Finanzminister Brunner: „Wir helfen den betroffenen Branchen weiterhin“ Umsatzausfallsgrenze auf 30 Prozent gesenkt; schnellere Beantragung ermöglicht raschere Auszahlungen

Der Ausfallsbonus III ist die zweite Verlängerung des Ausfallsbonus und kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und/oder März 2022 beantragt werden. Neu ist, dass der Ausfallsbonus III für die vom Lockdown betroffenen Monate November und Dezember bereits ab einem Umsatzausfall von nur mindestens 30 Prozent beantragbar ist. Außerdem kann der Ausfallsbonus statt ab dem 16. bereits ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats beantragt werden.

„Im Kampf gegen die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie hat die Bundesregierung von Anfang an darauf gesetzt unbürokratisch und schnell zu helfen, wo es notwendig ist. Diesen Weg werden wir weitergehen. Die umfangreichen Wirtschaftshilfen haben dafür gesorgt, dass unsere Unternehmen liquide bleiben und damit Arbeitsplätze gerettet werden, das gilt auch nach den aktuellen Entscheidungen von Bund und Ländern“, so der neue Finanzminister Magnus Brunner.

Die Ersatzrate beträgt 10 bis 40 Prozent des Umsatzrückgangs und auch bis zum 1. November 2021 neu gegründete Unternehmen sind antragsberechtigt. Die genaue Höhe des Ausfallsbonus III richtet sich nach der Höhe des im ausgewählten Betrachtungszeitraum erlittenen Umsatzausfalls und der Branche, in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend tätig war. Dabei wird der Umsatzausfall des Betrachtungszeitraums mit dem im Anhang 2 der VO Ausfallsbonus III für die jeweilige Branche angegebenen Prozentsatz multipliziert. Die Prozentsätze entsprechen den für den Ausfallsbonus II gültigen Prozentsätzen.

Gedeckelt ist der Ausfallsbonus III mit 80.000 Euro pro Kalendermonat. Außerdem ist die Höhe des Ausfallsbonus III insofern gedeckelt, als die Summe aus Ausfallsbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallenden Kurzarbeitsbeihilfen nicht die Vergleichsumsätze gemäß Punkt 4.5 der Richtlinien zum Ausfallsbonus III übersteigen darf. Bei Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beträgt er mindestens 100 Euro.

„Die Tage vor Weihnachten sind gerade für Hotellerie und Gastronomie eine sehr umsatzstarke Zeit. Können Betriebe nicht aufsperren, bringt das wirtschaftliche Einbußen. Mit dem Ausfallsbonus haben wir im Finanzministerium ein bewährtes Instrument neu aufgelegt. Unternehmen, die einen massiven Umsatzausfall erleiden, können diesen ab morgen, 10. Dezember, beantragen. Somit stellen wir sicher, dass bereits vor Weihnachten die ersten Auszahlungen getätigt werden können“, so Brunner.