Zahlungsdienste

Die Regelungen für Zahlungsdienste finden sich in Österreich im Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018). Dieses basiert im Wesentlichen auf der Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Die Zahlungsdiensterichtlinie etabliert auf Unionsebene einen modernen und kohärenten Rechtsrahmen für den Zahlungsverkehr und trägt in einem digitalisierten Zeitalter wesentlich zu mehr Sicherheit im elektronischen Zahlungsverkehr sowie zur Verwirklichung von SEPA bei.

Wofür ein Regelwerk für Zahlungsdienste?

Durch einheitliche Rahmenbedingungen im europäischen Zahlungsdiensterecht können Vorteile für alle Nutzerinnen und Nutzer von Zahlungsdiensten erzielt werden. Faire Wettbewerbsbedingungen und ein gleichberechtigter Markzugang für Zahlungsdienstleister (Kreditinstitute, E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute) führen zu einer Erhöhung des Wettbewerbs im Zahlungsdienstleistungsbereich, wodurch Effizienz und Sicherheit gesteigert und die Auswahlmöglichkeiten für Kundinnen und Kunden vergrößert werden.

Wesentliche Inhalte des Zahlungsdienstegesetzes:

  • Das Zahlungsdienstegesetz 2018 definiert die Zahlungsdienste und legt fest, wer diese erbringen darf. Zahlungsdienste sind z.B. die Ausführung von Zahlungsvorgängen (Zahlungsgeschäft), Kreditkartenzahlungen, Bankomatbehebungen (Auszahlungsgeschäft), die Konsolidierung von Informationen über ein oder mehrere Zahlungskonten (Kontoinformationsdienste) sowie die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (Issuing). 
  • Durch harmonisierte Konzessions- und Aufsichtsvorschriften für Zahlungsinstitute wird eine effiziente Beaufsichtigung sichergestellt. Neben konzessionierten Zahlungsinstituten dürfen grundsätzlich Kreditinstitute und E-Geld-Institute Zahlungsdienste erbringen.
  • Weiters sind umfangreiche Informationsverpflichtungen in Bezug auf Rahmenverträge und Einzeltransaktionen vorgesehen, die von allen Zahlungsdienstleistern eingehalten werden müssen. Damit wird vor allem das Ziel verfolgt, das Angebot der Zahlungsdienstleister vergleichbar zu machen sowie für Kundinnen und Kunden ein hohes Maß an Transparenz zu garantieren.
  • Um im elektronischen Zahlungsverkehr das Betrugsrisiko zu minimieren, besteht ab 14 September 2019 bei Onlinezahlungen oder beim Zugriff auf ein Zahlungskonto die Pflicht zur „starken Kundenauthentifizierung“. Kundinnen und Kunden müssen mittels einer 2-Faktor-Authentifizierung beweisen, dass es sich um den rechtmäßigen Nutzer handelt.
  • Durch rechtlich verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Ausführungsfrist und Wertstellung wird eine schnelle Abwicklung von Zahlungen gewährleistet. Beispielsweise dürfen elektronische Überweisungen innerhalb der Europäischen Union maximal einen Bankgeschäftstag dauern. Schlussendlich enthält das Zahlungsdienstegesetz Regelungen zu Haftungsfällen, beispielsweise für den Fall des Verlustes oder Diebstahls einer Zahlungskarte. Demzufolge besteht eine Haftungsgrenze für den Zahler von 50 Euro bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, die auf der Nutzung von verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstrumenten beruhen.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020