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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Im April 2005 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Novelle zum Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005) erlassen, die die Sicherheit beim Verbringen von Waren in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erhöhen, und "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (engl. Authorised Economic Operator, AEO) gleichzeitig Erleichterungen bei der Zollabwicklung einräumen soll. Mit der Novelle zur Zollkodex-DVO (VO (EG) Nr. 1875/2006) wurden die Details dieser Sicherheitsnovelle geregelt.  

Schrittweise sind nun bis Ende 2010 Maßnahmen umzusetzen, die eine Harmonisierung der Zollkontrollen und einen verbesserten Schutz der EU-Außengrenzen zum Ziel haben. Der Aspekt der „sicheren Lieferkette“ wird die Zollverwaltungen, und die im Zollgeschäft tätigen Unternehmen zunehmend beschäftigen.

Mit dem AEO-Konzept des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (engl. Authorised Economic Operator, AEO) sollen für den Wirtschaftsbeteiligten Erleichterungen bei der Zollabwicklung gewährt und gleichzeitig Zollkontrollen effizienter und gezielter eingesetzt sowie Bewilligungsverfahren für Zollvereinfachungen gestrafft werden.

AEO-Zertifizierungen seit 1. Jänner 2008

Seit 1. Jänner 2008 können in der EU ansässige Unternehmen und bestimmte Drittlandsunternehmen den Status eines AEO beantragen. Der AEO-Status wird von den Zollbehörden in Form von Zertifikaten bewilligt und bringt Vorteile in Form von Vereinfachungen bei den Zollvorschriften und/oder Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen mit sich. Vor einer Zertifizierung zum AEO müssen die Zollbehörden prüfen, ob der Wirtschaftsbeteiligte die Zollvorschriften bislang angemessen eingehalten hat, über ein zufrieden stellendes Buchführungssystem verfügt, nachweislich zahlungsfähig ist und über angemessene Sicherheitsstandards verfügt.

Ergänzend zu den verbindlichen Rechtsvorschriften hat die Kommission Leitlinien veröffentlicht, um die EU-weit einheitliche Prüfung und Bewertung der AEO-Kriterien durch die Zollbehörden sicherzustellen.    

Nachstehende AEO-Zertifikate sind möglich

Hinweis zur Verwendung des AEO-Logos

Inhaber des AEO-Status sind berechtigt, das AEO-Logo zu verwenden. Das AEO-Logo kann beim zuständigen Zollamt, das das AEO-Zertifikat ausgestellt hat, angefordert werden. Die Europäische Kommission als Inhaberin des Copyrights hat darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Logos durch Unternehmen, die über keinen AEO-Status verfügen, eine Verletzung des Urheberrechts darstellt, die gerichtlich verfolgt werden kann.

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