ALLGEMEINES
 

Steuerliche Absetzbarkeit von Spenden

Abzugsfähig sind Spenden an im Gesetz genannte Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (z.B. Universitäten) und Museen. Seit dem Jahr 2009 sind auch Spenden an Vereine und Einrichtungen, die selbst mildtätige Zwecke verfolgen, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe betreiben oder für diese Zwecke Spenden sammeln, abzugsfähig, wenn sie in der Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen sind. Viele Menschen haben bereits mit ihrer Spende geholfen – dafür gab es für jeden gespendeten Euro Geld vom Finanzamt zurück. Mit 1. Jänner 2012 wird die Möglichkeit der Spendenbegünstigung ausgeweitet: auf Umwelt- Natur- und Artenschutzorganisationen, behördlich genehmigte Tierheime und Freiwillige Feuerwehren.


Was ist absetzbar?

Absetzbar sind Spenden an jene spendenbegünstigte Einrichtungen, die auf unserer Webseite veröffentlicht werden: Spenden von Privatpersonen (Geldspenden bis 10 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Vorjahres) und Spenden von Unternehmen (Sach- und Geldspenden bis 10 % des Jahresgewinns).


Was ist neu ab 1. Jänner 2012?

Ab 1. Jänner 2012 können neben den bisher begünstigten humanitären Organisationen, Forschungseinrichtungen und im Gesetz aufgezählte Einrichtungen, auch Umwelt-, Natur- und Artenschutzorganisationen sowie Tierheime eine Spendenbegünstigung erhalten. Wie bei den humanitären Organisationen ist es auch für diese Organisationen erforderlich, einen Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung zu stellen, um in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen zu werden.

Zusätzlich sind Freiwillige Feuerwehren und die Landesfeuerwehrverbände ab 2012 spendenbegünstigt.

Hinweis: Spenden an diese Organisationen und Einrichtungen sind abzugsfähig, wenn sie ab dem 1. Jänner 2012 getätigt werden. Davor getätigte Spenden können nicht berücksichtigt werden.


Die Liste der begünstigten Spendenempfänger

Zur Aufnahme in die Liste der steuerbegünstigten Hilfsorganisationen sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Einerseits um sicherzustellen, dass Ihre Spende auch richtig ankommt, und andererseits um Missbrauch zu vermeiden. Die Einrichtung bleibt so lange auf der Liste, wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Fallen diese weg, erkennt das Finanzamt die Begünstigung wieder ab. Falls Sie vor einer etwaigen Streichung von der Liste gespendet haben, bleibt diese Spende selbstverständlich steuerlich absetzbar.

Achtung: Ein Hinweis – wie beispielsweise „Ihre Spende ist steuerlich absetzbar“ auf einem Folder oder Flyer – ist nicht ausreichend und ersetzt nicht die Veröffentlichung auf der Webseite des Finanzministeriums. Vergewissern Sie sich daher bitte vor Ihrer Spende auf unserer Homepage, ob die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Spendenempfänger gegeben ist.   


Wie und wo gebe ich an, was ich gespendet habe?

Sind Sie Privatspenderin bzw. -spender, können Sie Ihre Zuwendung als Sonderausgabe in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Spenden Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer aus dem Betriebsvermögen, so stellt die Spende eine Betriebsausgabe dar und ist somit im Rahmen der Gewinnermittlung abzusetzen. Für den Nachweis der Spendenzahlung benötigen Sie von der Spendenorganisation eine Bestätigung über die Zahlung. Eine Mitteilung der Sozialversicherungsnummer an die Spendenorganisation ist dabei nicht notwendig. Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen müssen die diesbezüglichen Belege sieben Jahre aufbewahren, da das Finanzamt die Vorlage verlangen kann.

Hinweis: Mit FinanzOnline können Sie sich schnell und bequem von zu Hause aus mit einem Klick zuviel bezahlte Steuer zurückholen sowie Ihre Spenden absetzen! Nähere Informationen finden Sie auch unter:


Sie haben noch Fragen?

Dann können Sie sich telefonisch oder schriftlich mit uns in Verbindung setzen:

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