Rechtliche Grundlagen

Um der vorstehend beschriebenen Problematik zu begegnen und demzufolge der Durchsetzung von Schutzrechten eine bessere und breitere Basis zu verschaffen, wurden die Zollverwaltungen durch das im Rahmen der WTO ausgehandelte "Abkommen über handelsrelevante Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren" (TRIPS-Abkommen) zur Bekämpfung der Produktpiraterie verpflichtet. Die Europäische Union hat im Hinblick auf dieses Abkommen die Verordnungen (EG) Nrn. 1383/2003 des Rates und 1891/2004 der Europäischen Kommission verabschiedet.

Diese EU-Verordnungen legen die durch die Zollverwaltung zu ergreifenden Maßnahmen fest und schaffen ein Instrumentarium, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass sog. "Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen," aus Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden können. Als Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, gelten dabei:

Verordnungen

Die "Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen" ist das Herzstück des Grenzbeschlagnahmeverfahrens. Diese Verordnung legt die durch die Zollverwaltung zu ergreifenden Maßnahmen fest und schafft ein Instrumentarium, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen.

Die "Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen" enthält verschiedene Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003, wie insbesondere die Art der Nachweisführung für das Innehaben des Schutzrechts oder die Festlegung einheitlicher Vordrucke, mit denen ein Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden gestellt werden kann.

Produktpirateriegesetz 2004

Zu diesen EU-Verordnungen wurden im Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen über das Vorgehen der Zollbehörden im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz 2004 – PPG 2004), BGBl. I Nr. 56/2004, ergänzende innerstaatlichen Maßnahmen erlassen, und zwar:

 

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