BMF/Brunner: Unterstützungsmaßnahmen beim Finanzamt wieder möglich Vereinfachte Stundungen, COVID-19-Ratenzahlungsmodell und Stopp der Stundungszinsen sollen bei Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern für Erleichterung sorgen
Die vom Lockdown im November und Dezember 2021 betroffenen Unternehmer werden durch die Finanzverwaltung wie schon bereits seit Ausbruch der Pandemie auf bewährte Weise unterstützt.
„Wie bei den Maßnahmen zu den Wirtschaftshilfen greifen wir auch hier auf bereits bekannte, effiziente und vor allem hoch wirksame Instrumente zurück“, erklärt Finanzminister Magnus Brunner. „Wichtig ist, den Betroffenen rasch und möglichst unbürokratisch unter die Arme zu greifen: Mit vereinfachten Steuerstundungen, dem Entfall von Stundungszinsen, der Anpassung unseres erfolgreichen COVID-19-Ratenzahlungsmodells sowie mit der Möglichkeit, sich Steuergutschriften trotz Abgabenschuldigkeiten auszahlen zu lassen, wollen wir schnelle Hilfe leisten, damit Liquidität so gut wie möglich sichergestellt ist“, betont Österreichs Finanzminister.
Maßnahmen im Detail
Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 fallen keine Stundungszinsen an.
Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 ist es möglich, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Diese Anträge können seit 2. Dezember ausschließlich über FinanzOnline gestellt werden. Erledigungen werden frühestens ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.
Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können. Abweichend von § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Wie bisher kann die Antragstellung einfach via FinanzOnline erfolgen oder unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.
In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung wurde abgeändert: Künftig darf zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und kein Terminverlust eingetreten ist.
„Die österreichische Finanzverwaltung will mit diesen Maßnahmen all jenen zusätzliche Unterstützung zukommen lassen, die in Zeiten wie diesen unsere Hilfe dringend brauchen. Ich lade Sie ein, nutzen Sie diese Möglichkeiten“, so Brunner abschließend.