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Die Gemeinsamen Marktorganisationen (GMO)

Grundsätzliches

Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden unter dem ersten Teil Titel II - Landwirtschaft (Artikel 32 bis 38) - die Grundzüge der Gemeinsamen Agrarpolitik festgelegt.

Der Gemeinsame Markt umfasst

Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik ist es,

Die Steuerung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt

Instrumente zur Durchsetzung der Ziele   

Um die in Artikel 33 angeführten Ziele erreichen zu können, wird eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen. Diese besteht je nach Erzeugnis aus einer der folgenden Organisationsformen:

Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele:

Eine Gemeinsame Marktorganisation kann zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen beinhalten:

Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik:

Die Kosten der Gemeinsamen Agrarpolitik werden durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL) getragen, der aus Zöllen sowie aus Leistungen der Mitgliedstaaten aus der Mehrwertsteuer finanziert wird.

Verordnung über die Gemeinsame Marktorganisation (GMO)

Mit Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurde eine Regelung erlassen, die alle bisherigen 21 Grundverordnungen (GMO) sowie einige Verordnungen mit Sondervorschriften für bestimmte Erzeugnisse umfasst. Die meisten dieser GMO hatten eine ähnliche Struktur und viele identische Vorschriften. Dies ist insbesondere der Fall bei den Vorschriften für den Handel mit Drittländern und den allgemeinen Vorschriften.

In der vorliegenden Verordnung sind nun alle Regelungen zusammengefasst, vereinheitlicht und technisch vereinfacht. Bestehende Instrumente oder Maßnahmen wurden nicht verändert noch wurden neue eingeführt, außer diese wurden hinfällig bzw. überflüssig.

Die Verordnung gilt ab 1. Jänner 2008 für folgende Erzeugnisse:

In folgenden Sektoren gibt es weiterhin gesonderte Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission:

Die Vorschriften der entsprechenden Verordnungen werden erst nach Durchführung entsprechender Reformen in die einheitliche Verordnung aufgenommen werden.

Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur bleibt weiterhin in Kraft.

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