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Antidumping und Antisubvention

Der Europäischen Union steht als Schutzinstrument gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zur Verfügung. 

Rechtsgrundlage

  • Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
  • Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis oder der Preis einer gleichartigen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der Preis, der im Ausfuhrland im normalen Handelsverkehr zum Verbrauch bestimmt ist. Durch einen Vergleich zwischen dem im Ausfuhrland gezahlten oder zu zahlenden Preis (Normalwert) und dem Preis, der bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft für eine verkaufte Ware gezahlt wird, oder zu zahlen ist (Ausfuhrpreis), wird die Dumpingspanne ermittelt und im eingeleiteten Prüfungsverfahren die Schädigung für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellt. Wenn eine Schädigung festgestellt wird, so können Zölle eingeführt werden.

Eine Ware gilt als subventioniert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen für sie eine anfechtbare Subvention gewährt wird. Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht und dadurch ein Vorteil gewährt wird. Folglich kann ein Ausgleichszoll erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

Antidumping- sowie Ausgleichszölle können unter den Voraussetzungen von der Europäischen Gemeinschaft festgesetzt werden, wenn ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht und ein Kausalzusammenhang zwischen Dumping bzw. Subvention und der festgestellten Schädigung besteht bzw. beweisbar ist.

Weitere Informationen - wie zB aktuelle Länderlisten und Warenlisten - erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

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