Sonderausgaben Überblick

Das Einkommensteuergesetz zählt bestimmte private Ausgaben auf, die steuerlich begünstigt werden. Sind die aufgezählten Ausgaben gleichzeitig Werbungskosten oder Betriebsausgaben, dann sind sie als solche abzugsfähig.

Was zählt alles zu den Sonderausgaben?

Folgende Sonderausgaben sind teils in unbeschränkter Höhe, teils in begrenztem Umfang abziehbar:

  • Bestimmte Renten (insbesondere Leibrenten) und dauernde Lasten – in unbeschränkter Höhe
  • Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten, z.B. von Schulzeiten – in unbeschränkter Höhe 
  • Kirchenbeiträge – bis zu 600 Euro (bis 2023: 400 Euro)
  • Steuerberatungskosten sowie Beratungskosten für selbständige Bilanzbuchhalter und Personalverrechner – in unbeschränkter Höhe
  • Öko-Sonderausgaben: Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“)
  • Spenden an Körperschaften, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen oder wissenschaftliche Forschung, Kunst und Erwachsenenbildung betreiben und vom Finanzamt Österreich als spendenbegünstigt anerkannt sind
  • Spenden an Universitäten, öffentliche Kindergärten und Schulen sowie freiwillige Feuerwehren

Tipp

Spenden sind nur insoweit abzugsfähig, als sie insgesamt 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen.

Hinweis

Weitere Informationen zur Spendenbegünstigung finden Sie unter Spenden und Gemeinnützige Vereine sowie Spendenbegünstigung neu (ab 2024).

Weiters kann erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 das Öko-Sonderausgabenpauschale geltend gemacht werden.

Liste der begünstigten Spendenempfänger

https://service.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

Zu welchem Zeitpunkt sind Sonderausgaben absetzbar?

In der Regel ist der Zeitpunkt der Bezahlung maßgebend.
Wird eine Versicherungsprämie oder ein ähnlicher Beitrag in einer einmaligen Leistung (Einmalprämie) entrichtet, können Sie im Jahr des Einmalerlages eine Aufteilung auf zehn Jahre beantragen. Dadurch kann der persönliche Höchstbetrag besser genützt werden.
Die Zehnjahresverteilung ist aber auch bei den unbegrenzt absetzbaren Beiträgen zu einer freiwilligen Weiterversicherung (zum Nachkauf von Versicherungszeiten) möglich. 

Was müssen Sie bei der Geltendmachung von Sonderausgaben beachten?

Ihre Sonderausgaben können Sie im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragen. Bewahren Sie Ihre Belege sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen Ihres Finanzamtes vorzulegen sind. Belege von elektronisch übermittelten Sonderausgaben müssen nicht aufbewahrt werden.

Weiterführende Informationen:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024