Ergänzungsregister

Personen, die weder im Zentralen Melderegister (ZMR) noch im Firmenbuch, Vereinsregister oder Unternehmensregister eingetragen sind, wird mit Hilfe des Ergänzungsregisters der Zugang zur elektronischen Verwaltung ermöglicht.

Grundlegendes: Zweck und Rechtsgrundlage für das Ergänzungsregister

Bei elektronischen Verfahren der öffentlichen Verwaltung wird die Stammzahl als Basis zur Identifikation von natürlichen Personen und zur Erzeugung der bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) herangezogen. Die Stammzahl von natürlichen Personen leitet sich von der Zahl ab, die einer Person im Zentralen Melderegister (ZMR) eindeutig zugeordnet wurde (ZMR-Zahl). Für nicht natürliche Personen dient als Berechnungsbasis für die Stammzahl die Firmenbuchnummer, die Nummer im Zentralen Vereinsregister, die bei der Eintragung in das Unternehmensregister vergebene Global Location Number (GLN) oder die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene (ERsB).

Im Zentralen Melderegister sind nur Personen eingetragen, die in Österreich gemeldet sind. Um nicht-meldepflichtigen Personen (zum Beispiel Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher) den Zugang zur elektronischen Verwaltung mittels ID Austria zu öffnen, wurde das Ergänzungsregister für natürliche Personen eingerichtet. Weiters gibt es nicht-natürliche Personen, zum Beispiel Kirchen, Gemeinden und Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die weder im Firmenbuch, im Zentralen Vereinsregister noch im Unternehmensregister eingetragen sind. Hier bietet das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene die Möglichkeit, mit einem eindeutigen Ordnungsbegriff am E-Government teilzunehmen.

Eine Eintragung in einem Ergänzungsregister ist daher unter bestimmten Umständen nötig, um eine Stammzahl für eine betroffene Person oder sonstige Entität für Zwecke des E-Government zu bilden:

  • Aufgenommen werden Personen, die weder im ZMR noch im Firmenbuch, im Zentralen Vereinsregister oder im Unternehmensregister eingetragen sind.
  • Die Eintragung erfolgt auf Wunsch der Person bzw. in bestimmten Fällen auf Antrag des öffentlichen Verantwortlichen der Datenverarbeitung.

Zweck der Eintragung ist der elektronische Nachweis der eindeutigen Identität der betroffenen Person. Natürliche Personen und nicht-natürliche Personen werden im Ergänzungsregister getrennt geführt.

Übersicht Ergänzungsregister-Arten

Die detaillierten Ausführungen zum Ergänzungsregister wurden in der Ergänzungsregisterverordnung 2022, BGBl. II Nr. 241/2022, erlassen.

Rechtsgrundlage