Steuerpflicht – Steuererklärung – Veranlagung - Steuerberechnung
Was kann ich als Arbeitnehmer steuerfrei dazu verdienen?
Wer als Arbeitnehmer mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig ist, kann andere Einkünfte bis zu 730 € pro Kalenderjahr steuerfrei dazuverdienen. Andere Einkünfte sind solche, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, zB
- Einkünfte aus einer (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft,
- aus einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit,
- aus einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag,
- aus Vermietung und Verpachtung.
Wie wird die Steuer berechnet, wenn man etwas mehr als 730 € an selbständigen Einkünften dazuverdient? Muss ich dann eine Steuererklärung abgeben?
Wenn man neben nichtselbständigen Bezügen andere Einkünfte von mehr als 730 € dazuverdient und die Summe der Einkünfte ab dem Jahr 2005 mindestens 10.900 € (2004: 10.000 €; bis 2003 mindestens 8.720 €) beträgt, muss man von sich aus eine Steuererklärung abgeben. In diesem Fall ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen. Betragen diese anderen Einkünfte mehr als 730 € vermindert sich dieser steuerfreie Betrag um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 € übersteigen. Bei "anderen" Einkünften von 1.460 € und mehr wird kein Freibetrag abgezogen, diese Einkünfte sind dann in ihrer gesamten Höhe steuerpflichtig.
Beispiel:
Sie beziehen neben Ihren nichtselbständigen Bezügen als Angestellter Einkünfte aus einer pauschalierten Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.000 €. Der Freibetrag berechnet sich folgendermaßen:
1. Stufe: 1.000 € minus 730 € = 270 €
2. Stufe: 730 € minus 270 € = Freibetrag von 460 €
Bitte beachten Sie:
Sie müssen die gesamten anderen Einkünfte - in unserem Beispiel 1.000 € - in die Einkommensteuererklärung aufnehmen; die Berechnung des Ihnen zustehenden Freibetrages erfolgt automatisch bei der Veranlagung.
Sind Einkünfte aus einer nichtselbständigen "geringfügigen Beschäftigung" steuerpflichtig?
Einkünfte aus einer nichtselbständigen geringfügigen Beschäftigung sind zwar sozialversicherungsfrei (ausgenommen Unfallversicherung), aber dennoch voll steuerpflichtig. Wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung beziehen, fällt allerdings wegen der geringen Höhe der Einkünfte keine Lohn- oder Einkommensteuer an.
Beziehen Sie bereits Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zB eine Pension oder einen Aktivbezug), dann werden die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Einkommensteuerveranlagung dazugerechnet; und zwar auch dann, wenn wegen der geringen Höhe keine Lohnsteuer einbehalten wird. Die Steuer wird vom Gesamtbetrag Ihrer Bezüge berechnet.
Erhalten Sie gleichzeitig zwei nichtselbständige Bezüge, sind Sie verpflichtet, eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) einzureichen. Das ist zB der Fall, wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension noch eine weitere Pension von Ihrem Arbeitgeber erhalten oder wenn Sie bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt sind.
Ist das Krankengeld zu versteuern?
Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber während des Krankenstandes weiterhin Bezüge (so genannte Entgeltfortzahlung), wird die Lohnsteuer – wie bei jeder anderen Gehaltszahlung - einbehalten.
Wenn Sie das Krankengeld von Ihrem Krankenversicherungsträger erhalten, dann behält dieser eine pauschale Lohnsteuer ein. Die Höhe dieser pauschalen Lohnsteuer beträgt 22% von jenem Betrag, der 20 € täglich übersteigt; beträgt das Krankengeld weniger als 20 € pro Tag, fällt keine pauschale Lohnsteuer an.
Bei der (Arbeitnehmer)Veranlagung werden alle steuerpflichtigen Bezüge – also auch das Krankengeld - zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. Dabei wird es in vielen Fällen wegen der geringen pauschalen Besteuerung des Krankengeldes zu einer Nachzahlung kommen.
Haben Sie Krankengeld bezogen, sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall wird Ihnen vom Finanzamt automatisch eine Erklärung übermittelt.
Wann muss ich als Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben (Pflichtveranlagung)?
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie als Arbeitnehmer in folgenden Fällen abgeben:
- Sie beziehen gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge, die in Summe (Kennzahl 245 auf den Lohnzetteln) ab dem Jahr 2005 mehr als 10.900 € (2004: 10.000 €; bis 2003: 8.720 €) betragen.
Beispiele:
Sie erhalten neben Ihrer ASVG-Pension noch eine weitere Pension von Ihrem Arbeitgeber.
Sie waren - und zwar auch nur kurzfristig - bei zwei Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt und die steuerpflichtigen Bezüge übersteigen im Jahr 2005 10.900 € (2004: 10.000 € bis 2003 8.720 €)
- Sie beziehen neben Ihren (lohnsteuerpflichtigen) Einkünften als Arbeitnehmer auch noch andere Einkünfte von mehr als 730 € im Kalenderjahr und das steuerpflichtige Einkommen beträgt ab dem Jahr 2005 insgesamt mehr als 10.900 € (2004: 10.000 €; bis 2003: 8.720 €).
