Kostentragung

Die Gebietskörperschaften tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben ergibt, selbst. Ausnahmen davon sind nur durch gesetzliche Bestimmung möglich.

Die Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden tragen den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer jeweiligen Aufgaben ergibt, selbst. Ausnahmen davon sind nur durch gesetzliche Bestimmung möglich.

Aus dem Grundsatz der eigenen Kostentragung ergibt sich für alle Fälle einer mittelbaren Vollziehung eine genaue Trennung der Kosten. Im Fall der mittelbaren Bundesverwaltung, bei der Organe des Landes für den Bund Gesetze vollziehen, trägt das Land den Personal- und den Amtssachaufwand und der Bund den übrigen Aufwand.

Ausnahme: Der Bund ersetzt den Ländern den überwiegenden Teil der Kosten der Landeslehrerinnen und Landeslehrer einschließlich des Pensionsaufwandes. Volumen: 8,40 Milliarden Euro (BVA 2024).