Normverbrauchsabgabe (NOVA)
Rechtsgrundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBl 1991/695 i.d.g.F.
Grundlage der Steuerpflicht
Der NoVA unterliegen die Lieferung, der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die Änderung der begünstigten Nutzung bei bisher befreiten Fahrzeugen.
Unter die NoVA-Pflicht fallen Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Kleinbusse, Campingbusse, aber auch Sonderfahrzeuge wie zB Quads ("vierrädrige Motorräder").
Die NoVA ist auf Grund der zolltarifarischen Einreihung von Fahrzeugen in bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu entrichten. Für die Steuerpflicht ist ausschließlich die zolltarifarische Einreihung (zB. Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht die Einreihung nach dem Kraftfahrgesetz entscheidend.
Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert. Der Zulassungsbesitzer ist dann Abgabenschuldner, wenn etwa beim Eigenimport das Kraftfahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wird.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt bzw. der gemeine Wert des Fahrzeuges. Der Steuersatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus). Die NoVA ist – abgesehen vom Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG - mit 16 % der Höhe nach begrenzt. Die NoVA gehört in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Berechnung
Gemäß der EU-Richtlinie 1980/1268 i.d.F. 1993/116 bzw. 1999/100 (MVEG-Zyklus) gelten für die Berechnung der NoVA die EU-einheitlichen Verbrauchswerte. Die Berechnung des NoVA-Satzes unter Berücksichtigung des MVEG-Zyklusses erfolgt wie nachstehend angeführt:
- Benzin: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter) x 2 %
- Diesel: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 2 Liter) x 2 %
- Motoren für andere Kraftstoffarten: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter bzw. kg) x 2 %
- Motorräder: 0,02 % x (Hubraum in ccm abzüglich 100 ccm)
Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden.
Steuerbefreiungen
Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kleinkrafträder (vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L 2 mit Mopedzulassung) sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
Darüber hinaus sind von der NoVA befreit:
- Export (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet),
- Vorführkraftfahrzeuge,
- Fahrschulkraftfahrzeuge,
- Miet-, Taxi- und Gästewagen,
- Kraftfahrzeuge der kurzfristigen Vermietung,
- Kraftfahrzeuge der Krankenbeförderung und des Rettungswesens,
- Bestattungsfahrzeuge,
- Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren,
- Begleitfahrzeuge für Sondertransporte und
- Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungsbehörden.
Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen.
Steuerrückvergütung
Vergütungsanträge für zB. Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeuge sind beim jeweils zuständigen Finanzamt einzubringen.
Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA dann anteilig vergütet, wenn
- der/die ZulassungsbesitzerIn ins Ausland zieht und das Fahrzeug als Übersiedelungsgut mitnimmt (nicht vergütungsfähig ist aber die Lieferung eines Privaten ins Ausland),
- ein Händler ein Auto ins Ausland verkauft bzw. verbringt,
- nach der gewerblichen Vermietung das Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht wird.
Dem Vergütungsantrag an das Finanzamt sind entsprechende Nachweise beizuschließen:
- Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifikationsnummer) und der Motornummer (des Motorcodes) sowie
- Nachweis über die Verbringung bzw. Lieferung, zB. amtliche Zulassung im Ausland.
Körperbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen die NoVA im Wege des Bundessozialamtes bzw. des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte erstattet erhalten.
Partikelfilter
Hinweis: Mit 30. Juni 2008 ist die alte Bonus-Regelung des § 14a NoVAG für partikelförmige Luftverunreinigungen ausgelaufen.
Die Malus-Regelung wird im § 6a NoVAG mit 300 Euro fortgeführt.
Bonus/Malus für CO2 und NOx-Emissionen sowie für Partikelfilter
Durch das Ökologisierungsgesetz 2007 erfolgte mit 1. Juli 2008 eine Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes. Dabei wird der Erwerb von Fahrzeugen mit niedrigen Schadstoffemissionen sowie mit umweltfreundlichen Antriebsmotoren gefördert. Für Fahrzeuge, deren Emissionsausstoß an CO geringer ist als 120 g/km, vermindert sich die NoVA um 300 Euro. Für Fahrzeuge, deren CO -Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2009 um 25 Euro je g/km. Ab dem 1. Jänner 2010 ist die Malusgrenze statt 180 g/km 160 g/km.
Für Benzinfahrzeuge, die die Schadstoffgrenze von 60 mg/km Stickstoffoxide (NOx) sowie von Dieselfahrzeugen, die die Schadstoffgrenze von 80 mg/km NOx einhalten und bei denen die partikelförmigen Luftverunreinigungen nicht mehr als 0,005 g/km betragen, vermindert sich die Steuerschuld um höchstens 200 Euro.
Für Fahrzeuge mit einem umweltfreundlichen Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro. Die Summe der Steuerverminderungen darf jedoch den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Genehmigungsdatenbank
In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten Fahrzeuge erfasst. Diese Datenerfassung ist seit dem 1. Juli 2007 Voraussetzung für eine Zulassung eines Kraftfahrzeuges im Inland. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen, auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen.
Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die NoVA entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a NoVAG 1991 stattgefunden hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, hat der Zulassungswerber den Betrag in Höhe der voraussichtlichen NoVA zu entrichten.
Die erstmalige Zulassung in Österreich darf nur vorgenommen werden, wenn ein Genehmigungsdatensatz für das Fahrzeug vorhanden ist und keine Zulassungssperre in die Datenbank eingetragen ist.
Weitere Informationen
Nähere Informationen sowie mehrere Berechnungsbeispiele erhalten Sie im Anhang zu den Formularen "NOVA 1", "NOVA 2" und NOVA 4 sowie in der Finanzdokumentation (Findok).