Ausfuhrverfahren

Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren (Art. 4 Nr. 16 Buchstabe h ZK-EU). Deshalb sind - soweit nicht spezifische Regelungen für die Ausfuhr bestehen - die allgemein für Zollverfahren geltenden Vorschriften auch auf das Ausfuhrverfahren anzuwenden.

Das Ausfuhrverfahren regelt die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder die Verbringung im internen Versandverfahren (Art. 161 Abs. 2 ZK-EU).

Für die Überführung einer Gemeinschaftsware in das Ausfuhrverfahren bestimmen der ZK und die ZK-DVO-EU nicht direkt die Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle. Da die Ausfuhrzollstelle jedoch die Ausfuhranmeldung nur anzunehmen hat, wenn ihr die Waren auch gestellt worden sind, bedarf es auch im Ausfuhrverfahren grundsätzlich einer Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle (Art. 201 Abs. 1 ZK-DVO-EU).

Das Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich ein zweistufiges Verfahren, dh.:

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