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Bargeldkontrolle, Geldwäsche und Korruption
Nachfolgend finden Sie Informationen zur Bargeldkontrolle im Reiseverkehr, zu Geldwäsche und Korruption.
Inhaltsverzeichnis
Bargeldkontrolle
Geldwäsche
Der Tatbestand der Geldwäscherei wird im § 165 StGB beschrieben. Der Geldwäscherei macht sich schuld, wer Vermögenswerte aus einer strafbaren Vortat, die durch den Täter selbst oder einem Dritten begangen wurde, verbirgt, ihre Herkunft verschleiert, falsche Angaben über die Verfügungsbefugnis macht, oder diese an sich bringt, verwahrt, anlegt, verwaltet, umwandelt, verwertet oder einem Dritten überträgt.
Als Vortat kommen in Betracht:
- Alle Verbrechen, das sind alle vorsätzlichen Handlungen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind
- Vermögensdelikte, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind
- und folgende taxativ aufgezählte Vergehen: Vergehen nach den §§ 223, 224, 225, 229, 230, 269, 278, 288, 289, 293, 295 oder im Bereich der Korruption §§ 304 bis 308 StGB
- Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 und den Finanzvergehen gemäß 38a und 39 Finanzstrafgesetz (FinStrG) welche in die Zuständigkeit der Gerichte fallen
Im Steuerrecht finden sich Hinweise zur Geldwäsche in den §§ 25 und 25a Glücksspielgesetz und im § 13 Körperschaftssteuergesetz.
Korruption
Als Korruption ist der "Machtmissbrauch zur Erlangung privater Vorteile sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor“ zu verstehen. Bestechlichkeit ist, wenn ein Amtsträger einen Vorteil fordert annimmt oder sich versprechen lässt. Die Bestechungs- und Korruptionsbestimmungen sind in den §§ 302, 304-309 StGB beschrieben. Wer Amtsträger ist wird im § 74 Abs.1 Z. 4a lit. b und d StGB definiert.
Auch im Steuerrecht sind diese Themen implementiert worden.
Abzugsverbot für Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährungen mit gerichtlicher Strafe bedroht ist siehe § 20 Abs.1 Z 5 lit. a EStG bzw. §12 Abs. 1 Z 4 KStG . Nähere Erläuterungen enthalten die Einkommensteuerrichtlinien (EStR) unter Randzahl 4840 und folgende.
Weiterführende Links
- Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
- OECD Übereinkommen über „die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr“ 2009
- Europarat –Strafrechtsübereinkommen über Korruption und Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (GRECO) 2006 (BGBl III 2006/155
- Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption-UNCAC (2006-BGBl III 2006/47)
- Internationale Anti-Korruptionsakademie in Laxenburg
- Transparency International
- EU-Antikorruption
- OLAF