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Beschleunigtes Bewilligungsverfahren für zugelassene Warenorte unter Verwendung eines Datenblattes „WO-Express“

Die Möglichkeit eines beschleunigten Bewilligungsverfahrens für zugelassenen Warenorte gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG unter Verwendung eines Datenblattes WO-Express wurde geschaffen, um bei dringenden Fällen nicht das zeitintensive Normverfahren durchlaufen zu müssen und somit innerhalb kürzester Zeit den erforderlichen Warenort (TIN-Warenort) zur Verfügung zu haben.

Die Praxis hat jedoch ergeben, dass diese Möglichkeit mittlerweile den Standardfall darstellt.

Zusätzlich kommt es zu Problemen mit dem im Anschluss daran erforderlichen Normalverfahren.

Zur Information:

"Für die formelle Änderung und Aufnahme der im Warenort-Express Verfahren unvorgreiflich zugelassenen Warenorte in der e-zoll Bewilligung hat der e-zoll Bewilligungsinhaber mindestens einmal im Kalendervierteljahr zusammenfassend für sämtliche in dem Zeitraum unvorgreiflich beantragten Warenorte einen ergänzenden schriftlichen Antrag unter Verwendung des Stammdatenblattes für Warenorte im Zollverfahren (Vordruck Za 283), in dem auch die im Warenort-Express Verfahren zugeteilte Warenort-TIN einzutragen ist, bei dem für die Bewilligungserteilung zuständigen Zollamt/Kundenteam nachzureichen.
Die Änderung der Bewilligung erfolgt sodann einmal im Kalendervierteljahr durch das zuständige Zollamt/Kundenteam."

Es werden daher die im Warenort-Express Verfahren unvorgreiflich zugelassenen Warenorte hinkünftig befristet werden.

Der Gültigkeitszeitraum wird 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Zulassung betragen.

Zusätzlich wird für solche Fälle, bei denen in vorhinein bekannt ist, dass ein Warenort nur einmalig bzw. kurzfristig zur Verfügung stehen soll, die Möglichkeit geschaffen bereits im Datenblatt „WO-Express“ ein Ende-Datum bekannt zu geben.

Die beantragte Frist darf dabei nicht länger 3 Monate betragen.

Für derartige Fälle ist eine Aufnahme in die e-zoll Bewilligung nicht vorgesehen – ein Auslaufen erfolgt mit Ablauf der beantragten Frist - und ein Nachreichen eines ergänzenden schriftlichen Antrages ist somit nicht erforderlich.

Im Datenblatt WO-Express werden nachfolgende Ergänzungen neu aufgenommen:

Vorübergehender Warenort
befristet bis    
max. 3 Monate

Ordentlicher-Warenort Ein ergänzender schriftlicher Antrag unter Verwendung des Vordrucks Za 283 wird nach Ablauf des betreffenden Quartals nachgereicht.

TIN-Warenort

   

Gültig bis

   

Dadurch soll sichergestellt werden, dass

Ansonsten laufen diese Warenorte nach der genannten Frist von 6 Monaten automatisch aus und können in Folge nicht mehr zur Abfertigung herangezogen werden.

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