Bilanz zum Ausfallsbonus III und Information zur Silvesterregelung bei der Umsatzsteuer

Seit 10. Dezember kann der Ausfallsbonus für November über Finanzonline beantragt werden, sieben Tage später hat die COFAG bereits erste Fälle genehmigt. Somit erhalten die ersten Unternehmen bereits vor Weihnachten Geld auf das Konto. In Summe werden in den kommenden Tagen knapp 10 Millionen Euro an mehr als 4.500 Betriebe ausgezahlt. Der größte Teil der Anträge für den Ausfallsbonus kommt aus der Gastronomie (Restaurants, Gaststätten, Kaffeehäuser, etc.). Die weiteren Branchen sind der Handel sowie von der Pandemie besonders betroffene Dienstleistungen.

Finanzminister Magnus Brunner: "Mit dem Ausfallsbonus haben wir ein Instrument geschaffen, das sehr zielgerichtet wirkt und vor allem kleine und mittlere Unternehmen unterstützt. Wir haben die Wirtschaftshilfen immer wieder angepasst und auf Kritik der Vergangenheit reagiert: So ist die Beantragung jeweils schon ab dem 10. jeden Monats möglich. Bereits ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent kann der Ausfallsbonus beantragt werden. Uns war es wichtig, dass die ersten Auszahlung noch vor Weihnachten erfolgen, um den betroffenen Betrieben rasch zu helfen. Dieses Versprechen haben wir gehalten.“

"Im Kampf gegen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie hat die Bundesregierung von Anfang an unbürokratisch und schnell geholfen. Wir konnten dank der umfangreichen Wirtschaftshilfen eine Insolvenzwelle verhindern. Diesen Weg setzen wir fort, wenn es notwendig ist, um den besonders betroffenen Unternehmen unter die Arme zu greifen. Mit der COFAG haben wir das richtige Instrument für die Abwicklung der Hilfsmaßnahmen installiert, das hat nun auch der Verfassungsgerichtshof bestätigt.“

Aktuell laufende Hilfsmaßnahmen:

Ausfallsbonus III
Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens  30 Prozent im November und Dezember und 40 Prozent von Jänner bis März im Vergleich zum identen Monat aus dem Jahr 2019  bzw. für Jänner und Feber 2020 vorliegt, kommt je nach Kostenstruktur der Branche eine Ersatzrate von 10 bis 40 Prozent zum Tragen. Der Ausfallsbonus III wird für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 eingeführt und der maximale Rahmen beträgt 2,3 Millionen Euro (statt bisher 1,8 Mio.) und kann seit dem 10. Dezember 2021 beantragt werden.

Verlustersatz III
Bei einem Umsatzeinbruch von zumindest 40 Prozent gegenüber dem identen Monat aus dem Jahr 2019, so gilt eine Ersatzrate von 70 bis 90 Prozent des Verlustes. Der Verlustersatz wird von Jänner 2022 bis März 2022 verlängert, wobei ein maximaler Rahmen von 12 Millionen Euro gilt (statt bisher 10 Mio.). Die Beantragung ist ab Anfang 2022 möglich. Die Beantragung der 2. Tranche des Verlustersatz verlängert wird ab 10. Jänner 2022 möglich sein.

Härtefallfonds Phase IV (wird von der WKÖ abgewickelt)
Für den Härtefallfonds gilt, dass ein Umsatzrückgang von mind. 40 Prozent vorliegen muss bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden. Die Ersatzrate beträgt 80 Prozent zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgang, wobei der maximale Rahmen bei 2.000 Euro liegt. Der Mindestbetrag sind 600 Euro. Als Zeitraum wurde November 2021 bis März 2022 beschlossen.

Als weitere Instrumente kommen u.a. der NPO-Fonds (wird vom BMKÖS abgewickelt) und der Veranstalterschutzschirm bis März 2022 zum Einsatz. Neu ist, dass sich alle geförderten Unternehmen an die COVID-Bestimmungen halten müssen, sonst droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Silvesterregelung beim ermäßigten Steuersatz von 5%:

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5% läuft am 31.12. aus. Damit die Betroffenen nicht von 31.12. auf 1.1. den Steuersatz umstellen müssen wurde klargestellt, dass die Umsätze im Bereich der Hotellerie und Gastronomie, die in der Nacht vom 31.12.2021 auf den 1.1.2022 ausgeführt werden, einheitlich nach der Rechtslage bis 31.12.2021 oder nach der Rechtslage ab dem 1.1.2022 behandelt werden.