Nicht-EU-Staaten“.

Die beiden Mengenbeschränkungen können nicht zusammengezählt werden. Damit können Sie zum Beispiel aus Italien zwar abgabenfrei 800 Stück Zigaretten mitnehmen, sollten die Warnhinweise aber auf diesen Zigaretten nicht in deutscher Sprache unablösbar und unverwischbar aufgedruckt sein, so wäre nur eine Verbringung von 200 Stück erlaubt.

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen