BMF reagiert auf veränderte Arbeitswelten: steuerliche Begünstigungen für Homeoffice Leichtere Absetzbarkeit von Homeoffice-Kosten für Selbstständige; Essensgutscheine bleiben weiterhin im Homeoffice gültig

Die Möglichkeit für Selbstständige, pauschale betriebliche Aufwendungen im Homeoffice geltend zu machen, beispielsweise für Miete, Strom, oder Heizung, soll es erstmals in der Veranlagung 2022 geben. Dabei wird zwischen dem „kleinen“ und dem „großen“ Arbeitsplatzpauschale unterschieden. Allgemeine Voraussetzung für das Pauschale ist, dass es keinen anderen Raum außerhalb der Wohnung gibt, der für die betriebliche Tätigkeit des Selbstständigen zur Verfügung steht.  

Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr und gilt für alle selbstständig Erwerbstätigen, die zusätzliche wesentliche Erwerbseinkünfte von über 11.000 Euro jährlich erzielen und für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Beim kleinen Arbeitsplatzpauschale können auch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Lampe bis zu 300 Euro pro Jahr zusätzlich steuerlich abgesetzt werden.
 
Das große Arbeitsplatzpauschale hingegen steht nur jenen selbstständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Zusätzliche Einkünfte, die außerhalb der Wohnung erzielt werden, dürfen daher nicht mehr als 11.000 Euro jährlich betragen. Hier kann der Steuerpflichtige 1.200 Euro pro Jahr steuerlich als pauschale Ausgabe geltend machen.
Wie viel man als selbstständig erwerbstätige Person verdient, ist dabei irrelevant. Werden mehrere betriebliche Tätigkeiten zuhause ausgeübt, steht das Arbeitsplatzpauschale aber nur einmal zu.
 
Eine weitere Steuervergünstigung für Arbeitnehmer im Rahmen des Homeoffice gibt es bei den sogenannten „Gastro-Gutscheinen“. Die steuerfreien 8-Euro-Gutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zu Verfügung stellt, sollen weiterhin im Homeoffice gültig bleiben. Schon seit Anfang des Jahres 2020 sind die Gutscheine auch im Homeoffice einlösbar. Die Regelung, welche Ende 2021 ausgelaufen wäre, wird nun unbefristet ausgeweitet.    
 
„Durch die Coronakrise hat sich die Wirtschaft gewandelt. Wir wollen uns den Veränderungen in der Arbeitswelt anpassen. Deswegen weiten wir steuerliche Vorteile aufs Homeoffice aus. So bekommt ein selbstständig Erwerbstätiger ein steuerliches Pauschale für beispielsweise Miete, Strom oder Heizung, wenn er von zu Hause aus arbeitet. Außerdem können Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind, ihr geliefertes Mittagessen mit den steuerfreien Gastro-Gutscheinen bezahlen“, so Finanzminister Gernot Blümel.