- Ihr Arbeitgeber hat bei der laufenden Lohnverrechnung den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt, obwohl er Ihnen nicht zusteht.
Beispiel:
Sie haben die Familienbeihilfe weniger als sechs Monate im Kalenderjahr bezogen. Während des Jahres sind daher die Voraussetzungen für den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag weggefallen, sodass er Ihnen für das gesamte Jahr nicht zusteht.
- Wenn Ihnen das Finanzamt eine Einkommensteuererklärung zusendet, müssen Sie diese jedenfalls ausfüllen und beim Finanzamt abgeben, auch wenn Ihr Einkommen unter der Grenze von 10.900 € (2004: 10.000 €; bis 2003 8.720 €) pro Jahr liegt.
Muss ich der Erklärung wirklich keine Belege beifügen?
Es sind keine Belege beizulegen. Die Belege und etwaige Aufzeichnungen müssen aber sieben Jahre lang aufbewahrt und über Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden.
Muss ich Belege aufheben und wenn ja, wie lange?
Belege sind sieben Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des zu veranlagenden Jahres zu laufen, zB sind Belege für das Veranlagungsjahr 2005 bis 31. Dezember 2012 aufzubewahren.
Wo ist mein Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung einzureichen und welches Formular benötige ich?
Zuständig für die Einreichung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) ist das Wohnsitzfinanzamt zum Zeitpunkt der Antragstellung. Wenn Sie über einen Internetanschluss verfügen, können Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung auch im Wege von FINANZOnline elektronisch durchführen.
Innerhalb welcher Frist ist der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen?
Bei der Arbeitnehmerveranlagung unterscheidet man zwischen einer Pflichtveranlagung und einer Antragsveranlagung.
Frist bei einer Pflichtveranlagung:
Bezieht ein Arbeitnehmer neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere (zB gewerbliche oder selbständige) Einkünfte, gelten folgende Fristen für die Abgabe der Steuererklärung (Formular E1):
- 30. April des Folgejahres bei Einreichung der Steuererklärung in Papierform
- 30. Juni des Folgejahres bei Einreichung der Steuererklärung elektronisch über FinanzOnline
In allen anderen Fällen (zB gleichzeitig mehrere nichtselbstständige Einkünfte, Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt als Frist für die Abgabe der Erklärung jeweils der 30. September des Folgejahres.
Unbeschadet dieser generellen Fristverlängerung ist die Behörde berechtigt, die Abgabe einer Steuererklärung zu einem früheren Termin zu verlangen.
Frist bei einer Antragsveranlagung:
Die Erklärung ist innerhalb von fünf Jahren beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt einzubringen. Die Antragsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag eingebracht wird, zu laufen.
Beispiel:
Sie können die Arbeitnehmerveranlagung 2005 bis Ende Dezember 2010 stellen.
Wann kann ich mit der Erledigung meiner Arbeitnehmerveranlagung rechnen?
Die Erklärungen werden chronologisch nach Einlangen beim Finanzamt bearbeitet und für die Datenverarbeitung aufbereitet. Die Verarbeitung der jeweiligen Erklärungsdaten erfolgt, wenn alle dafür erforderlichen Lohnzettel vom Arbeitgeber vorhanden sind.
Die Lohnzettel müssen vom Arbeitgeber bis längstens Ende Februar übermittelt werden. Dadurch kommt es am Beginn eines Kalenderjahres bei der Ausstellung von Einkommensteuerbescheiden zu Verzögerungen.
Kann ich meinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen?
Ist eine Pflichtveranlagung nicht durchzuführen, können Sie einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Haben Sie bereits einen Einkommensteuerbescheid auf Grund dieses Antrages erhalten, ist die Zurücknahme des Antrages nur im Wege einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid möglich. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim Finanzamt einzubringen.
Beispiele:
Die Veranlagung führt zu einer Nachzahlung,
- weil bei der Lohnverrechnung die Steuer unrichtig berechnet wurde, oder
- weil Sie steuerfreie Einkünfte auf Grund einer ausländischen Montagetätigkeit erhalten haben, die bei der Veranlagung zu einem höheren Steuersatz führen.
Soll ich einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, wenn ich ausschließlich geringfügige Einkünfte hatte, von denen kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wurde?
Ja, weil bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung auch die Ermittlung der so genannten "Negativsteuer" erfolgt.
Wie hoch ist der Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag?
Der Absetzbetrag beträgt ab dem Kalenderjahr 2004 jährlich
- ohne Kind (kein Alleinerzieherabsetzbetrag!) 364 €
- mit einem Kind im Sinne des §106 Abs. 1 EStG 1988 494 €
- mit zwei Kindern im Sinne des §106 Abs. 1 EStG 1988 669 €
- mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 889 €
- für jedes weitere Kind erhöht sich dies Betrag um 220 €
Bis zum Kalenderjahr 2003 beträgt der Absetzbetrag einheitlich 364 €.
Wo kann ich den Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag beantragen?
Für das jeweilige laufende Kalenderjahr kann der Absetzbetrag beim Arbeitgeber (bezugsauszahlenden Stelle) mit dem Formular E 30 beantragt werden. Das Formular ist im Internet unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/internet/2004/e30.pdf abrufbar und liegt außerdem bei den Finanzämtern auf.
Für abgelaufene Jahre kann der Absetzbetrag auch im Zuge der Einkommensteuer(Arbeitnehmer)veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden.
Was muss ich tun, damit die Kinderzuschläge zum Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2004 berücksichtigt werden?
Auch in Fällen, in denen der Absetzbetrag bereits beim Arbeitgeber (bezugsauszahlenden Stelle) berücksichtigt wird, ist es auf Grund der ab 2004 zustehenden Kinderzuschläge notwendig, diese mit dem neuen Formular E 30 beim Arbeitgeber (bezugsauszahlenden Stelle) zu beantragen.
Jedenfalls erfolgt eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 im Zuge einer Einkommensteuer(Arbeitnehmer)veranlagung (erstmalig bei der Veranlagung oder Erstattung für das Kalenderjahr 2004).
Was versteht man unter einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988?
Als Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 gilt jedes Kind, für das der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe)Partner (§106 Abs. 3) für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat.
Steht dem (Ehe)Partner trotz Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) zu?
Im Falle einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft mit mindestens einem Kind darf der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.000 € (bis Kalenderjahr 2003 4.400 €) jährlich beziehen. Das Kinderbetreuungsgeld ist - wie die meisten anderen steuerfreien Einkünfte - bei der Berechnung dieser Einkunftsgrenzen nicht zu berücksichtigen. Im Falle einer Ehegemeinschaft ohne Kind/er steht dem Ehepartner der AVAB dann zu, wenn der andere Partner Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich bezieht.
Was muss ich machen, wenn der Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag nicht mehr zusteht?
Bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen muss innerhalb eines Monats eine Meldung an den Arbeitgeber (bezugsauszahlende Stelle) durchgeführt werden. Hiezu steht das Formular E 30 (zweite Seite) zur Verfügung. Da es sich um einen Jahresabsetzbetrag handelt, ist bei Wegfall während des Jahres beim Wohnsitzfinanzamt im Folgejahr zusätzlich eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L 1) einzureichen (Pflichtveranlagungsverfahren!).
Nähere Informationen zu den Gründen, die zum Wegfall des Alleinverdiener(Alleinerzieher)absetzbetrages führen, finden Sie auf dem Formular E 30 (zweite Seite). Das Formular ist im Internet unter http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/BMF/internet/2004/e30.pdf abrufbar und liegt außerdem bei den Finanzämtern auf.
Was heißt Negativsteuer?
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich mit einem Prozentsatz vom Einkommen ermittelt. Von dieser errechneten Steuer werden die Absetzbeträge abgezogen. Ist die ermittelte Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge negativ, bedeutet das, dass sich diese Absetzbeträge nicht voll auswirken konnten. Diese "Negativsteuer" wird in den folgenden zwei Fällen bei der Durchführung der Veranlagung vom Finanzamt ausbezahlt:
- Beim Bezug von lohnsteuerpflichtigen Aktiveinkünften (nicht jedoch bei Pensionsbezügen) werden bis zu 10 % der einbehaltenen Pflichtbeiträge, höchstens aber 110 € jährlich, ausgezahlt.
- Besteht bei Bezug von Familienbeihilfe für mindestens ein Kind Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag, wird die errechnete "Negativsteuer" bis zur Höhe des Absetzbetrages ausgezahlt.
Wie komme ich im Falle einer "Negativsteuer" zum Geld?
Haben Sie nur geringe steuerpflichtige Einkünfte bezogen, erfolgt die Ermittlung der "Negativsteuer" bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung, die mit dem Formular L1 beim Finanzamt beantragt wird.
Haben Sie im ganzen Kalenderjahr überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte, jedoch die Familienbeihilfe für mindestens ein Kind bezogen, wird als "Negativsteuer" der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in voller Höhe ausgezahlt. In diesem Fall ist die Negativsteuer mit dem Formular E5 beim Finanzamt zu beantragen.
Was mache ich mit einem Freibetragsbescheid? Muss ich ihn abgeben und wenn ja, wo?
Neben dem Freibetragsbescheid wird Ihnen vom Finanzamt eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber übersendet. Damit die Freibeträge während des laufenden Jahres berücksichtigt werden können, muss diese Mitteilung bei der bezugs(pensions)auszahlenden Stelle vorgelegt werden. Der Freibetragsbescheid bleibt bei Ihnen.
Was passiert, wenn ich die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber nicht abgebe?
Der Freibetrag kann bei der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Sie den Freibetrag nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege der Antragsveranlagung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Dazu haben Sie fünf Jahre Zeit.